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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ist, ficht cs bevor. Was der Abg. Blüher sagte, so bemerke ich nur, daß die Ausstellung, die er machte, man könne aus der Fas sung der Deputation nicht ersehen, ob das Rechtsgeschäft naher oder entfernter bevorstehe, wohl kaum begründet sein dürfte; denn wenn ein Rechtsgeschäft bevorsteht, so steht es bevor, mag nun sein Abschluß entfernter oder näher sein, darauf kommtNichts an. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir nur noch auf einen Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, daß es nämlich nicht einmal blos im Interesse der Grundstücksbesitzer liegt, daß das Folium nicht aufgeschlagen werde, .sondern selbst im Interesse derer, die Capitalien auf Hypotheken auszuleihcn haben. Man cher will nicht gern wissen lassen, daß er Vermögen hat, noch viel weniger, wo er es stehen hat. Wenn nun ein Jeder unter dem Anführen, daß er ein Rechtsgeschäft abschließen wolle (worauf ich in der That einen Nachweis nicht anders weiß, als wenn er von dem Grundstücksbesitzer selbst eine Bescheinigung b-ibringt, daß es wahr ist), ohne besonderes Interesse sich die Grundstücksfolia könnte ausschlagen lassen und dadurch auch die erfahren kann, die Capitalien darauf stehen haben, so fürchte ich, daß das dem Realcrcdit schaden möchte. Secretair v. Schröder: Der Herr Justizminister geht immer davon aus, daß Jemand ansühre, er wolle ein Geschäft mit einem Dritten abschließen, allein die Deputation hat aus drücklich ihren Vorschlag nur unter der Voraussetzung gestellt, daß eben ein Nachweis über das Interesse gegeben wer den müsse. Kann also Jemand nachweisen, daß er ein Rechts geschäft mit dem betreffenden Grundstücksbesitzer zu schließen beabsichtigt, so führt er das nicht nur an, sondern er beschei nig t es auch, und das ist ein großer Unterschied. Abg. v. Zezschwitz: Mit Festhaltung der Bedingung des glaubhaften Nachweises scheint auch mir der Zusatz der geehrten Deputation unbedenklich. Abg. Jani: Ich wollte mir einen Antrag erlauben, der vielleicht zum Ziele führen wird, daß man nämlich statt „Rechts verhältnisse" nur sagt: „Verhältnisse". Wenn es also heißt: „der wegen eines mit dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden Verhältnisses", so glaube ich, kann auch ein bevorstehendes Nechts- verhältniß mit darunter begriffen werden. Staatsminister v. Könneritz: DerAusdruck „Verhält- ttiß " wäre doch wohl zu allgemein. Man könnte darunter so gar freundschaftliche, jede Berührung im menschlichen Leben ver- strhen. Abg. Jani: Ich erwiedere Sr. Excellenz, daß es nach dem Nachsatze immer ein solches Verhältniß sein muß, wo ein In teresse vorliegt. Abg. v. Platzmann: Mir ist vorhin erwiedertworden, daß der Bevollmächtigte dasselbe Recht haben müsse, wie der Vollmachtgeber. Das ist sehr wahr; da aber in dem Gesetzent würfe nur von bestehenden Rechtsverhältnissen die Rede ist, so scheinen mir doch die ausgeschlossen zu sein, die noch nicht be stehen, die erst abgeschlossen werden sollen. Abg. v. Zezschwitz: Ich denke mir den Fall, wenn Je mand von einem Capitalisten beauftragt worden ist, ein Capital auszuleihen. Der Bevollmächtigte hat dies bekannt gemacht, es kommen von mehren Seiten Briefe, worin er ersucht wird, diese Capitalien den Briefstellern darzuleihen, und er geht nun auf das betreffende Gericht und zeigt die Briefe und Vollmacht vor. Dies könnte wohl für einen glaubhaften Nachweis gehal ten werden und es könnte wohl fügl'ch und nützlich sein, ihm die Einsicht in das Hppothekenbuch zu gestatten? Präsident v. Haase: Meine Herren! die Deputation will, daß außer dem eingetragenen Besitzer und außer dem ein getragenen Gläubiger nicht blos derjenige das Recht haben soll, die betreffende Stelle in den Grund - und Hypothekenbüchern cin- zusehen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen, welcher ein zwischen ihm und Erstercm bestehendes Rechtsvcrhältniß nachwcist, sondern sie will, daß auch derjenige dasselbe verlan gen dürfe, welcher nachweist, daß ihm solches wegen eines mit dem Besitzer oder Gläubiger bevorstehenden Rechtsverhält nisses wünschenswerth sei. Aus diesem Grunde schlägt sie nun vor, daß nach dem Worte: „bestehenden" noch die Worte einge schaltet werden: „oder bevorstehenden". Will die Kammer nach der Meinung der Deputation diese Worte mit aufnehmen? — Es wird gegen 15 Stimmen dem Deputationsgutachten beige treten. Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation beantragt, was auch mit den Motiven der Regierung übereinstimmt, daß nach dem ersten Satze noch der Zusatz hinzukommen möge: „Oef- fentlichen Behörden und namentlich den Aufsichtsbehörden und Gerichtsinhabern ist diese Einsicht ohne jenen Nachweis ge stattet." Köm'gl. Commissar Hancl: Wenn jetzt zur Abstimmung hierüber geschritten werden sollte, würde ich mir doch noch das Wort erbitten. Es hält das Ministerium theils für überflüssig, dessen in dem Gesetze zu gedenken, was nach dem von der geehr ten Deputation vorgeschlagenen Zusatze darin gesagt werden soll, theils nicht für ganz passend. Von öffentlichen Behörden ist überhaupt hier nicht die Rede, und inwieweit den öffentlichen Behörden und den Gerichtsinhabern die Einsichtsnahme von den Grund- und Hypothekenbüchern gestattet werden soll, das hat hier nicht bestimmt werden sollen, und braucht auch wohl hier nicht bestimmt zu werden. Es ist vielmehr von-Privatprr- sonen die Rede, wie der ganze ZusamMnhang der tz. wohl -ge- nüglich erkennen läßt. Wenn die Absicht bei dem vorgeschla genen Zusatze die ist, daß den öffentlichen Behörden ein Recht gesichert werden soll, was ihnen nach einer möglichen Auflegung des Gesetzes ohne diesen Zusatz etwa bestritten werden könnte, so fürchte ich, daß dieser Zusatz, wie er ist, nicht dem Bedürfnisse genügen möchte. Nach diesem Zusatze würden die öffentlichen Behörden eben nur die Einsichtsnahme ohne einen Nachweis verlangen können; allein nicht zu gleicher Zeit die Mitteilung von beglaubigten Auszügen. Nun kann aber doch für Zwecke der Rechtspflege oder der Verwaltung den öffentlichen Behörden der Besitz von Auszügen um so mehr Mnschenswcrth un-»nöthig sein, weil die öffentlichen Behörden nicht immer in dem Falle sind, an Ort und Stelle gehen zu können, mn-daselbst die '
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