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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen, und sie sowie ihr Ehegatte glaubt sich darauf verlassen zu können, daß sie das Grundstück behalt. Es ist aber das Grundstück schon früher an einen Andern verkauft gewesen, jedoch verabsäumt worden, daß der Kauf zur Anzeige gebracht und der Käufer als neuer Besitzer in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen wurde. Wenn nun der Käufer die eingetragene Besitzerin aus dem Besitze des Grundstücks verdrängen dürfte, weil sie es nicht unter lästigem Rechtstitel erworben hat, so wäre dies wohl eine Härte zu nen nen, wo nicht gegen die Frau, doch gewiß gegen den Ehemann, welcher Nutznießer des Grundstückes ist, und dem diese Mitgift vielleicht zugesagt war, die er außerdem in baarem Gelbe erhal ten haben würde. Es kommt hierzu, daß zuweilen ungewiß sein kann, ob die Sache auf lästige oder nicht lästige Weise erworben sei, daß sogar eine Erwerbung der Form nach unter lästigem Rechtstitel vorgegangen sein kann, während es in Wahrheit das entgegengesetzte Verhältniß ist, und umgekehrt. Es ist kein Zweifel, daß Schenkung eine Erwerbung unter nicht lästigem Rechtstitel ist; aber es gibt auch remuneratorische Schenkungen. Es kann die Schenkung eine Vergeltung sein für frühere Gaben, Leistungen, Dienste Seiten des Beschenkten, wobei dieser vielleicht sogar Opfer aus seinem Vermögen gebracht hat. Umgekehrt kann eine Sache um einen Kaufpreis verkauft werden, wo sie in derLhat nach der Geringfügigkeit des Kaufpreises mehr geschenkt als verkauft ist, so daß es in dieser Beziehung auch Fälle ge ben kann, wo die Anwendung des Grundsatzes, wie er im Be richte vorgeschlagen ist, gerade das Entgegengesetzte zur Folge hat. Es sei z. B. der Fall, daß der Besitzer eines Grundstücks dieses einmal in einer Anwandlung freigebiger Laune einem Andern für einen so niedrigen Kaufspreis verkauft, daß man es für ein Ge schenk ansehen könnte. Es wäre aber dennoch der Form nach ein Kauf gewesen. Späterhin macht derselbe Verkäufer, wel cher noch eingetragener Besitzer ist, einem Andern ein Geschenk mir demselben Grundstücke in Erinnerung an einen wichtigen Dienst, welchen dieser ihm mit Aufopferung eines großen Lheils seines Vermögens geleistet hat; der Beschenkte nimmt das Ge schenk in gutem Glauben an und wird Besitzer. Wenn nun der frühere Gläubiger, der der Sache nach beschenkt ist, unter dem Anführen und aus dem Grunde, daß ihm das Grundstück früher verkauft worden sei und der jetzige Besitzer es nur schenkungs weise, also nicht lästigerweise erworben habe, diesen aus dem Grundstücke verdrängen könnte, so glaube ich, man würde dies nicht für billig erkennen, sondern es eher für eine Härte halten. Nun ist noch zu bedenken, daß nach der Einrichtung des Grund- und Hypothekenbuches nicht nothwendig die Natur des Rechts geschäftes in der Beziehung, ob es entgeltlich oder unentgeltlich gewesen, in dem Grund - und Hypothekenbuche sichtbar werden muß. Wenn eine hypothekarische Forderung cedirt wird, so wird in dem Grund- und Hypothekenbuche eingetragen, daß diese Forderung an dem und dem Lage an den und den cedirt worden sei. Ob aber der Cessionar die Valuta bezahlt, oder der Cedcnt sie ihm geschenkt habe, das wird nicht eingetragen, weil für den Zweck des Grund- und Hypothekenbuches darauf Nichts ankommt. Nun würde das die Folge haben, daß derjenige,' der unter dem Anführen und aus dem Grunde, ihm sei die For derung früher cedirt gewesen, den jetzt eingetragenen Inhaber aus dem Besitz dec Forderung setzen wollte, sich dem Beweise unterziehen müßte, daß dieser Nichts dafür gegeben habe; einem Beweise, dessen Gelingen sehr ungewiß sein kann, je nach den Umständen, und es würden auf diese Weise weitläufige undkost- spielige Processe entstehen, ohne daß der reelle Nutzen erreicht wird, der bei der Beschränkung beabsichtigt war. Diese Be trachtungen waren es, die es zulässig und rathsam sogar erschei nen ließen, in diesem Zusammenhänge von diesem Grundsätze, daß Niemand zum Schaden eines Andern sich bereichern dürfe, abzusehen, an dem Grundsätze der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuches festzuhalten, und also diesen Grundsatz über jenen zu stellen. Nur ein Grundsatz ist, der über alles Andere höher stehen muß; das ist der, daß das Recht den Arg listigen nicht schützen dürfe. Das Gesetz huldigt der Anerken nung dieses Satzes; es achtet ihn, indem in §. 22 überall die Voraussetzung ausgedrückt ist, daß der Erworbene fein Recht in gutem Glauben erworben habe. Hält man daran fest, so wird auf die andere Beschränkung, daß er eS unter lästigem Rechtstitel erworben habe, nicht so viel Gewicht zu legen sein. Ich glaube daher, der geehrten Kammer nicht empfehlen zu kön nen, sich in diesem Punkte von der ersten Kammer zu trennen. Referent Abg. Braun: So seltsam auch die Lage der De putation ist, daß sie den Gesetzentwurf in der vorliegenden Z. selbst gegen die Herren Regierungscommissarien in Schutz neh men muß, so will ich denn doch versuchen, diese Vertheidigung zu führen. Es ist einer derobersten Grundsätze des ganzen Civilrechts, woraufsich eine MengeRechtsinstitutegründen,Rechtsinstitute der neuern und ältcrn Zeit, nämlich daß sich Niemand zum Schaden ei nes Andern bereichern dürfe. Sie finden ihn, diesen Grundsatz, im römischen Rechte als Grundlageder meistender darin vorkommen den cvoäictiooes, und so auch bei uns. Es ist ein Grundsatz der Vernunft, ein Grundsatz des jedem Menschen angebornen Rechtsgefühles. Dieser Grundsatz schien allerdings der Depu tation zu hoch zu stehen, als daß er im geringsten verletzt werden dürfe durch eine mehr formelle Bestimmung, eine Bestimmung, die, wenn sie auch die Seele eines ganzen Systems ist, doch immer nur Zweck und Bedeutung hat, das formale Recht zu regeln. Deshalb glaubte die Deputation, den Satz hier festhalten zu müssen, daß nur dann die Oeffentlichkeit des Grund - und Hypo thekenbuches sichere, wenn die Eintragung unter lästigem Rechts titel geschehen sei. Denken Sie, meine Herren, in welchem Con- flict Sie sich befinden, und wie Ihr Gefühl verletzt würde, wenn ein Fall folgender Art vorkäme: Ich nehme Bezug auf Nr. 2 des Entwurfs. Es hat Jemand das Vorkaufsrecht an einem Grundstücke, der, welcher das Grundstück gegenwärtig besitzt, will aber den Vorkaufsberechtigten um sein Vorkaufsrecht bringen. Er läßt seinen Sohn kommen, der von diesen Verhältnissen gar Nichts weiß, also in gutem Glauben sich befindet, und sagt zu ihm: Du kommst mit mir auf das Gericht, ich lasse Dir das Grundstück überschreiben. Ohne Wkiteres geschieht das. Nach
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