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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auf der achten Zeile Seite 14 beantragen, da die hierunter ge troffene Bestimmung in der §. 47 enthalten ist und demnach hier als überflüssig sich darstellt. Ferner ist zu bemerken, daß das Wort: „wona ch" auf der vierten Zeile des letzten Satzes der Paragraphe den Kreis bezeich net, inwieweit die dort angezogenen Vorschriften des Mandats vom 4. Juni 1829 Geltung haben sollen, und daß, dem Wunsche der Deputation gemäß, der großem Uebersichtlichkeit wegen, der Inhalt der dort angezogenen gesetzlichen Bestimmungen in kleine rer Schrift der §. beigedruckt werden soll. Die Deputation empfiehlt die Paragraphe mit den vorge dachten Abänderungen der Kammer zur Annahme. Staatsminister v. Könneritz: Es würde sich das Mini sterium dafür erklären, daß die Worte „zum Weh uf der Einta gung in einer bestimmten Geldsumme auszudrückenden", sowie ferner die Worte „nach Höhe einer bestimmten Summe (§. 47)" doch beibehalten würden-. Das Ministerium will gern zugeben, daß aus einer Vergleichung mit §. 47, wo es heißt, daß Forde rungen nur nach einer bestimmten Geldsumme ausgcdrückt wer den sollen, es den Behörden leicht sein würde, dies bei §. 37 zu subsumiren: inzwischen ist die §. doch so wichtig, daß es zweck mäßig scheint, in dieser §. gleich mit auszudrücken, daß es nur nach einer bestimmten Geldsumme einzurichten sei, um so mehr, da §. 47 von Forderungen handelt, §. 37 von Versprechun gen, die noch nicht quantificirt werden können. Es kommt auch noch dazu, daß in §. 37 mehr, das materielle Recht enthalten ist, d. h. die gesetzliche Entscheidung, bis zu welchem Betrage Je- mand überhaupt bei einer gesetzlichen Hypothek gehen, d. h. daß er den gesetzlichen Rechtstitcl nur bis zu einem bestimmten Be trage haben soll; daß also z. B. bei einem Vormunde die Hypo thek nicht in inkuituin eingetragen werden kann, sondern daß der Richter die Summe, bis zu welcher die Caution stattfinden soll, ausdrücklich anzugebcn hat. Ein Mißverhältniß also kann hier nicht entstehen, wenn auch tz.37 stehen bleibt; und wenn hier die Bestimmungen des zeither geltenden Rechtes ausgenommen worden sind, so scheint es wünschenswerth, auch insoweit aus drücklich mit aufzunehmcn, daß nur zu einer bestimmten Summe der gesetzliche Rechtstitcl zu einer Hypothek gilt. Referent Abg. Braun: DieDeputation glaubt, daß, weil eben der Satz der Specialität, welcher in §. 47 ausgenommen ist, so wichtig ist und als Basis des ganzen Gesetzes erscheint, dieser Satz nicht im Vorübergchm gleichsam nur Erwähnung finden, sondern in seiner Vollständigkeit an seinem Platze §. 47 ausge sprochen werden müsse. Deshalb schlug die Deputation vor, diesen Satz hier in Wegfall zu bringen, da jeder Richter, ehe er eine Eintragung vornehmen darf, nach §. 47 sich richten muß, und darauf zu sehen hat, bis zu welcher Höhe die Eintragung ge schehen soll, sowie darauf, daß dies nur in einer bestimmten Summe geschieht. Indessen wenn die übrigen Mitglieder der Deputation einverstanden sind, lege ich meinestheils keinen Werth darauf, ob diese Worte im Gesetze beibehalten werden, oder weg fallen sollen, und ich bitte den Herrn Präsidenten, die Mitglieder deshalb zu befragen. II. 104. Präsident 0. Haase: Der Herr Referent hat darauf ange- tragen, die Mitglieder der ersten Deputation zu befragen, ob sie sich mit der Ansicht der hoben Staatsregierung vereinigen, und den gestellten Antrag, daß in §. 37 die Worte: „zum Behuf der Eintragungin einerbestimmten Geldsumme (§. 47) auszudrücken den", ausfallen sollen, sowie den fernerweiten Antrag, die Worte „nach Höhe einer bestimmten Summe (§. 47)" in Wegfall zu bringen, aufgeben wollen? — Die Mitglieder der Deputation erklären sich mit der Ansicht der hohen Staatsregierung einver standen. Präsident v. Haase: Ich würde nun fragen: ob die Kam mer noch das Wort „Heilungsanstalt" ausgenommen, jedoch mit „Heilanstalt" vertauscht sehen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Endlich frage ich: ob die Kammer §. 37 in der Fassung des Entwurfs, unter Erwähnung der „Heil anstalten" darin, annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 38. 5) Vermächtnißnehmer und diejenigen, denen Etwas auf den Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Ver machten oder Geschenkten ein Recht auf Sicherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers. Der Nachlaß behörde liegt ob, für Eintragung dieser Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch auch Amtshalber Sorge zu tragen, und bewendet es in dieser Beziehung bei der Vorschrift der erläuterten Proccßordnung all 1?it XI.V., Z. 4, und des Mandats über die Eröffnung und Bekanntmachung der gerichtlich erklärten oder niedergelegten letzten Willen, vom 20. Öctober 1826, §. 11. In den Motiven ist bemerkt: Zu §. 38. Aus dem allgemeinen Satz in §. 47 folgt, daß auch die Hypothek der Vermächtnißnehmer und Schenknehmer auf den Todesfall auf eine bestimmte Summe gerichtet sein muß, wenn nicht etwa der Gegenstand des Vermächtnisses von der Art ist, daß die in Z. 48 bemerkte Modification jenes Satzes eintritt, wie z. B. bei einem letztwillig vermachten Naturalauszug. Es ist hierbei zwar in Frage gekommen, ob die auf den in der Paragraphe genannten ältern Gesetzen beruhende Obliegen heit der Nachlaßbehörden, Amtshalber für Bestellung einer aus drücklichen Hypothek an des Erblassers unbeweglichen Gütern wegen der in einem letzten Willen ausgesetzten Vermächtnisse Sorge zu tragen, vielleicht aufzuheben sein möchte; man hat in dessen solches bedenklich gefunden, hauptsächlich wegen unbe kannter oder weit entfernter Vermächtnißnehmer, bei denen jene Obliegenheit doch ihren guten Grund hat. Der Deputationsbericht sagt: Zu §. 38. * Die erste Kammer hat beschlossen, die §. 38 unter Wegfall des zweiten Satzes zu fassen: „Vermächtnißnehmer und diejenigen, denen Etwas auf den Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten ein Recht auf Sicherstel lung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers anzutragen; Amtshalber aber ist die Eintragung einer 5
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