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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sowohl nach gemeinem Recht, als nach der Particulargesetz- gebung angenommen *), allein der reelle Werth des dem Erb- zinsberm zustehenden Obereigenthums besteht gegenwärtig, da der Satz, daß der Erbzinsmann wegen Säumniß in Abtragung des Erbzinses aus dem Erbzinsgute herausgesetzt werden könne, längst außer Gebrauch gekommen ist, nur in dem Vorkaufsrecht, welches, aus dem römischen Recht abgeleitet, von den Rechts lehrern dem Erbzinsherrn beigelegt wird und erst in neuerer Zeit« auch landesgesetzlich Anerkennung gefunden hat**). Dieses Vorkaufsrecht zeigt sich als solches nur wirksam bei Veräußerungen, nicht auch in Bezug auf Verpfändungen, und es scheint daher unbedenklich, von dem Erforderniß eines erbzins- herrlichen Consenses bei Hypothekenbestellungen an Erbzinsgütern zu abstrahiren, da zumal ein Recht auf Erhebung eines Gunst geldes oder Gönnegcldes, welches an einem oder dem andern Orte etwa bestehen möchte, dadurch nach §. 7 nicht betroffen wer den soll. Im Großherzogthum Weimar hat man ebenfalls keinen Anstand genommen, den Satz, daß es zur Verpfandung der Erbzinsg'üter keines grundherrlichen Consenses bedürfe, in das neue Hypothckengesetz vom 6. Mai 1839, §. 19, aufzunehmen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 30 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 31. Wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks das Eigen- thum an demselben zum Zweck der Sicherstellung einer Forde rung Vorbehalten worden ist, so ist ein solcher Vorbehalt des Eigenthums nur wie der Vorbehalt einer Hypothek wegen der sicher zu stellenden Forderung zu betrachten. Präsident 0. Haase: Ertheilt die Kammer auch dieser §. ihre Zustimmung? >— Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 32. Der Einwilligung eines Vorkaufsbercchtigten und eines Rück- oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es ebenfalls nicht zur Bestellung von Hypotheken, insoweit nicht die bestimmte Wieder kaufssumme überstiegen wird. Der Deputationsbericht sagt: Die erste Kammer beschloß aus dem Grunde, weil auch bei Bestellung eines Vorkaufsrechts eine bestimmte Vorkaufs summe festgestcllt werden könne und zu Vermeidung des Miß verständnisses , als ob eine die bestimmte Vorkaufs- oder Wie derkaufssumme übersteigende Hypothek überhaupt und nicht blos gegen den Vorkaufs- oder Wiederkaufsberechtigten wir kungslos sei, der §. folgende Fassung zu geben: „Der Einwilligung eines Vorkaufsberechtigten und eines Rück- oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es eben falls nicht zu Bestellung von Hypotheken; die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek hat jedoch, wenn sie die im Voraus bestimmte Vorkaufssumme oder Wie- derkaufssumme übersteigt, insoweit als dieses der Fall ist, gegen ihn keine Wirkung." Auch die unterzeichnete Deputation, die für die Räthlich- keit der fraglichen Veränderung aufgestellten Gründe anerken nend, rathet der Kammer: *) 6onst. elect. 39. ?. II. Gesetz über Ablösungen und Gemeinhcitsthcilungen vam 17. März 1832, §. 77 a. E.,§.82 sub b. **) Gesetz vom 17. März 1832, §. 82 sub b. die §. 32 nur in der ebengedachtcn Fassung anzu nehmen. Präsident v. Haase: Die Deputation hat der Kammer angeräthen, §.32 anzunehmen, jedoch in der von der ersten Kam mer beschlossenen Fassung, wie S. 719 des Berichts (s. vorste hend) angegeben ist, und ich frage: ob die Kammer nach dem Rache der Deputation die §. in dieser Fassung annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.33. Auch wird die Einwilligung dessen, welchem ein auf Pri vatrechtstitel beruhendes Recht des Nießbrauchs an einem frem den Grundstück zusteht, zu Bestellung einer Hypothek nicht er fordert, die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek erstreckt sich jedoch, so lange daS Nießbrauchsrecht dauert, dessen Eintra gung in das Grund - und Hypothekenbuch vorausgesetzt (§. 15, Nr. 7), nicht auf die Früchte des Grundstücks. Der Deputationsbericht lautet: Die Worte: „dessen Eintragung §. 15 Nr. 7" auf der vierten und fünften Zeile schienen beim ersten Anblicke der Deputation überflüssig, weil eben in der angezogcncn §. 15 un ter 7 die Eintragung des auf Privatrcchtstitel ruhenden Nieß- brauchsrechts als nvthwendig vorgeschrieben ist. Allein Seiten der Herren Commissarien wurde diese Einschaltung durch die Be merkung, daß man bei ihr das gesetzliche Nicßbrauchsrecht, welches nicht in das Grund- und Hypothekenbuch cinzulragen sei, im Auge gehabt habe, gerechtfertigt, und deshalb empfiehlt die Deputation die §. unverändert zur Annahme. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 33 unver ändert an?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 34. Zu Bestellung vollkommener Hypotheken an Lehngütern ist die Einwilligung des Lehnsherrn und in den Erblanden der Mit belehnten erforderlich. Zwar sind Lehnsbesitzcr berechtigt, auch ohne diese Einwilligung ihren Gläubigern Hypotheken an Lehn gütern einzuräumen und in das Grund - und Hypothekenbuch ein tragen zu lassen, Hypotheken dieser Art haben jedoch keine Kraft gegen die Lehnsgläubigcr und sind gegen den Lehnsherrn und be ziehendlich gegen die Mitbelehnten nur soweit wirksam, als jener tüid diese nach lehnrechtlichen Grundsätzen verbunden sind, die Nutzungen des Lehns, oder auch die bei einer nothwendigen Sub- hastation desselben nach Tilgung der Lehnsschulden verbleibende Uebcrmaffe zur Befriedigung der Allodialgläubigcr verwenden zu lassen, auch sind die Gläubiger, denen dergleichen Hypotheken zu- stehen, nicht berechtigt, auf Subhastation des Lehns zu dringen, bei Erthcilung der lehnsherrlichen Einwilligung zu Hypotheken bestellungen an Lehngütern sind diese ohne lehnsherrliche Einwilli gung bestellten Hypotheken nicht zu berücksichtigen. §.35. Der Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten be- darf es ferner nicht bei solchen Hypotheken, zu deren Erwerbung ein Gläubiger unmittelbar kraft des gegenwärtigen Gesetzes (§§. 37,38) berechtigt ist, die Wirksamkeit der solchergestalt erlang ten Hypotheken an Lehngütern unterliegt aber denselben Be-
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