Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wohnlichen Verkehr bestimmbaren Werth hat, auf welchen es doch bei Sicherstellung einer Forderung ankommt. Es ist daher ganz folgerichtig und angemessen, jene drei Bedingungen an die Ertragsfähigkeit der fraglichen Rechte zu stellen. Endlich be zeichnet die H. als eintragsfähig in das Grund - und Hypotheken buch noch 3) gewisse Gewerbsberechtigungen, welche nicht zu einem Grundstücke gehörig, aber auch nicht an die Person des Berechtig ten gebunden sind. Diese drei verschiedenen Kategorien sind in den Motiven zu dieser Z. S. 91 durch Beispiele anschaulicher ge macht, und um eine gleiche, leichtere Auffassung derselben auch dem zu verschaffen, der nur das künftige Gesetz, nicht aber auch zugleich die Motive dazu zur Hand hat, sprach die Deputation gegen die Herren Commissarien den von diesen auch als beach- tungswerth anerkannten Wunsch aus, daß bei endlicher Redaction des Gesetzentwurfs die §. noch durch Beispiele in der Art und Weise, wie es die Motive thun, verdeutlicht werden möchte. Noch ist zu gedenken, daß die Vorschrift im zweiten Abschnitte der §. über Hinzutritt der Genehmigung der Oberbehörde sich auch auf die im dritten Abschnitte derselben erwähnten Gewerbs berechtigungen bezieht, was in den Worten: „ein Gleiches" auf der I3ten Zeile angedeutet ist. . Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über die §. 13 zu sprechen? Königl. Commiffar Hänel: Ich erlaube mir nur eine kleine erläuternde Bemerkung. Die geehrte Deputation hat sehr rich tig in ihrem Berichte gesagt, daß diese §. die Kategorien aufge stellt hat: ,,I) Grundstücke und andere den Immobilien gleichgeachtete körperliche Sachen, 2) solche Rechte, welche, ohne Zubehörungcn eines Grund stücks zu sein, a) für sich bestehen, b) dinglich sind, daher mit dem Lode des Berechtig ten nicht erlöschen, und- c) unter diefruchtbring enden (rentabel») gehören". Diese drei Voraussetzungen sind vollkommen gerechtfertigt. Es sind aber, genau genommen, nicht blos drei, sondern vier Vor aussetzungen, indem die dingliche Eigenschaft der Rechte nicht blos bezeichnen soll, daß diese Rechte mit dem Lode des Berech tigten nicht erlöschen, sondern zunächst, daß sie Grundstücke af- flciren, daß ihnen Verbindlichkeiten gegenüberstchen, die keine persönlichen sind, sondern auf einem Grundstücke haften. Zu Vermeidung eines möglichen Mißverständnisses glaubte ich das erwähnen zu müssen. Referent Abg. Braun: Die Deputation glaubt das durch das Wort: „dinglich" ausgedrückt zu haben. Uebrigens ist sie dem Herrn königl. Commissar für diele Erläuterung dankbar. Präsident v. Haase: Hat Jemand über die §. sonst noch Etwas zu bemerken? — Die Deputation hat uns diese tz. 13 zur Annahme empfohlen, jedoch mit dein Zusatze, den die erste Kam mer beschlossen hat, wonach nach den Worten: „verpfändet wer den dürfen" auf der achten Zeile der Z. noch einzuschalten: „je doch insofern sie nicht schon bisher gleich einem unbeweglichen II. W4. Gute in Lehn gereicht worden sind, nur". Nimmt dir Kammer die §. 13 mit diesem Zusätze an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Uebrigens ist von der Deputation bemerkt worden, daß von der hohen Staatsregierung zugesagt worden ist, daß bei Emanirung des Gesetzes der Inhalt dieser §. für das größere Publicum verdeutlicht werden soll. Referent AbH. Braun: §.14. Jedes Folium im Grund- und Hypothekenbuche muß ent halten: 1) das Grundstück, für welches das Folium bestimmt ist, 2) die eine Beschränkung des jedesmaligen Besitzers in der Verfügung über das Grundstück bedingende besondere rechtliche Eigenschaft des letztem, also die Lehnseigenschaft, die Eigenschaft eines Erbzinsgutes, Erbpachtgrundstücks, Familiensideicom- misses, 3) sämmtliche zu dem Grundstück als zu derHauptbesitzung gehörige Grundstücke (unbewegliche Zubehöcungen, Bestand- theile eines Gutskörpers). Nutzbare Realgerechtigkeiten, die mit einem Grundstück ver bunden sind, z. B. Backgerechtigkeiten, Schankgerechtigkeiten, Gasthofsgerechtigkeiten, Mahlzwangsbefugnisse, können zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Gründ- undHypo- thekenbu'ch mit eingetragen werden, ohne daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund- und Hypothekenbehörde eine Ge währleistung für rechtliche Begründung und Umfang der ringe-- tragenen Realgerechtigkeit übernimmt; 4) alle Veränderungen, die sich an den eingetragenen Be- standtheilen oder Zubehörungen des Grundstücks in der Folge er geben; 5) die auf dem Grundstück vermöge eines Privatrechtstitels haftenden bleibenden Lasten und Beschwerungen, also namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht, Zehentpflicht, Ablö sungsrenten, und die an diesen Lasten und Beschwerungen'sich ergebenden Veränderungen. Von der 'Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch sind jedoch folgende auf Privatrechtstiteln beruhende dingliche Beschwerungen ausgenommen: s) Dienste und Frohnen aller Art, insoweit sie nicht nach §. 55 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 auf neuern Verträgen beruhen, welchen- falls ihre Eintragung in das Grund- und Hypothekeiibuch ge schehen muß, K) Grunddienstbarkeiten, c) die einem Bannrecht entsprechenden Verbindlichkeiten, cl) die Verbindlichkeit der Unterthancn eines Gerichts zu Uebertragung der Untersüchungskosten. Wegen ungangbarer Berg- und Schlackenhalden und vor maliger Berg- und Hüttenwerksräume bewendet es bei den bishe rigen Vorschriften und ist demnach, wo dergleichen vorhanden sind, davon im Grund- und Hypothekenbuch auf dem Folio des Grundstücks Bemerkung zu machen. Eine Werthsangabe des Grundstücks ist nicht nothwendig, jedoch kann, wenn-eine gerichtliche Minderung des Grundstücks stattgefunden hat, der dadurch gefundene Laxwerth, so wie, wenn ein Kaufpreis des Grundstücks in den Einträgen der Besitztitel (Z. 15, Nr. 6) nicht vorkommt, der letzte benannte Kaufpreis auf Verlangen des Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden. 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder