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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abgaben bei Besitzveränderungen an Grundstücken durch die neue Einrichtung nicht aufgehoben, wie daraus'folgt, daß nach den Worten der Paragraphe die Eintragung des neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch an die Stelle der gerichtlichen Consirmation und Lehnsreichung oder Zuschreibung „mit allen Wirkungen und Erfordernissen dieser (künftig wegfallenden) Handlungen" treten soll. Blos hinsichtlich des Lehngeldes schien es nölhig, dieses noch besonders zu erwähnen, weil das Lehngeld unmittelbar, seinem Ursprung nach, mit der Lehnsreichung zu sammenhängt. Im Berichte heißt es: Nach dem Beschlüsse der ersten Kammer soll der Schlußsatz der §. 6 von den Worten an: „Das Befugniß zu rc.", sowie der Schlußsatz der §. 7 von den Worten an: „Doch wird hierdurch rc." in Wegfall gebracht und die Bestimmungen dieser Sätze in einer besondern §. als §.7b in folgender Fassung (vergl. Protokoll der ersten Kammer) aus genommen werden: „Durch vorstehende Bestimmungen (§§.6, 7-werden Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitzver änderungen an Grundstücken oder bei Hypothekcnbe- stellungen, wienamenklich Lehngeldbefugnisse, oderGunst- geldbefugnisse, wo dergleichen hergebracht oder sonst auf rechtsgültige Weise erworben sind, nicht aufgehoben." Da die U. 6 und 7 blos des Lehngeldes und des Gunst- oder Gönnegeldes gedenken und daraus leicht gefolgert werden könnte, als ob andere rechtsgültig bestehende Abentrichtungen, welche au ßer diesen Gefällen bei Besitzveränderungen an Grundstücken oder bei Hypothekenbestellungen an manchen Orten geleistet werden, aufgehoben werden sollten, was weder im Sinne, noch im Zwecke dieses Gesetzes liegt oder liegen kann, so scheint die allgemein ge faßte Zusatzparagraphe 7b zu Vermeidung einer solchen irrigen Ansicht nöthig zu sein, und es beantragt daher die Deputation bei ihrer Kammer: dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer beizutreten und die Worte: „DasBefugniß zu aufgehoben" in Z. 6, sowie die Worte: „Doch wird aufgehoben" in §. 7 in Wegfall zu bringen, im Uebrigcn aber diese sowie die die vorgeschlagene §. 7 b anzunehmen. Hierdurch ist zugleich noch einer der Deputation zugewiese nen Petition des Oderhofgerichtsraths v. Zehmen auf Graupzig rc. zu gedenken, welcher unter dem Anführer:, daß dem jedesmaligen Gerichtsherrn zu Graupzig mit Gödelitz das Recht zustehe, für jeden vor seinen Gerichten zur Consirmation kommenden Vertrag eine Nutzung von H Procent des Werthes, welchen der Gegen stand des confirminen Vertrags habe, unter dem Namen: „herr schaftliche Consirmationsgebühr" zu erheben, die Aufhebung die ser Gebühr durch den in Z. 6 des Entwurfs vorgeschriebenen Wegfall der Consirmation besorgt und eine zu Aufrechthaltung dieses auf Privatrechtstirel beruhenden Befugniffes abzweckende Bestimmung begehrt. Diesem Anverlangen aber wird jedenfalls durch den Inhalt der obenerwähnten §. 7k genügt und in dessen Folge räth man der Kammer: die gedachte Petition als erledigt zu betrachten. Abg. Scholze: Ich will mir nur an den Herrn Referenten eine Frage erlauben. Es ist hier in Z. 6 gesagt worden: „Eine gerichtliche Consirmation der Veräußerungsoerträge über Grund stücke, so wie bei Besitzveränderungen an Allodialgrundstücken eine Beleihung mit vorheriger Lehnsauflassung (Verrcichung, Zu schreibung), findet nicht weiter statt, sondern an die Stelle dieser Handlungen tritt mit allen Wirkungen und Erfordernissen der selben die Eintragung des neuen Besitzes in das Grund- und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache." Gegen wärtig sind die Käufe und Kaufscontracte auf dem Lande ge macht worden, und vor den Dorfgerichten mußte eine Verschrei bung gehalten werden. Nun entsteht die Frage, ob denn das alles hinwcgsallen soll, und ob an die Stelle alles dessen, was bisher bei den Dorsgerichtcn verhandelt worden ist, nun ganz allein nur das Einträgen in das Hypothekcnbuch treten soll. ReferentAbg. Braun: Es fallt wohl nach der Gesetzes vorlage die Consirmation weg, und es tritt an deren Stelle die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch ein, aber die vor der Consirmation vorkommenden Geschäfte, welche zeither üblich dabei waren, die werden durch die Bestimmung der §. kei neswegs getroffen. Z. B. wenn ein Kauf abgeschlossen werden soll, so kann, wie zeither, so auch fernerhin der Dorfrichter oder eine andere Gerichtsperson, welche auf dem Dorfe sich befindet, ebenfalls den Contract aufsetzen. Kommt es aber zur gericht lichen Bestätigung, so tritt dann an deren Stelle die Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch. Secr. Rothe: Ich habe zu erwähnen, daß ähnliche Ver hältnisse auch in andern Landestheilen cxistiren, wo bisher von den Dorfgerichten eine Berechtigung zu Anfertigung der Kauf aufsätze beansprucht wurde, und es in der That wünschcnswerch erscheint, daß es lediglich von den Contrahenten abhängt, von wem sie ihre Kaufaufsätze machen lassen wollen, zumal derglei chen dorfgerichtliche Kaufaufsätze häufig so mangelhaft sind, daß sie erst nochmals umgearbeitet werden müssen. Referent Abg. Braun: Es ist keinem Zweifel unterwor fen, daß das in das Belieben der Contrahenten gesetzt ist. Die sen Fall hatte auch der Abg. Scholze !m Auge. Es ist kein Zwang da, es darf kein Zwang da sein zu Abfassung dieser Ver träge Seiten der Gerichtspersonen; sowie zeither, soll auch cs fer nerhin bestehen. Secr. Rothe: Ich würde damit vollkommen einverstanden sein, glaubte dies aber hier um deswillen erwähnen zu müssen, weil hier und da die Dorfgerichte in diesem Rechte geschützt wor den find. Präsident 0. Haase: Die Deputation hat der Kammer vorgeschlagen, dcm Beschlüsse der ersten Kammer sich anzuschlie- ßen und §. 6 anzunehmen, jedoch mit Wegfall des Schlußsatzes: „Das Befugniß zu rc." Nimmt die Kammer die §- 6, jedoch mit Wegfall des letzten Satzes derselben an? — Einstimmig Ja. Präsident V. Haase: Ferner hat die Deputation vorge schlagen, §. 7 anzunehmen, jedoch ebenfalls mit Wegfall des letzten Satzes: „Doch wird hierdurch rc." Nimmt die Kam mer §. 7 mit Wegfall des Schlußsatzes an? — Einstimmig Ja. Präsident!). Haase: Ferner hat die Deputation vorge schlagen, daß an die Stelle der beiden in Wegfall gebrachten
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