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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auf solche Gründe der Diskretion in privatrechtlichen Verhält nissen keine Rücksicht nehmen. Wer kein Vertrauen zu dem Er- borger hat, wird auch ganz offen sagen, ob er die Einsicht in die Grund - und Hypvthekenbücher haben will, oder nicht. Hat er ohne diese Vorsicht geborgt, so ist es seine Sache, hat er kein Ver trauen, so mag er sich die Einsicht in die Grund- und Hypotheken bücher geben lassen. Referent Abg. Braun: Ichhabedagegen zu bemerken, daß Fälle der Diskretion selbst der Gesetzentwurf berücksichtigt hat, und selbst die Motive davon sprechen. Zn den zu §. 76 gegebe nen Motiven, S. 109 des Berichts, heißt es: „Um den Schuld ner, der bei der nahen Aussicht auf Auszahlung des Geldes dem Darleiher Mißtrauen zu zeigen immer zum wenigsten unschicklich finden würde, zu überheben, bedarf es der Bestimmung einer kur zen Frist nach Eintragung der Darlehnsforderung in dasGrund- und Hypothekenbuch." Also hier hat selbst der Gesetzentwurf den Fall, wo Rücksichten der Diskretion eintreten, im Auge und §. 76 damit mvtivirt. Wenn demnach die Deputation auch bei §. 20 diesen Fall bei ihrem Gutachten nicht außer Acht stellte, so glaubte sie nur dem Beispiele des Gesetzentwurfs zu folgen. Ueberhaupt muß ich wiederholt darauf zurückkommrn, daß eine Gefährdung der Interessenten nicht zu befürchten sein wird, wenn auch die vorgeschlagenen Worte dazu kommen. Denn, wie schon erwähnt, der verlangte Nachweis, der gefordert wird, schützt da vor, daß nicht Zeder zum Hypothekenrichter sagen kann: schlagen Sie mir einmal das Hypothekenbuch auf, ich will die Verhältnisse dieses oder jenes Mannes wissen. Er muß einen glaubhaften Nachweis seines Interesses bringen, und eben dieses Erforderniß wird wohl Alle, die nicht in ganz besonderen Verhältnissen sich befinden, abhalten, aus bloßer Neugierde hinzugehen und sich die Grund- und Hypothekenbücher aufschlagen zu lassen Auch wird der Richter in der tz. Grund genug haben, jedes Anverlangen so fort zu verweigern, insofern dieses nicht durch glaubhaften Nach weis eines bestehenden oder bevorstehenden Rechtsverhältnisses geschützt ist. Abg. Zani: Der Herr Referent hat herausgehoben, daß ein glaubhafter Nachweis da sein müsse. Nun'kann sich dieserNach- weis immer nur auf ein bestehendes Rechtsverhältniß beziehen. Wenn Jemand nun gar kein Interesse an der Sache nachweisen kann, so sehe ich nicht ein, wie er verlangen kann, daß ihm die Grund- und Hypothekenbücher aufgeschlagen werden. Ein be stehendes Rechtsverhältniß muß daher immer schon da sein, um die Grund- und Hypothekenbücher einzusehcn. Referent Abg. Braun: Es gibt doch ohne Zweifel Fälle, wo ein Rechtsverhältniß im Werden begriffen, aber noch nicht besteht. Es kommt z. B- ein Brief an Jemanden, worin die ser gebeten wird, er möge ein Darlehn geben. Da steht nun das Darlehnsgeschäft bevor, aber es ist noch nicht bestehend. Der Empfänger bezieht sich nun auf diesen Brief, geht zur Hy-. pothekenbehörde und läßt sich auf Grund dieser Handschrift das Hypothekenbuch nachschlagen. Glauben Sie, daß es eine Ge fährde hat, wenn man solche Fälle durch das Gesetz treffen läßt? Ich glaube, eS wird, wenn der Entwurf auch solche Fälle berück- II. W4. sichtigt, vielmehr dem Erborger unter die Arme gegriffen. Der Richter kann, wenn Sie die in Rede stehende Bestimmung nicht mit aufnehmen, auf Grund dieser §. eine Ausschlagung der Grund - und Hypothekenbücher nicht gestatten. Ich sehe in der That nicht ein, worin hier eine Gefährdung von Privatverhält nissen zu suchen sein soll. Abg. Klien: Ich würde mich allerdings auch bei dieser ß. für die Fassung der Deputation erklären; denn es gibt doch sehr wichtige bevorstehende Verhältnisse, die durch die §. ganz abge schnitten werden. Wir haben diese Verhältnisse nicht nur bei Darlehnen, sondern auch bei Käufen. Ich will den Fall er wähnen, es macht ein Grundbesitzer in öffentlichen Blättern den Verkauf seines Guts bekannt und sagt darin: wer sich weiter darum bekümmern wolle, der lasse sich die Grund- und Hypo thekenbücher aufschlagen. Nun frage ich: Soll oder darf der Richter die Vorlegung der Hypvthekenbücher verweigern? Staatsminister v. Könneritz: Dann ist die Einwilligung des Besitzers vorhanden. Es steht ja ausdrücklich im Gesetze: daß mit Einwilligung des Besitzers die Einsicht gestattet werden soll, so wird dieser das öffentliche Blatt mit zu demRich- ter hinnehmen und sagen: Der Grundstücksbesitzer hat selbst auf gefordert, sich zur Einsicht in die Grund- und Hypothekenbücher zu melden. Wir wollen aber den Fall anders stellen, es hat der Besitzer durchaus nicht die Absicht, sein Gut zu verkaufen, ein Anderer hat aber die Absicht, es ihm feil zu machen, und geht nun hin zum Richter und verlangt die Einsicht in das Grund- und Hypcthekenbuch, unter der Versicherung, er hätte die Absicht, sich zu orientiren, da er das Gut kaufen wolle. Abg. Klien: Der glaubhafte Nachweis bezieht sich nur aufdie bestehenden Verhältnisse, nichtauf die bevorstehenden. Der glaubhafte Nachweis würde also nicht schützen. Staatsmimster v. Könneritz: Das liegt in dem Nach satze: „Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des Grund- und Hypothekcnbuchs zu gestatten, noch ein Auszug daraus mitzutheilen". Also in dem Falle, den der geehrte Abgeordnete sich gedacht hat, Hürde die Einwilligung.des Besitzers erfolgt sein. Abg. Zani: Es muß jedenfalls im Interesse desjenigen, der ein Capital borgen will, liegen, den Darleiher in den Stand zu setzen, sich von seinen Verhältnissen zu unterrichten. Außer einem solchen Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner und Gläu biger liegt füglich für denjenigen, welcher die Hypothekenbücher einsehen will, KO ipso auch die Nothwendigkeit vor, sich mit dem erforderlichen Nachweise seines Interesses zu versehen. Abg. Klien: Das ist aber nur ein bestehendes Rrchtsver- haltniß; es ist immer nur von bevorstehenden die Rede. Abg. Zani: Es ist rin bevorstehendes Rechtsverhältniß, wo derjenige, der Jemandem ein Capital borgen will, sich in den Stand zu setzen wünscht, die Hypvthekenbücher einzusehen, wo also der Richter nicht zweifelhaft sein wird, die Einsicht zu ge statten. Abg. Klien: Es ist allerdings weitläufiger, wenn man sich einen Extrakt aus den Hypothekenbüchern geben laßt, als 3 '
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