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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Grund- und Hypothekenbücher einzusehen. Daß die Auf sichtsbehörde das Recht hat, die Grund- und Hypotheken bücher einzusehen, das wird wohl am wenigsten jemals be zweifelt werden können und es wird schwerlich ein Zweifel daran aus der wie sie im Gesetzentwürfe steht, hergeleitct werden können. Hinsichtlich der Gerichtsinhaber muß ich auch noch Etwas bemerken. Man hat ebenfalls geglaubt, daß es sich von selbst verstehe, daß der Inhaber der Patrimonialgerichtsbar keit bei seinem Gericht die Grund - und Hypothekenbücher einse hen könne, aus dem sehr natürlichen Grunde, weil er eben Ge richtsherr ist und eine Vertretung auf sich hat. Indessen ist das doch gewiß nur derLnhaber des Gerichts, von dessen Grund- und Hypothekenbuche eben die Rede ist, und in dieser Beziehung scheint mir der vorgeschlagene Zusatz auch zu weit gefaßt. Denn wenn da die Gerichtsinhaber in der Generalität erwähnt werden, so könnte das so verstanden werden, daß Jemand nur in einem Theile des Landes ein Gut, welches die Gerichtsbarkeit hat, zu besitzen brauchte, um in allen übrigen Lheilen des Landes sich jedes Grund- und Hypolhekenbuch nach Gefallen ausschlagen lassen zu können. Ich halte diese Bemerkung nicht für über flüssig, weil sie schon bei der Berathung in der jenseitigen Kam mer gemacht worden ist, wo eine ebenso generelle Fassung von einem Mitgliede vorgeschlagen wurde. Möchte man glauben, daß den Gerichtsinhabern dieses Recht im Gesetze selbst besonders vorzubehalten wäre, so würde das vielleicht auf die Weise ge schehen können, daß gesagt würde: „den Gerichtsinhabern bei Patrimonialgerichten ist die Einsicht gestattet." Die Regierung hält das indessen nicht für notwendig, und mindestens möchte nicht gerathen werden, von öffentlichen Behörden, und zwar in solcher Allgemeinheit hier zu sprechen. Auch muß ich bemerken, daß selbst die öffentlichen Behörden doch nur für die Zwecke ihrer amtlichen Lhatigkeit, wenn sie in dieser Beziehung die Einsichts nahme in die Grund - und Hypothekenbücher bedürfen, diese zu verlangen berechtigt sein dürften. Ich kann also die ganz gene relle Fassung dieses Satzes auch in dieser Beziehung nicht ganz unbedenklich finden. Referent Abg. Braun: Ich bemerke hierauf, entweder der Satz, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, ist wahr, oder er ist nicht wahr. Daß er wahr ist, davon ist die Deputation über zeugt und die hohe Staatsregierung ebenfalls; denn sonst würde sie diesen Satz nicht in die Motive ausgenommen haben. Was enthalt nun dieser Satz? Er enthalt offenbar eine Beschränkung des Grundsatzes der §. 20- In §. 20 ist gesagt, wer die Einsichts nahme von Hypotheken haben soll, und unter welchen Voraus setzungen er sie haben soll. In dem Zusatze, den die Deputation vorschlägt, und der aus den Motiven herübergenommen ist, ist eine Beschränkung des Princips der Z. 20 aufgestellt, die dahin geht, daß öffentlichen Behörden und den Inhabern von Gerichtsbar keiten die Einsichtsnahme gestattet sein soll. Stellt man die Z. so, wiesiegefaßt, hin, ohnederAusnahmezugedenken, so bezweifle ich gar sehr, daß eine Verordnung erlassen w-rden kann, nach wel cher eine Ausnahme von diffem Princip aufgestellt werden kann; denn eben diese Verordnung würde mit dem Grundsätze des Ge setzes nicht im Einklang stehen. Da nur die Regierung in Aus sicht gestellt hat in den Motiven, daß eine Verordnung angedeu tetermaßen erfolgen soll, so schien es der Deputation, da sie die Räthlichkeit dieses Satzes anerkennt, nothwendig zu sein, dieser Ausnahme zugleich beider Regel zu gedenken; dies ist der Ursprung von dem Zusatze, wir ihn die Deputation vorgeschlagen hat. Der Herr Regierungscommissar äußerte soeben, es sei der Satz nicht bestimmt genug. Wenn hier eine Bestimmtheit fehlt, so würde dasselbe Bedenken gegen die Fassung der Motive S. 94 zu erhe ben sein, woraus der Zusatz genommen ist. Allein ich glaube nicht, daß eine solche Unbestimmtheit sich in der Z. vorsindet. Es versteht sich wohl von selbst, dies wird auch durch die Debatte klar geworden sein, daß nicht jede Behörde ohne alles weitere Inter esse, oder alles weitere Recht hingehen kann und hingehen wird, um sich die Hypothekenbücher aufschlagen zu lassen- Daß hier ein Interesse vorausgesetzt werden muß, möchte wohl am Lage liegen. Was die Inhaber von Gerichtsbarkeiten anlangt, so ist auch klar, daß der Inhaber eines Gerichts nicht deswegen und so ipso schon berechtigt wird, zu den andern Behörden hinzugehen und zu sagen: ich bin Patrimonialgerichtsinhaber, schlagt mir eure Hypotheken bücher auf! Denn wenn er hrnkommt, wo er nicht Gerichtsherr ist, so hat er eben nicht die Qualifikation, auf die die §. Anspruch macht, er ist nicht Gerichtsinhaber, sondern er tritt als Privat person auf. Dies dürfte ausweise«, daß die Ausstellung des Herrn Commissars nicht begründet ist. Die Deputation kann sich nur dafür verwenden, daß dieser Zusatz, wenn er im Princip richtig ist, wie er es ist, in das Gesetz ausgenommen werde. Will die Regierung diesen Zusatz näher erläutern in der Ausführungs verordnung, so kann dies zweckmäßig, räthlich sein. Dies gebe ich zu, aber der Grundsatz mußimGesetze liegen, wenn darauf eine Verordnung gegeben und gebaut werden soll. Staatsminister v. Könneritz: Die Hypothekenordnung, meine Herren, hat das Verhältniß in dieser Beziehung zwischen den Hypothekcnbehörden und den Gerichtsbefohlenen und allen Interessenten festzustellen, nicht das Verhältniß zu Behörden. Darum hat das Ministerium nicht geglaubt, daß cs in das Gesetz gehört. Wenn gegen die Fassung in den Motiven gesprochen wird, so mache ich darauf aufmerksam, daß eben in den Motiven steht, weil es sich von selbst verstehe, daß es nicht von Einfluß sei, daß man darüber etwas Näheres nicht zu sagen brauche. Etwas Anderes ist es, diese Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Hier wird die Fassung entweder zu weit, oder, wie bemerkt wor den ist, zu eng sein. Nun hat zwar der Herr Referent bemerkt, daß es der Regierung unbenommen bleibe, es in der Ausführungs verordnung näher zu erläutern; das scheint mir ein Widerspruch. Hält man für nothwendig, daß cs in das Gesetz kommt, so könnte nach derselben Ansicht bezweifelt werden, ob das Wie einer Er läuterung bedürfe. Abg. v. Zezschwitz: Um bei dem von der geehrten Deputation vorgeschlagenen Zusatze Zweideutigkeiten zu ver meiden, dürfte cs passend sein, anstatt des Wortes: „Ge richtsinhabern" zu setzen: „den Inhabern des betreffen den Gerichts", und nach dem Worte: „Einsichtnahme" hin-
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