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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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den seien, so ist doch zu behaupten, daß mehre verschiedenartige .Rechte sich entgegenstehen, z. B. Kauf und Verkauf, so, daß man die Interessenten wohl als Parteien bezeichnen kann. Die Deputation glaubte, daß man hier die fraglichen Worte ausschei- den müsse, weil sie fürchtet, es möchte mancher Richter zu weit gehen, und die Parteien mehr beschweren, als ihnen nützen, um so mehr, als in der tz. ausdrücklich noch steht, die Behörden sollen zu Erhaltung der Rechte Bethciligter mitzuwirken suchen. Won der Deputation warangenommen, daß dieses vollkommen hinreiche. Es ist des Richters Pflicht, zunächst das Recht der Betheiligten zu bewahren. Wenn man aber sagt, er solle zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts Mitwirken, so scheint man ihm cineFuncti'on übertragen zu wollen, welcheüberseineneigent lichen Geschäftskreis ost nur zu sehr hinausgeht, und häufig miß verstanden, mehr Schaden als Nutzen schaffen wird. Die Depu tation ist der Meinung, die Worte in Wegfall zu bringen. König!. Commissar Hanel: Mir scheint doch wohl die ge ehrte Deputation in den bezeichneten Worten mehr zu finden, als darin liegt. Es ist auch angegeben, worin die Mitwirkung beste hen könne und solle. Wenn gesagt ist: „theils durch Erinnerung der Betheiligten, theils nach Umständen durch Befragung derje nigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschaf- tes nothwendig erscheint," so liegt darin so viel, daß, umein Bei spiel zu geben, die Grund - und Hypothekenbehörde, wenn Käu fer und Verkäufer vor ihr erscheinen, um die Veräußerung vor zutragen, und sie im Grund- und Hypothekenbuch findet, daß ein Dritter das Vorkaufsrecht hat, ungehindert ist, diesen Vor- kaufsberechtigten gleich selbst vor sich, zu fordern und ihn zu fra gen , vH er darein willige. Hierdurch wird für die Abkürzung des Geschäftes wesentlich gewonnen und Niemandes Recht gefährdet. Von Parteien ist in dergleichen Fällen wohl nicht zu sprechen. Ich möchte auch glauben, daß, wenn die angegebenen Worte Beden ken erregten, dasselbe Bedenken sich auch dagegen aufbringen ließe, daß der Richter zur Erhaltung der Rechte der Interessenten mit zuwirken suchen solle. Mir scheint Beides auf gleicher Linie zu stehen, und da man das Letztere nicht bedenklich gefunden hat, wird auch das Bedenken gegen das Erstere nicht von Erheblich keit sein. Referent Abg. Braun: Ich glaube doch, daß ein Unter schied ist, ob ein Richter zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts, also eines solchen, das erst durch sein Verfahren Geltung erlangen soll, mitwirkt, oder zur Erhaltung eines entstandenen Befugniffes hinwirkt. Der Fall der Erhaltung eines Rechts und der Fall des Zustandebringens vom Rechtsverhältnisse dürfte verschieden sein. Ich habe dabei noch zu erinnern, daß die ganze §. eigentlich nicht hieher gehört. Sie gehört in die Ausführungsverordnung. Siebe- trifft das richterliche Verfahren. In dem bayrischen Hypotheken gesetz, wo sie sich ebenfalls befindet, kommt sie auch in demCapi- tel über das Verfahren vor. Da die ß., streng genommen, gar nicht hierher gehört, so glaubt die Deputation auch aus diesem Grunde, wenn nicht auf den Wegfall der H. antragen, doch wün schen zu müssen, daß wenigstens die Bestimmung, die nicht noth wendig ist und doch gefährlich werden kann, aus ihr entfernt werde. Staatsminister v. Könneritz: Der Grund, warum man die §. ausgenommen hat, beruht in Folgendem: Daß die Hypo- rhekenbehörde in dieser Maße jetzt für die Gültigkeit der Rechts geschäfte mitzuwirken gehabt habe, wird nicht zweifelhaft sein. Der Gesetzentwurf gibt die Consirmation der Käufe, Cvnsense und Cessionen auf, und sagt, es solle nur der Eintrag geschehen. Ebenso sagt §. 17, cs solle nur auf Antrag eingetragen werden. Damit man nun nicht glaube, daß durch die Aufhebung derCon- firmation auch die Cognition über die Gültigkeit eines Rechtsge schäfts und die Mitwirkung zu dieser Gültigkeit auch aufgehoben sei, hat man diese §. für nothwendig gehalten. Secr. Rothe: Ich habe in meinem eignen Berufsleben die Erfahrung gemacht, daß im Contractswesen die richterliche Thä- tigkeit vorzugsweise eintreten muß, wenn nicht in dieser Branche Reste entstehen sollen, weil häufig die Evntrahenten aus eige nem Antriebe Nichts thun, vielmehr mit Einreichung des Kaufs aufsatzes beim Gericht die Sache für abgethan erachten, obschon noch vor der Bestätigung häufig noch Kaufgelderquittungen und Legitimationen aller Art nachzuholen und beizubringen, frühere Besitztitel zu berichtigen sind u. s. w. Es gab bei dem mir an vertrauten Amte eine Zeit, wo eine Menge noch unbestätigter Käufe seit langer Zeit dalagen, die eben dadurch zum Erliegen gekommen waren, und die, wenn der Richter nicht selbst Hand an's Werk gelegt hätte, um Consirmation und Lehnsreichung herbeizuführen, wahrscheinlich noch jetzt dalägen. Ich glaube daher, daß man dem richterlichen Wirkungskreise wohl soviel einräumen könne, daß er da, wo es im eignen Interesse der Contrahenten liegt, den letztem mit Rath und Lhat an die. Hand gehen dürfe, auf welche Weise ihr Kaufsgeschäft am schnellsten zu Ende gebracht werden kann, und was sie zu dem Ende beizubringen haben, weil sie sich dann häufig mitZeit-und Kostenaufwand weiter wenden müßten, während doch das Ge richt am besten wissen muß, was noch in der Sache zu thun ist, ein vorsichtiger Richter aber bei Ausübung dieses Vermittleramtes gewiß nicht zu weit geben wird, wenigstens dann die Beschwerde führung bei höherer Behörde allemal offen stände. Referent Abg. Braun: Das ist dem Richter nicht ver wehrt; aber es ist etwas Anderes, eine solche allgemeine Be stimmung in das Gesetz zu bringen. Es liegt schon im nodill oMcio des Richters. Allein wenn man hier in einem speciellen Gesetze noch besonders darauf hinweist, so befürchtet die Depu tation eine Ueberschreitung der richterlichen Function, und des halb ist, wie schon gesagt, der Antrag entstanden. Uebrigens legt man von Seiten der Deputation keine Wichtigkeit darauf, ov die angegebenen Worte darin stehen bleiben, oder nicht. Glaubt die Kammer, daß der Richter dessenungeachtet in stimm Wirkungskreise handeln werde, wie er soll, und daß die Worte kein Mißverständniß herbeiführcn, so legt die Deputation kein Gewicht darauf, ob die Worte beibehalten werden, oder nicht.
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