Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schränkungen, wie nach Vorstehendem (§.34) die von Lehnsbe- sitzern ohne lehnsherrliche Einwilligung eingeraumtcn Hypotheken, jedoch in Ansehung der Mitbelehnten in den Erblanden mit den in §. 37 a. E. bemerkten Ausnahmen. Die Motive zu den §§. 34 und 35 sagen: Der Inhalt der beiden §§. begreift dasjenige in sich, was in Ansehung der ohne lchnsherrlichen und beziehendlich mitbelehn- schaftlichen Consens bestellten Hypotheken an Lehngütern bereits durch das Mandat vom 4. Juni 1829 und in der Oberlausitz durch das Gesetz vom 25. Januar 1836 bestimmt ist und woran Nichts zu verändern ist. Das Deputationsgutachten lautet: Den von der ersten Kammer zu der §. angenommenen Zu satz: „und stehen auch dann, wenn nach der Zeit eine Erbver- Wandlung erfolgte, den mit lehnsherrlicher Einwilligung bestellten Hypotheken nach" kann man, als in der Natur der Sache begründet, und die Be stimmtheit der §. erhöhend, nur billigen, und muß daher derKam- mer anrathcn, die §. mit diesem Zusatze anzunehmen. Prastdent v. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf diese beiden §§. 34 und 35 das Wort? Es scheint nicht so. Die Deputation hat uns also vorgeschlagen, §.34 anzunehmen, jedoch mit dem von der ersten Kammer beliebten Zusatze, den Sie S. 720 (s. vorstehend) finden, nämlich es soll noch zu der §. hinzu gefügt werden: „und stehen auch dann, wenn nach der Zeit eine Erbverwandlung erfolgte, den mit lehnsherrlicher Einwilligung bestellten Hypotheken nach." Nimmt die Kammer in dieser Maße §. 34 an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner frage ich: Nimmt die Kam mer §. 35 unverändert an? — EinstimmigIa. Referent Abg. Braun: §. 36. Entstehung der Hypotheken. Zu Entstehung jeder Hypothek wird erfordert: 1) ein Rechtstitel zu deren Erwerbung, welcher entweder in einer Bestimmung des Gesetzes selbst, oder in dem erklärten Privatwillen liegen kann, und 2) die Eintragung der Forderung in das Grund- und Hy pothekenbuch (§. 3). Präsident 0. Haase: Es ist von der Deputation zu dieser §. Nichts erinnert worden, und auch in der Kammer scheint Nichts dabei erinnert zu werden; ich frage also: ob die Kammer §. 36 annimmt? — EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: §. 37. Gesetzliche Rechtsmittel zur Erwerbung von Hypotheken. Zu Erwerbung einer Hypothek sind kraft des Gesetzes selbst, und ohne daß es dazu einer Willenserklärung des Schuldners be darf, folgende Gläubiger berechtigt: I) die Ehefrau, an den Immobilien des Ehemannes, we gen ihres demselben bei Eingebung der Ehe oder während der Ehe ein- und zugebrachten, zum Behuf der Eintragung in einer be stimmten Geldsumme (§. 47) auszudrückenden beweglichen Ver mögens; 2) Minderjährige und die nach Vorschrift der allgemeinen Vormundschaftsvrdnung Cap. XXIV., Cap. XXV. bevormunde ten anderen Personen wegen der aus der Vermögensverwaltung ihrer Vormünder an letztere entstehenden Forderungen; 3) Kinder in väterlicher Gewalt wegen der aus der Ver waltung ihres Vermögens durch den Vater an letztem entstehen den Forderungen; 4) die Staatskasse, die Kirchen, höhern und niedern öffent lichen Unterrichtsanstalten und dazu bestimmten Stipendiencassen, die öffentlichen Versorgungs-, Unterstützungs-, Straf- und Besserungsanstalttn wegen der aus einem Dienste oder aus einer Verwaltung oder Einnahme herrührenden Forderungen an ihre Diener, Verwalter oder Einnehmer. Das Recht der unter 2,3,4genannten Personen beschränkt sich auf Cautionsleistung durch Hypothek an den Immobilien des Vormundes, des Vaters, des Dieners, Verwalters oder Einnehmers nach Höhe einer bestimmten Summe (§. 47). Wegen der Voraussetzungen, unter denen eine solche Cau tionsleistung zu verlangen ist, wegen des Betrags der Cautions- summe einer nachherigen Erhöhung oder Verminderung der selben bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die Auf hebung der stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 4. Juni 1829, §. 41 ff. und (für die Oberlausitz) des Gesetzes zur Einführung mehrer kreisländischen, die Priorität der Gläu biger in Concursen und das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlausitz, vom 25. Januar 1836, §.69 ff. Welchen Einfluß die Eintragung des dem Ehemann ein- und zugebrachten beweglichen Vermögens einer Ehefrau in das Grund- und Hypolhekenbuch (Nr. 1) auf den Beweis des Ein bringens habe, ist nach den Umständen, unter denen sie geschehen ist, zu beurtheilen. Auch bewendet es in Betreff der nach vorstehenden Bestim mungen für Ehefrauen und die unter 2, 3, 4 genannten Perso nen bestellten Hypotheken an Lehngütern in den Erblanden bei den Vorschriften des angeführten Mandats vom 4. Juni 1H20, Z§. 35,47,57,62, wonach diese Hypotheken gegen solche Mit belehnte, die erst nach dem 31. October 1829 präsentirt worden sind, durchgängig wirksam sind. Der Deputationsbericht sagt: Ebenso spricht man sich für den Antrag der ersten Kammer, nach dem Worte: „Unterstützungs-" auf der dritten Zeile Seite 14 das Wort: „Heilungs-" aufzunehmen, aus dem Grunde aus, weil dieser Anstalt auch in dem Mandate vom 4. Juni 1829, woraus die Bestimmung der vorliegenden §. genommen ist, gedacht ist, und wünscht nur, das gedachte Wort: „Hei lungs-" mit dem kürzeren und dasselbe besagenden: „Heil-" vertauscht zu sehen. Hiernächstmuß man den Ausfall der Worte: „zum Behuf der Eintragung in einer bestimmten Geld summe (§. 47) auszudrückenden" auf der fünften und sechsten Zeile der §. Seite 13, wie der Worte: „nach Höhe einer bestimmten Summe §. 47"
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder