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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf tz. 27 Etwas zu bemerken? Nimmt die Kammer diese tz. an? — Einstimmig Ja. ReferentAbg.Braun: H. Abschnitt. VomRechteder Hypotheken: §- 28. Sachen, woran Hypotheken erlangt werden können. Nur an Grundstücken und solchen andern körperlichen Sa chen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich geachtet werden, ingleichen an für sich bestehenden Gerechtsamen der in tz. 13 bemerkten Art, wenn ihnen ein Folium im Grund- und Hypothekenbuch gegeben worden ist, können Hypotheken bestellt werden. Das Deputationsgutachten lautet im Eingänge: Anlangcnd den vom Rechte der Hypotheken handelnden zweiten Abschnitt der Vorlage, so entstand in Ansehung desselben bei der Deputa tion zuvörderst die Vorfrage, ob es wohl bei Einführung einer Hvporhckenordnung, worauf es doch zunächst abgesehen ist, für nochwendig zu achten sei, mit Aufstellung der darein einschlagen- dcn formellen Grundsätze zugleich die materiellen zu verbinden Die Deputation kann sich nach sorgfältiger Erwägung dieser Frage nur für Bejahung derselben aussprechen. Denn es kann nicht zweifelhaft fein, daß, sollen öffentliche Bücher ihren Zweck erreichen, sollen gewisse Verhältnisse fortan nur einen Rechtsti tel auf eine Hypothek, aber nicht mehr eine Hypothek selbst ge währen, soll das Princip der Oeffentlichkeit mit allen seinen rechtlichen Wirkungen vollständige Geltung erlangen, auch das zeilher bestandene materielle Hypothekenrecht einer Umänderung, einer Reform bedarf. Ueberall, im Civil- wie im Criminalrecht steht Materie und Form in engem Zusammenhänge, so daß eine wesentliche Abänderung der einen nicht ohne Einfluß auf die an dere bleiben kann. Daß Hypothekenbücher in einer Wirksamkeit, wie sie ihnen von der Vorlage zugestanden ist, ein Gebäude ohne Grund wären, wenn nicht ein ihnen entsprechendes Hypotheken recht zur Seite gesetzt würde, dies beweist auch v. Gönner, Motive zu dem Entwürfe der allgemeinen Hypothekenordnung für das Königreich Bayern 1. Bd. S. 73 überzeugend, wobei er sagt: „Bei einem neuen Rechtsinstitute ist es besser, wenn man durch Verbindung der obern Principien mit ihren Folgesätzen den Geist des Instituts hervorhebt, in seinen Folgen festhält, und dadurch sich eine Gewährschaft da für herstellt, daß das Gesetz überall in seinem Geiste auf gefaßt und angewendet und das neue Institut allenthal ben, ohne Anstande zu finden, in das Leben eingeführt werde." Hat der vorliegende Entwurf diesen Weg in seinem zweiten Abschnitte eingeschlagen, so kann daher solches nicht nur nicht getadelt, sondern man darf ihm auch die gebührende Anerken nung dafür um so weniger vorenthalten, als er, sich nur auf das Nothdürftigste beschränkend, seine Behandlung lediglich dem Hy pothekenrechte, welches allein von dem Grundsätze der Oeffent lichkeit und Specialität berührt wird, zugewendet, nicht aber zu gleich, wie dies die württemberg'sche und sachsen-weimar'sche Ge setzgebung gethan. Rechte an Faustpfändern in den Kreis seiner Bestimmungen gezogen hat. Präsident I). Haa se: Wünscht Jemand bei dieser Z. das Wort? Nimmt die Kammer tz. 28 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: tz. 29. An dem Grundstück eines Dritten kann nur mit dessen Be willigung, und an einem Grundstück, über welches der Besitzer (§.5) frei zu verfügen nicht berechtigt ist, nur mit Zustimmung der Berheiligten eine Hypothek erworben werden (tz. 10,12). DerDeputationsbericht sagt: Da die Vorschrift, daß an dem Grundstücke eines Dritten nur mit dessen Bewilligung eine Hypothek erworben werden kann, theils nicht völlig deutlich, theils nicht einmal ganz aus nahmelos ist, (vergl. §. 37.), theils in der tz. 36 und 43 sich wiederholt, so schlägt man unter Genehmhaltung der Herren Commissarien vor, die Worte: „eines Dritten, kann nur mit dessen Bewilligung und an einem Grundstück" auszuscheiden, in Folge dessen das Wort: „kann" vor den Wor ten: „nur mit" auf der dritten Zeile einzuschalten, sonst aber die tz. anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Nur eine einzige kleine Be merkung wollte ich mir erlauben. Vollkommen mit der geehrten Deputation einverstanden, glaube ich doch, daß vielmehr die Worte „An dem Grundstücke" bis mit „und" wegfallen möchten, damit die Z. so ansinge: „An einem Grundstücke rc. Königl. Commissar Hänel: Die Negierung ist der An sicht der geehrten Deputation deswegen beigetreten, weil der Satz ein solcher ist, daß er sich von selbst versteht. Daß er nicht ganz ausnahmlos sei, wie im Berichte mit Beziehung auf tz. 37 be merkt ist, dieser Grund würde nicht passen auf den wegzulassen den Satz; denn unter dem Dritten, an dessen Grundstück nur mit seiner Bewilligung eine Hypothek erworben werden kann, ist ein Anderer gemeint, als der, welcher zu dem, der die Hypothek erwirbt, in einem Schuldverhä'tniß steht. Es hat damit nichts Anderes gesagt werden sollen, als daß ü. und 8 nicht einig werden können, daß an dem Grundstücke des 0 eine Hypothek erlan gen könne ohne Einwilligung des 0. Referent Abg- Braun: Die Deputation glaubte, daß die Worte Anlaß zu dem Zweifel geben könnten, als ob der Fall, dessen tz. 37 gedacht ist, und der, der hier vorliegt, einer und der selbe sei, und deswegen schlug sie im Einverständniß mit den Herren Commissarien dieses Auskunftsmittel vor. Präsident 0. Haase: Nach dem Vorschläge unserer Depu tation soll tz. 29 folgende Fassung erlangen: „An einem Grund stücke, über welches der Besitzer (tz.5)frei zu verfügen nicht berech tigt ist, kann nur mit Zustimmung der Betheiligten eine Hypo thek erworben werden." und ich frage die Kammer: ob sie in dieser Maße die tz. annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Z. 30. Zur Bestellung von Hypotheken an Erbzinsgütern wird je doch die Einwilligung ves Erbzinsherrn nicht erfordert. In den Motiven ist gesagt zu tz. 30: Bei Erbzinsgütern wird zwar ein gethciltes Eigenthum
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