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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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genes Recht an einem Grundstück kann, so lange cs nicht darin gelöscht ist, eine Verjährung weder angefangen noch vollendet werden. Dieses erstreckt sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und verfallene andere Abentrichtungen, in Ansehung deren vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Verjährung zur Anwendung kommen. Die Motive enthalten zu §.27: Eine schwierige Frage ist, ob Rechte, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sind, so lange sie ungelöscht darin stehen, durch Verjährung erlöschen und verloren gehen können. Diese Frage — bei welcher man aber an eine Verjäh rung in der Art, daß Hypotheken blos auf eine gewisse Anzahl Jahre Gültigkeit haben und mit deren Ablauf von selbst erlöschen sollen, wenn sie nicht erneuert werden, wie nach französischem Recht und nach dem angeführten weimarfchen Gesetz §. 186, nicht zu denken hat,— wird von Gesetzgebungen und Schrift stellern verschieden beantwortet. Daß jeder Eintrag in das Grund- und Hypolhekenbuch die Verjährung zum Vortheil dessen unterbrechen muß, für dessen Recht die Eintragung geschehen ist, würde sich, bei der Vorschrift der Benachrichtigung des passiv Betheiligten von jeder geschehe nen Eintragung, schon aus dem Begriff der gerichtlichen Inter pellation ableiten lassen, ohne daß man noch dabei aufdieOeffent- lichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs zu sehen brauchte. Allein eine genaue Betrachtung und vollständige Auffassung des Princips der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs unddieweitereEntwickelungdieses Princips führt dahin, daß obige Frage zu verneinen sei, und daß also insbesondere die in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen — nämlich die Forderungsrechte selbst, keineswegs aber auch ver fallene Zinsen, rücksichtlich deren vielmehr die allgemeinen Grundsätze von der Verjährung in Anwendung kommen müssen — einer Ertinctivverjährung nicht unterworfen seien, wobei auch der Eredit der Hypotheken nur gewinnen zu können scheint. Nimmt die sächsische Gesetzgebung diesen, dem bisherigen Recht allerdings unbekannten Satz an, so folgt sie nur dem Beispiel mehrer andern deutschen Gesetzgebungen, in welchen der nämliche Grundsatz der Unverjährbarkeit der in ein öffent liches Hypothekenbuch eingetragenen Rechte ebenfalls Anerken nung und Geltung gefunden hat, vcrgl. das preußische Landrecht, I. tit. 9, §.511, tit. 20, §. 534, das bayerische Hypotheken gesetz Z. 32, das württemberg'sche Pfandgesetz Art. 73. Eine ausführliche Rechtfertigung desselben befindet sich in v. Gönner, Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern, I. Theil, S. 335 fgg. In der Wortfafsung der §. liegt es übrigens, daß deren Be stimmung der Löschung eines in das Grund - und Hypotheken buch eingetragenen Rechts auf Grund eingetragener Extinctiv- verjährung nicht entgegensteht, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Verjährung schon früher vollendet gewesen, als die Ein tragung erfolgte. Keinesweges wird, wie gleich hier zur Erläuterung bemerkt werden mag, durch die Annahme des Grundsatzes, daß hypothe karische Forderungen nicht durch Verjährung erlöschen können, ein Ediktalverfahren wegen Löschung alter Hypotheken, wie es nach Maßgabe des Mandats, die Edictalcitationen außerhalb des coneursus crcclitarum betreffend, vom 13, November 1799 bisher stattfand, für die Zukunft ausgeschlossen. Eine derartige Bestimmung kann keine Hypothekmgesetzgebung entbehren, da ohne dieselbe es den Besitzern solcher Grundstücke, worauf alte Hypotheken haften, deren Inhaber unbekannt sind, und deren Tilgung gleichwohl nicht nachgewiesen werden kann, ganz un möglich sein würde, dieser Hypotheken sich zu entledigen. Eine derartige Bestimmung haben aber jene andern Gesetzgebungen, welche denselben Grundsatz aussprechen, ebenfalls, und der Un terschied zwischen dem neuen und dem alten Recht wird in diesem Stück an und für sich nur darin bestehen, daß die Vermuthung, welche aus dem Alter einer Hypothek unter gewissen Voraus setzungen entstehen soll, nicht als eineVermuthung des Erloschen seins der Forderung durch eingetretene Verjährung, sondern nur als eine Vermuthung der geschehenen Tilgung der Forderung durch Zahlung sich betrachten und bezeichnen laßt. Das Deputationsgutachten lautet: Diese §. ist eine der wichtigsten der ganzen Gesetzesvorlage, indem sie die Verjährung ausschließt. Ihr Grundsatz ist bei der Aufstellung eines auf Oeffentlichkeit der Hypothekenbücher ge bauten Hypothekensystems unerläßlich. Es sagt hierüber bei Besprechung des nämlichen in §. 32 des bayrischen Hypotheken gesetzes enthaltenen Princips v. Gönner a. a. O. S. 335: „Oeffentliche Bücher und Verjährung haben als civil- rcchtliche Institutionen einen und denselben Zweck, sie wollen das Recht gegen Anfechtung sicher stellen, Gewiß heit des Eigentums befördern und einen Ruhepunkt für einen peremtorischen Rechtszustand festsetzen. Wo keine öffentlichen Bücher'eingkführt sind, da ist Verjährung der einzige Nuhepunkt für alles Eigenthum und alle sowohl dinglichen als persönlichen Rechte; sie ist dieser Ruhe punkt auch bei öffentlichen Büchern für alle jene Gegen stände, für welche jene Bücher nicht angeordnet sind, für bewegliche Sachen, für persönliche Rechte und für Forde rungen ohne Hypothek. Wo aber öffentliche Bücher ein geführt sind, da sind diese für diejenigen Gegenstände, wofür sie das Gesetz angcordnct hat, der Ruhcpunkt, und da ist es möglich, daß öffentliche Bücher und Verjährung, jene zwei Institutionen für Sicherheit der Rechte, unter sich in einen Widerspruch fallen." Die Deputation, vollständig überzeugt von der Nichtigkeit dieser Grundsätze, erlaubt sich zu der §. selbst nur nachfolgende Bemerkungen: Das Wort: „Gegen" deutet an, daß die Verjährung, welche den Zustand des eingetragenen Rechts verbessert und begünstigt, welche also im Interesse des Letztem wirkt, durch die Vor schrift der §. nicht betroffen wird, was dem Grundsätze der Oeffentlichkeit entspricht. Ferner gibt die allgemeine Fassung der Worte: „Recht an einem Grundstück" deutlich genug zu verstehen, daß darunter nicht blos die dinglichen Rechte an einer fremden Sache, sondern auch die Eigenthumsrechte gemeint sind und gemeint sein sollen. Endlich ist noch zu erwähnen, daß durch die tz. die Bestimmung der consr. 2 ?. II., nach welcher jährlich wiederkehrende Zinsen und Leistungen nach Ablauf der Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen auch für die Zukunft, also für immer und in ihrem ganzen Umfange und nicht blos terminsweise verjährt werden, für aufgehoben zu achten ist, in welcher Ansicht auch die Herren Commissarien übercinstimmen. Die §. wird zur Annahme hiermit empfohlen.
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