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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer Z. 11 unver- ändcftan?— Wird ebenfalls einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. 12. Es bewendet ferner dabei, daß Erbpachtgrundstücke ohne Zustimmung des Erbverpachters weder veräußert, noch verpfän det werden können, und wird hierin durch dieses Gesetz nichts geändert. Präsident v. Haase: Nimmt die Kmmer h. 12 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg, Braun: §. 13. Inhalt des Grund- und Hypothekenbuchs. Das Grund- und Hypothekenbuch ist nur für Grundstücke und solche andere körperliche Sachen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich zu achten sind, bestimmt. Nächstdem können aber auch solche fruchtbringende dingliche Rechte, welche nicht Zubehörungen eines Grundstücks sind, und deren Ausübung nicht von dem Besitze eines Grundstücks abhängt, welche aber zugleich die Eigenschaft haben, daß sie mit des Be rechtigten Kode nicht erlöschen, sondern als für sich bestehende Gerechtsame veräußert und verpfändet werden dürfen, mit Ge nehmigung der Oberhörde in das Grund- und Hypothekenbuch ausgenommen werden und darin ein Folium erhalten. Insoweit es ferner gewisse Gewerbsberechtigungen gibt, welche nicht als zu einem Grundstück gehörig zu betrachten, aber auch nicht an die Person des Berechtigten gebunden, sondern im Verkehr sind, kann mit ihnen eitt Gleiches geschehen. Bon solchen Rechten ist dann Alles, .was in gegenwärtigem Gesetze wegen derGrundstücke bestimmt ist, ebenfalls zu verstehen. Die Motive sagen: Durch Gesetze können auch andere körperliche Sachen, als Immobilien, den letztem in rechtlicher Beziehung gleichgestellt werden, wie dieses schon jetzt mit den Schiffmühlen der Fall ist. Gerechtsame, die mit einem Grundstücke verbunden sind und auf demselben haften, können nicht für sich allein Gegen stände,einer Eigenthumsübertragung oder Verpfändung werden. Dagegen kann es fruchtbringende dingliche Rechte geben, welche nicht Zubehörungen eines Grundstücks sind und deren Ausübung nicht von dem Besitz eines Grundstücks abhängt, welche aber zu gleich die Eigenschaft haben, daß sie mit des Berechtigten Kode nicht erlöschen, sondern als für sich bestehende Gerechtsame ver äußert und verpfändet werden dürfen; in dieser Gestalt kommen z. B. mitunter Zehntrechte, Zinsberechtigungen, ja selbst Ritter güter vor, welche, ohne daß hierzu eigene Grundstücke gehören, blos aus einem Inbegriff solcher nutzbarer Berechtigungen be stehen. Wenn es Rechte dieser Art in Sachsen gibt, so müssen sie auch einFolium im Grund- und Hypothekenbuch erhalten können. Ferner existirt hier und da die Einrichtung, daß gewisse Ge- werbsberechtigungen, die nicht auf einem bestimmten Grundstück haften, dennoch auch nicht an die Person des Berechtigten gebuu- den, sondern im Verkehr sind, daher verkauft, vererbt und ver- hypvthecirt werden; Beispiele dieser Art sind Barbiergerechtig keiten, Apothekergerechtigkeiten, Fleischbänke, das Adreß^omptoir zu Dresden u. dcrgl. mehr. Abgesehen davon, daß, wo bisher an solchen Gerechtsamen Hypotheken wie an Immobilien bestellt wor den sind, dieselben bei Anlegung der Grund-und Hypothekenbücher doch nicht unbeachtet bleiben könnten, so muß, wenn einmal aus nahmsweise Gewerbsberechtigungen als für sich bestehende Ge rechtsame im Handel und Wandel sind, es wohl auch eine Form geben, in welcher diese Gerechtsame, (die nach Umständen einen beträchtlichen Werth haben und einen ansehnlichen Kheil des Ver mögens ihres Eigenthümers repräsentiren können,) unmittelbare Gegenstände des Eredits werden können, hierzu bietet sich aber nur die Form der Hypothekenbestellung dar, da die Form des Ge bens als Faustpfand bei ihnen noch weniger anwendbar erscheint. Voraussetzen läßt sich, daß es öfters zweifelhaft sein werde, nicht nur, ob eine Gerechtsame unter die in der §. bemerkten Kate gorien gehöre und sich also zur Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch eigne, sondern möglicherweise auch (vergl. §. 150), an welchem Ort oder bei welchem Gericht ihr ein Fo lium im Grnnd- und Hypothekenbuch anzuweisen sei, in diesem Betracht erscheint es nothig, daß der Oberbehörde die Bestim mung hierüber Vorbehalten bleibe. Die D e p u t a t i o n bemerkt hierzu: Die erste Kammer beschloß, nach den Worten: „verpfändet werden dürfen" auf der achten Zeile der §. noch einzuschalten: „jedoch, insofern sie nicht schon bisher gleich einem unbe weglichen Gute in Lehn gereicht worden sind, nur". Dieser Beschluß ging aus der Erwägung hervor, daß cs Rechte gebe, welche zeither ohne allen Widerspruch als Immobi lien behandelt worden, und daß es daher bedenklich sei, die Ein tragung dieser Rechte in das Grund - und Hypothekenbuch erst von der Genehmigung der Oberbehörde abhängig zu machen. Die Deputation erkennt die Triftigkeit dieses Grundes an und empfiehlt daher ihrer Kammer den Beitritt zu diesem Beschlüsse, wie die Genehmigung der §. selbst, wobei sie zugleich noch erläuternd Folgendes bemerkt: Die §. stellt drei Kategorien auf: 1) Grundstücke und andere den Immobilien gleichgeachtete körperliche Sachen, 2) solche Rechte, welche, ohne Zubehörungen eines Grundstücks zu sein, a) für sich bestehen, b) dinglich sind, daher mit dem Tode des Berechtigten nicht erlöschen, und c) unter die fruchtbringenden (rentabeln) gehören. Diese sub », b und c angeführten drei Voraussetzungen sind vollkommen gerechtfertigt, da hier die Rücksicht entscheidend ist und sein muß, ob Rechte, von deren Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die Rede ist, ihrer Natur nach wirklich ge eignet sind, Gegenstand von Hypotheken zu sein. Nun leuchtet aber ein, daß Rechte, die als Zubehörungen eines Grundstücks anzusehen sein würden, nur mit diesem selbst verpfändet werden könnten, sowie Rechte, welche nicht dinglich oder fruchtbringend (rentabel) wären, dem Gläubiger ebenso wenig eine dauerhafte Sicherheit, als überhaupt eine Sicherheit der Forderung gewäh ren könnten, weil das, was yicht rentirt, keinen durch den ge-
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