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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Die M o t i v e hierzu lauten: Nachdem in der Einleitung dargestellten Princip des Grund- And Hypothekenbuches nimmt jedes darin eingetragene Recht in Bezug auf ein Grundstück durch die Eintragung den Charakter der Dinglichkeit an, daraus ergibt sich als Folgesatz, daß über- Haupt nur solche Rechte der Eintragung in das Grund- und Hy pothekenbuch fähig sind, welchen ihrer Natur nach die Dinglich keit entweder wesentlich nöthig oder doch mindestens nicht zuwider ist. Keineswegs aber darf der hiernach anzuerkennende Satz, daß nur Realverbindlichkeiten und Reallasten Gegenstand der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch auf dem Folium eines damit behafteten Grundstücks sein können, dahin umgekehrt werden, daß alle Lasten eines Grundstücks auch in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sein müßten oder auch nur sich zur Eintragung eigneten. Vielmehr müssen davon ausgeschlos sen werden zuvörderst alle öffentlichen Abgaben an Staat, Ge meinde, Kirche und Schule, überhaupt alle aus dem öffentlichen Recht herrührenden, allen Grundstücken oder doch ganzen Gas sen derselben gemeinsamen Verbindlichkeiten; blos privatrecht- liche, auf Privatrechtslitel sich gründende Verbindlichkeiten, wie in H. 44 unter Nr. 5 bemerkt, gehören in das Grund- und Hypothekenbuch, jedoch auch dieses leidet seine Ausnahme hin sichtlich der unter s, t>, e, 6 angegebenen Kategorien. Der Grund davon liegt bei Diensten und Frohnen, ingleichen bei ei nigen der wichtigsten Grunddienstbarkeiten in der denselben nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes beiwohnenden Eigen schaft der Ablösbarkeit auf einseitigen Antrag, sowie denn auch von den Bannrechten die hauptsächlichsten, schon nach gesetzlicher Vorschrift in Wegfall gelangen. Im Uebrigen aber kommt bei den unter b, c, 6 erwähnten Arten vornehmlich in Betracht, daß sie erfahrungsgemäß auf den Credit eines Grundstücks wenig oder keinen Einfluß haben. Ist sonach vom Standpunkt der Rücksicht auf Sicherung und Beförderung des Realcredits aus betrachtet, eine Nothwendig- keit der Eintragung der angegebenen dinglichen Beschwerungen in das Grund- und Hypothekenbuch nicht zu erkennen, so sind selbige auch gänzlich aus letzterem zu verbannen, denn es muß darauf gehalten werden, daß das Grund- und Hypothekenbuch nicht unnöthigerweisemit Einträgen angefüllt werde, die gefähr lichste Klippe für das Bestehen dieses Instituts auf eine weitere Ferne hinaus wäre das Beginnen, Alles und Jedes darin ver zeichnen zu wollen, was der Besitzer eines Grundstücks zu leisten oder zu dulden hat. Hierzu hat die Deputation folgende Bemerkung ge macht: In ß. 14, wie in der nächstfolgenden, ist angegeben, was das Grund - und Hypothekenbuch enthalten muß. Dies es Buch ist nicht allein für die Hypotheken bestimmt, sondern es soll auch, wie schon sein Name lehrt und die §§.2, 5,6 an die Hand ge ben, Grundbuch sein, daß heißt, als Unterlage zum Nach wes über die Eigenthumsverhältnisse der Immobilien dienen. Daß die Verbindung dieses mit dem Hypothekenbuch nützlich, ja nothwendig war, darüber ist schon oben unter Bezugnahme auf die Motive S- 84 flg. Erwähnung geschehen. H"* mag nur noch über diesen Punkt die Bemerkung hinzukommen, daß der Entwurf sehr weise zu verfahren scheint, wenn er unter Aus schließung der öffentlichen Grundlasten, der Servituten und der übrigen unter s, c, 6 genannten Verbindlichkeiten von dem Grund- und Hypothekenbuch, und absehend von dem Verlangen einer Detailbcschreibung der Grundstücke, den Charakter des Hypo thekenbuchs vorherrschen läßt, indem er dadurch die zu Erfüllung "eines Zwecks so nöthkge Uebersichtlkchkekt desselben bewahrt, Und o der sachgemäßen Handhabung und Ausführung der Hypothe kenordnung nicht im Voraus entgegentritt. Anlangend das Einzelne der so beschloß die erste Kam mer aus dem Grunde, um einerseits die Eintragung einer gar nicht zweifelhaften nutzbaren Realgerechtigkeit von der richterlichen Willkür unabhängig zu machen, andererseits die Grund- und Hypothekenbehörde in dieser Eigenschaft von einer Vertretungs verbindlichkeit zu befreien, welche ihr in ihrer Qualität als Ad ministrativbehörde möglicherweise obliegen könnte, den Worten in Nr. 3. S. 6: „können zwar auf Verlangen des Besitzers eben falls in das Grund - und Hypothekenbuch mit eingetragen wer den" folgende Fassung zu geben: „sind zwar auf Verlangen des Besitzers, dafern dem Richter dagegen kein Bedenken beigeht, ebenfalls in das Grund - und Hypothekenbuch mit einzutragen." Allein die unterzeichnete Deputation kann sich nicht über zeugen, daß durch die beschlossene Abänderung der beabsichtigte Zweck erreicht wird, da diese Abänderung wesentlich auf dasselbe hinauskommt, was der Entwurf besagt. Deshalb und da sie das angeregte Bedenken überhaupt als gewichtig nicht theilen kann, schlägt sie ihrer Kammer vor: dem vorgedachten Beschlüsse der ersten Kammer nicht bei zutreten, vielmehr bei der Fassung des Gesetzentwurfs zu verharren. Indem endlich die Deputation noch bemerkt, daß das Wort: „bleibenden" unter Nummer 5 Seite 6 den Gegensatz von blos vorübergehenden Lasten ausdrücken soll, ferner, daß unter dem Ausdrucke: „Veränderungen" unter derselben Nummer, Fälle, wie z. B. des Erlasses, der Ablösung rc., dagegen unter der nämlichen Bezeichnung sub lXlo. 4 Seite 6 der Ab - und Zu wachs am Grundstückskörper (vergl. tz. 167) zu verstehen sind, empfiehlt sie die §. zur Annahme. Hierbei wird nur schließlich noch erwähnt, daß Seite 6 auf der dritten Zeile von unten herauf der Druckfehler: „ benannte" mit „bekannte" zu verbessern ist. Es ist dies auch Seite 349 der Landtagsacten I. Abth. 2. Bd. berichtigt, wo das Verzeichniß der in diesem Ge setzentwürfe sich auffindenden Druckfehler ersichtlich ist. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf tz. 14 Etwas zu bemerken ? — Ich würde zunächst der Kammer die Frage vorlcgen in Betreff eines Punktes in dieser Paragraph?, hinsichtlich dessen die Deputation mit der ersten Kammernicht einverstanden ist. Es befindet sich diese Abweichung in dem drittenPunkte dertz., wo es heißt: „Nutzbare Realgerechtigkeiten, die mit einem Grundstück verbunden sind, z. B. Backgerechtigkeiten, Schankgerechtig keiten, Gasthofsgerechtigkeiten, Mahlzwangsbefugnisse, können zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Grund- und Hypothekenbuch mit eingetragen werden, ohne daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund- und Hypothekcnbehörde eine Gewährleistung für rechtliche Begründung und Umfang der ein getragenen Realgerechtigkeit übernimmt". Die erste Kammer hat nämlich beschlossen, diesen Satz zu verändern, und statt der Worte darin: „können zwar auf Verlangen des Besitzers eben«
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