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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Diese Anomalie suchte der Gesetzentwurf zu vermeiden und stellte daher das Erforderniß des Erwerbs unter lästigem Rechtstitcl auf. Dasselbe thut das bayrische Hypothekengesctz in §. 26, dessen geistreicher Commentator, v. Gönner, un Commenrar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern, erster Band Seite 298, hierüber sagt: „dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß dieser Dritte ein selbstständiges und gültiges Widerspruchsrecht habe. Erben und Geschenknehmer des Contrahenten können ohnehin nicht als Dritte betrachtet werden," und Seite 402: „Gegen jenen, der die Forderung durch lucrativen Titel erwarb, können alle Einreden, wie gegen den ursprüng lichen Gläubiger und zwar ohne Unterschied, er mag sie von diesem unmittelbar oder mittelbar nach Dazwischen kunft eines Andern erhalten haben, gebraucht werden, denn die natürliche Billigkeit erlaubt nicht, daß sich Je mand mit dem Schaden eines Andern bereichere." Dasselbe schreibt das württembergsche Pfandgesetz vor, srt. 88, vergl. Mayer's Kommentar des neuen württembergschen Pfandgesetzes, I. Theil S. 402. Schließt sich demnach in fraglicher Beziehung der vorlie gende Gesetzentwurf den Gesetzen anderer Staaten an, so fußt er auf Erfahrungen, deren Ergebnisse nicht ohne dringenden Grund außer Acht zu stellen sein dürften. Dazu kommt, daß das vor liegende Gesetz in den Mitteln zu seinem Zwecke, Eigenthum und Forderungsrechte vor Schaden zu bewahren, sich wohl vergreifen mochte, wenn es die Voraussetzung des Erwerbs unter lästigem Rechtstitel und damit ein Erforderniß aufgäbe, das ganz beson ders geeignet ist, nicht sowohl auf Schutz im Gewinn, als viel mehr auf Abwendung von blos wirklichen Verlusten hinzuwirken, und so den Sinn des Gesetzes zu bezeichnen. Aus allen diesen Gründen beantragt die Deputation: ' dem oben erwähnten Beschlüsse der ersten Kammer nich; beizutreten, sondern in der in Rede gestellten Beziehung bei dem Gesetzentwürfe stehen zu blliben. Dagegen empfiehlt sie zu Erreichung einer aus der Trennung der Falle der Veräußerung und Verpfändung hervorgehenden großem Deutlichkeit unter Einverständniß der Herren Com- missarien den Satz sub I in der Fassung: ,,I) eine von dem Besitzer vorgenommenc Veräußerung des Grundstücks demjenigen gegenüber, welcher dadurch das Eigenthum unter lästigem Rechtstitel und in gutem Glauben erworben hat, und als neuer Besitzer im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen ist, von einem Andern, welcher das Grundstück früher erworben - hat, dessen Erwerbung und Besitztitel aber Nicht an das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, ebenso wenig angefochten werden, als eine immittelst vorgenommenc und eingetragene Verpfändung," der Kammer zur Annahme, und damit die §. selbst zur Genehmigung. Präsident v. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Jemand bei §. 22 eine Bemerkung machen wolle. König!. Commissar Hänel: Es ist bei Bearbeitung des Gesetzentwurfes dieselbe Ansicht ins Auge gefaßt worden, von welcher die geehrte Deputation geleitet worden ist, wenn sie em pfohlen hat, die in verschiedenen Sätzen der Paragraphe sich wie derholenden Worte: „unter lästigem Rechtstitcl" wicderherzu- II. 104. zustellen, nachdem die erste Kammer dahin Beschluß gefaßt hatte, auf den Vorschlag ihrer Deputation diese Worte auszulassen. Man wurde ebenfalls von der Ansicht geleitet , der Grundsatz, daß Niemand sich mit des Andern Schaden bereichern solle, ge biete, den Eintritt der in §. 22 bezeichneten Folgen der Ocffent- lichkeit des Grund - und Hypothekcnbuchs an die Bedingung zu knüpfen, daß derjenige, welcher in seinem Rechte durch die Oef- fentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs geschützt werden soll, dieses Recht unter lästigem Rechtstitel erworben haben müsse und einen solchen Schutz nicht in Anspruch nehmen könne, wenn er das Recht unter nicht lästigem Rechtstitcl erworben habe. Nichts desto weniger hat in der Folge die Regierung sich mit der ersten Kammer dahin einverstehen zu können geglaubt, daß von jener Bedingung abgesehen werde. Wenn in dieser Beziehung die frühere Ansicht geändert worden ist, so ist über die Gründe dieser Veränderung Einiges zu sagen. Man hat geglaubt, es ließe sich rechtfertigen, den erwähnten Grundsatz dem Grundsätze der Oeffentlichkeit des Grund - und Hypotheken buchs zum Opfer zu bringen. Gewiß steht der Grundsatz, daß sich Niemand mit dem Schaden eines Andern bereichern solle, hoch, aber sehr hoch muß auch die Oeffentlichkeit des Grund - und Hypothekenbuchs gestellt werden, vermöge deren Jeder, der ein Recht vor dem Grund- und Hypothekenbuche erworben hat und als Inhaber dieses Rechtes im Grund- und Hypothckenbuche genannt ist, gesichert sein soll im Besitze und Genüsse dieses Rechtes gegen Anfechtungen von Seiten eines Dritten. Dieser .Grundsatz ist derjenige, aus dem das Ansehen des Grund - und Hypothekcnbuchs, das Vertrauen, zu demselben haupt sächlich und wesentlich beruht. Sehr treffend hat die ge ehrte Deputation selbst ihn die Seele des Gesetzes genannt. Nun ist aber dieser Grundsatz seiner Natur nach allgemein und macht sich geltend ohne Unterschied der Art der Er werbung eines Rechtes, ob diese eine vergebliche oder eine unentgeltliche sei. Man muß also offenbar von dem Grund sätze der Oeffentlichkeit des Grund - und Hyothekenbuchs Etwas aufgebcn, um dahin zu gelangen, die Beschränkung auf Erwer bung unter lästigem Rechtstitcl, welche die geehrte Deputation empfiehlt, anzunehmen. Nun wird schon an und für sich, je wichtiger der bezeichnete Grundsatz der Oeffentlichkeit des Grunv- und Hypothekcnbuchs ist, desto dringender die Aufforderung, möglichst viel von ihm zu behalten und möglichst wenig von ihm aufzugeben. Indessen möchte es sein, daß die Billigkeit die Beschränkung auf Erwerbung des Rechtes unter lästigem Titel rechtfert'ge, wenn nur eine Gewährleistung dafür gegeben wer den könnte, daß dieser Grundsatz auch immer richtige Anwendung finden werde, und daß nicht je nach den Umständen des einzel nen Falles, während man auf der einen Seite eine Härte gegen den Einen zu vermelden sucht, auf der andern Seite gegen den Andern eine Härte begangen werde. Bei der großen Verschie denheit der Fälle könnte sich dieses allerdings mitunter ereignen. Wenn z. B. ein Vater, dessen Tochter sich verheirathet, dieser ein Grundstück als Mitgift gibt, so ist dies gewiß nicht eine Er werbung unter lästigem Rechtstitcl. Die neue Besitzerin wird 4
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