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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation vorge schlagen, bei c die Worte „ Den von ihnen " ausfallen zu lassen. Zst die Kammer auch mit dieser Abänderung einverstanden,? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 18, wie sie sich nach diesen Beschlüssen gestaltet hat, an? — Sie wird ein stimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. IS. Dem vorstehend (Z. 18) aufgestellten Grundsatz unbeschadet sollen die Grund- und Hypothekenbehörden nicht nur zur Gül tigkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte theils durch Erinnerung der Belheiligten, theils nach Umständen durch Befragung derjenigen, deren Einwilli gung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig erscheint, und zu Erhaltung der Rechte Betheiligter mitzuwirken suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an eingetragenen Gegenständen amtlich bekannt werden, diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Eintrigen oder Lö schungen nothwendig sind. Die Motive zu §. 19 lauten: Diese Bestimmung schien nicht überflüssig, damit nicht der in §. 17 vorhergehende Grundsatz mißverständlich dahin gedeutet werden könne, als dürft der Hypothekenrichtcr keinen Schritt anders als auf specielle Anregung thun und sich nur maschinen mäßig bewegen, während die Aufrechthaltung der Ordnung, ebenso im Interesse der Behörden, als der Betheiligten selbst, eine Anregung der letztem nothwendig machen kann. Die Deputation bemerkt: Die §. 19 enthält eine Beschränkung der Vorschrift der §.17, weshalb auch auf der ersten Zeile nicht die §. 18, sondern, wie auch Commifsarischerseits anerkannt wurde, §. 17 anzuzie hen und dies bei der Redaction des Gesetzes zu berichtigen ist. Die §. möchte aber über ihren Zweck hinausgehen. Denn wenn dieser Zweck nach dem Motiv S. 94 darin besteht, zu ver hüten, daß der Richter sich nicht blos maschinenmäßig und ledig lich auf besondere Anregung der Betheiligten bewege, so scheint man doch ein Mehres zu verordnen, indem man dem Richter zu gleich aufgibt, auch zur Gültigkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte mitzuwirken, und ihm dadurch sogar zur Pflicht macht, sich in das materielle Recht der Parteien einzumischen. Dies auszusprechen ist um so bedenk licher, als eine solche Vorschrift nur zu leicht mißverstanden und auf den Grund derselben der richterliche Wirkungskreis zu weit ausgedehnt werden kann. Deshalb beantragt die Deputation die Ausscheidung der Worte: . „zur Gültigkeit der in das Grund - und Hypothekenbuch nothwendig erscheint, und ' Im Uebrigen aber wird die §. zur Annahme empfohlen. Abg.Hensel?Bei dieser §. kann ich m't dcmD'Putations- gutachten mich nicht einverstehcn. Schon die Ueberschrifc dieser Unterabteilung des Gesetzes sagt, daß von den allgemeinen Bedingungen der Einschreibungen die Rede sei. Die von der Deputation angenommene specielle Einmischung in das mate rielle Recht ist gar nicht zu verstehen. Das, was die §. vor schreibt, gehört zur allgemeinen Erörterung der Sache an sich, und wird ohnehin auch ohne Vorschrift von jedem sorgfältigen Richter in der Regel beobachtet werden. Insofern könnte man mit der Deputation übereinstimmen. Allein cs gibt auch weni ger sorgfältige, oder zu sehr beschäftigte Richter und Actuarien, welche die Sache gehen lassen, wie sie geht, obwohl sie durch ein fache Erörterung oder Erinnerung vor Ungültigkeit schützen und Verlust verhüten könnten. Fällt diese Einschaltung aus, so kann man aber auch das Gegentheil annchmcn, nämlich daß der Richter sich um die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts durchaus nicht zu bekümmern habe. Für die Gerichtsuntcrgebenen würde hier aus ein wahrhafter Nachtheil hervorgehen. Ich stimme daher für den Gesetzentwurf. Staatsministerv.Könneri tz: Auch das Ministerium muß sich dafür verwenden, daß die Worte bleiben. Ich glaube, die Deputation ist zu weit gegangen, wenn sic der Ansicht ist, es sei eine Einmischung in das Recht der Parteien. In solchen Fällen gibt es in der Regel keine Parteien. Wird die Sache streitig, so hat der Hyporhekenrichter Nichts damit zu thun,- sondern sie wird zur rechtlichen Ausführung verwiesen. Daß aber die Hy- polhekenbehörden auch zur Gültigkeit mitwirken, ist für die In teressenten zu wünschen. Es wird nichts Neues vorgcschlagen, sondern es hat dies auch bisher schon gegolten. Es hat zum oobil« oüreium juclicis gehört. Daß es von Wichtigkeit für die Interessenten ist, daß man dem Richter dies zur Pflicht mache, wird den Herren nicht entgehen. Wenn z. B. Jemand ein Grundstück auf sich verschreiben lassen will, und den Richter fragt, was nothwendig ist, warum soll ihm der Richter nicht angcben,was er nöchig hat? Warum soll er ihn erst an einen Dritten verweisen? Findet sich ein Anstand, warum sollen die Interessenten nicht den Richter ersuchen, diesen Anstand selbst zu beseitigen, diesen oder jenen hypothekarischen Gläubiger oder einen Dritten zu befragen? Alles darauf zu beschränken, daß der Rich ter resolvirt, es müsse erst Etwas beigebracht werden, und dies dem Anbringer überläßt, scheint nicht im Vorthcile der Interes senten zu liegen. Wo Streitigkeiten entstehen, hat sich der Rich ter dessen zu enthalten, und die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Referent Abg. Braun: Eben weil es eine allgemeine Pflicht des Richters ist, in dieser Hinsicht zu wirken, schien es der De putation bedenklich, diese allgemeine Pflicht hier speciell noch aus zusprechen. Es sind die Richter verschieden; es'gibt auch ofsiciöse, solche, welche sich unaufgefordert in Sachen mischen, die nicht in ihr Ressort gehören. Stellt man sich einen solchen Richter vor, so muß man befürchten, daß er seinen Einfluß, seiu Wirken selbst da geltend macht, wo es weder der Wunsch noch das Interesse der Parteien verlangt. Ich sage absichtlich Parteien. Denn wenn auch der Herr Staatsministcr sagt, daß, da diescnfalls keine Streitigkeiten entstanden, auch noch keine Parteien vorhan-
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