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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Sccr. Rothe: Ich glaube doch, daß die Beschwerdcfüh- rung über ungebührliche Einmischung des Richters Jedem frei stehe. Referent Abg. Braun: Hinsichtlich der angeregten Be schwerdeführung gebe ich zu bedenken, daß, wenn auch die oder jene Partei Ursache hat, sich zu beschweren, sie doch immer Be denken tragen wird, sich über ihre Obrigkeit zu beschweren, und daß dieser Weg auch mit Kosten und Weitläufigkeiten verbunden ist. Diese Möglichkeit schützt nicht immer gegen Uebergriffe. Abg. Sachße: Es wird dem Richter jedesmal angenehm sein, wenn ihm eine Kaufsurkunde zur Bestätigung vorgelegt wird, in der er Nichts zu erinnern findet. Er wird sich nur ungern der Monirung eines Kaufs unterziehen. Wird nun das, was die Deputation vorgeschlagen hat, weggelassen, so könnte die Befugniß gegeben werden, sich weiter um den Inhalt des Kaufs nicht zu bekümmern. Der Referent meint zwar, der Richter würde es in seinem oMcio halten; wenn er es aber nicht dafür zu halten geneigt wäre, deshalb eben ist gut, daß aus drücklich angegeben wird, es sei seine Obliegenheit. Möglich, daß außerdem diese Obliegenheit nicht immer beobachtet wird. Bei großen Gerichten kann sich der Vorstand der Prüfung der Käufe nicht selbst unterziehen. Sie erfolgt nur von den übri gen Angestellten rcchtsbefähigten Personen, und wenn das Ge setz nicht zur Pflicht macht, genau zu prüfen, so kann es zur Gewohnheit werden, die Sache nur oberflächlich zu behandeln. Wäre sie auch überflüssig, wie gleichwohl nicht, so wünschte ich doch, weil Uebcrflüsstgcs nicht schadet, daß man diese Stelle des Gesetzentwurfs nicht wegließe. Stellv. Abg. Baumgarten: Es ist dies ein Fall, von dem man sagt, er habe zwei Seiten. Der Referent hat schon bemerkt, daß es im nobili vkllcio juäicis liege, den etwaigen Mängeln und Desiderim bei Eintragung in die Grund-und Hy pothekenbücher zu begegnen; es sei dies an sich nothwendig. Will man aber weiter gehen, will man den Richtern die Pflicht auflegen, zur Gültigkeit selbst mitzuwirken, so kann ich dies meinerseits unbedenklich finden, und zwar aus einem doppelten Grunde: 1) weil man hierdurch dem Richter eine Verantwort lichkeit auflegt, welche über die Gebühr, welche über die Wer-. Hallnisse hinausgeht, und 2) weil man dem hauptsächlichen Zweck, den bctheiligten Parteien zu prespiciren, entgegenarbei- ten würde. Auf welchem Wege dies geschehe, hat der Referent bereits auseinandergesetzt, und ich füge hinzu, man räumte da durch dem Richter eine Gewalt ein, welche in der Hand eines Mannes, der sich ohnedies gern in Alles mengt, zu großen Beschwerungen und Vexationen der Betheiligten führen wird. König!. Cemmissar Hä nel: Wenn der letzte geehrte Spre cher auf die große Verantwortlichkeit hrnwies, welche durch Auf legung dieser Pflichfdem Richter aufgelegt würde, so erlaube ich mir auf §. 138 zu verweisen, wo ausdrücklich steht: „Wegen Unterlassung derjenigen unaufgeforderten Lhätigkeit, zu welcher die Grund - und Hypothckenbehörden in §. 19 angewiesen sind, können letztere zwar dienstverantwortlich werden, ein Entschädi gungsanspruch Betheiligter aber findet insoweit gegen sie oder ii. wr. gegen den Gerichtsinhaber nicht statt." Es hat kn der Lhat nur, wie auch in den Motiven gesagt ist, das ollloium juäiois uodklo bezeichnet werden sollen, damit nicht mechanische Richter, wel che geneigt sein möchten, eine blos passive Stellung zu behaup ten, in §.17 eine Rechtfertigung den Dienstbehörden gegenüber dafür finden könnten, daß sie Nichts thun, als wozu sie unmit telbar durch das Gesuch der Betheiligten angetrieben werden. Stellv. Abg. Baumgarten: Nur zwei Worte zur Ent gegnung. Der Herr Regierungscommissar hat ganz Recht, wenn er erklärt, daß es sich zunächst um Dienstverantwortlich keit handle. Es ist aber eine derartige Dienstverantwortlichkcit gerade umfänglich genug, daß es mir bedenklich scheint, eine olche Verantwortlichkeit dem Richter aufzuerlegen. Es ist cm großer Unterschied, wenn man vom Richter das verlangt, was er vermöge seines aufhabenden richterlichen Amtes zu thun schul dig ist, und wenn man solche Worte in die Z. aufnimmt: er solle zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts Mitwirken. v. Zezschwitz: Wenn der geehrte Abg. Baumgarten sagt, daß der fragliche Gegenstand zwei Seiten habe, so muß ich ihm darin beistimmen, weil einerseits ein zu ofsiciöser Richter sich zu 'ehr in die Angelegenheiten der Parteien einmischen, und ande rerseits ein sehr beschäftigter oder zu bequemer Richter zu wenig thun würde. Es scheint mir aber ein Vergleich der letztem Seite mehr Berücksichtigung zu verdienen. Gegen einen zu weit grei fenden Richter könnten sich die Parteien durch Vorstellung beim Richter selbst, oder durch Beschwerde an die höhere Behörde schützen. Im zweiten Falle aber können sich die Parteien nicht schützen, weil sie das etwaige Bedenken nicht kennen oder über sehen, denn sonst würden sie es von selbst vorbringen. Es scheint sicherer im Interesse der Parteien zu sein, daß die fraglichen Worte stehen bleiben. Präsident l). Haase: Es scheint Niemand über die §. 19 sprechen zu wollen. Ich werde demnach zunächst die Kammer fragen, ob dieselbe mit der Deputation einverstanden sei, daß in der zweiten Zeile der §. 19 die Worte: „zur Gültigkeit — noth wendig erscheint,-und" (s. oben) ausfaüen sollen. Ist die Kam mer damit einverstanden, daß diese Worte ausfallen? — Gegen 14 Stimmen Ja. Präsident 0. Haase: Es würde nun die §. so lauten: „Dem vorstehend (h. 18) aufgestellten Grundsatz unbeschadet, sollen die Grund - und Hypothekenbehörden nicht nur zur Erhal tung der Rechte Betheiligter mitzuwirken suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an eingetragenen Gegenständen amtlich bekannt werden, diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Einträgen oder Löschungen noth wendig sind." Nimmt die Kammer die H. 19 in dieser Maße an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Z. 20. Oeffcnttichknt des Grund- und Hypothckenbuchs. Jeder in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Besitzer eines Grundstücks, jeder darauf eingetragene Gläubi ger, desgleichen jeder Andere, Herwegen eines mit dem Besitzer,. 3
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