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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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solchen Hypothek nur bei unbekannten oder sehr entfern ten Vermächtnißnehmcrn vorzunehmen." Die Motive dieser Abänderung fand man in dem Umstand, daß in vielen Fällen der in derParagraphe gedachten Art die Be stellung einer Hypothek, zumal wenn die Nachlaßbehördc nicht dis kret genug sei, völlig zwecklos erscheine, häufig ganz gegen den Wunsch der Bermächtnißnehmer erfolge, ja ihnen unangenehm und nachtheilig sei, und doch den Erben zu großer Beschwerde gereiche, weshalb die Bestimmung der Paragraphe nur auf un bekannte oder sehr entfernte Bermächtnißnehmer, weil solche nicht selbst oder nicht sofort selbst ihre Rechte wahrzunehmen vermöchten, eingeschränkt werden müsse. Allein die unterzeichnete Deputation kann diesem Beschlüsse aus folgenden Gründen nicht beitreten. Die Bezeichnung: „sehr entfernten Vermächtnißnehmern" enthält einen relativen Begriff, der eine Unsicherheit, eine Unge wißheit in das richterliche Verfahren bringen muß, die schwerlich zu wünschen ist. Sodann dürfte kein Grund vorhanden sein, ob die in der Pa ragraphe angezogene Bestimmung der erl. Proceßordnung aus zuschließen, nach welcher nebst der Hypothek auch Cautionsbestel- lung nachzulassen ist, und es müßte sich deshalb auch auf diese Stelle der erl. Proceßordnung bezogen werden. Ebenso, wenig würde das Allegat dcs Mandats vom 30. October 1826 §. I I zu umgehen sein, wenn man den Fall nicht unberührt lassen will, wo der Richter, welcher die Lestamcntseröffnung unternimmt, nicht zugleich des Erblassers persönlicher Richter ist. Kommt dazu nun noch, daß in der von der ersten Kammer angenomme nen Fassung die Hinweisung auf die der Nachlaßbehörde, nicht aber der Hypothekenbehörde aufliegende Pflicht der Amtshalber zu geschehenden Eintragung fehlt, und kann, was den Entwurf betrifft, die Deputation die gegen die Paragraphe erregten Be denken nicht theilen, so findet sie in diesem Allen ihren Antrag ge rechtfertigt: die Kammer wolle unter Ablehnung des Beschlusses der ersten Kammer die Paragraphe in der im Gesetzentwurf ersichtlichen Maße genehmigen. Präsidentv. Haase: Der Herr Referent hat soeben vor getragen, in welcher Maße die erste Kammer beschlossen hat, die §. 38 zu modificiren. Inzwischen hat uns unsere Deputation angerathen, aus den im Bericht niedergelegten Gründen bei der Fassung zu verbleiben, welche die Regierung uns gegeben hat, und hat darauf angetragen, unter Ablehnung der Fassung der ersten Kammer, die §. so anzunehmen, wie die hohe Staatsregrerung selbige vorgelegt hat. Stimmen Sie der Deputation bei und nehmen Sie die §. 38 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 39. Endlich sind die. Eintragung einer Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch zu verlangen berechtigt, 6) alle Gläubiger ohne Unterschied wegen ihrer durch rechtskräftiges Erkenntniß entschiedenen oder sonst zur Hülfs- vollstreckung geeigneten Forderungen, soweit sie nicht schon durch Hypothek versichert oder gedeckt sind, rücksichtlich derjeni gen Immobilien ihrer Schuldner, welche sie als Hülfsgegen- stand angegeben haben, nach vorausgegangener Feststellung des Schuldbetrags in Gemäßheit der Proceßgesetze. Die Eintra gung des Schuldbetrags in das Grund - und Hypothekenbuch ist die Vollstrcckungshandlung, außer welcher es einer weitem bei der Hülfsvollstreckung in Immobilien nicht bedarf. Wird eine dergleichen Hypothek (ein Hülfsrecht) an Lehn gütern wegen einer Allodialforderung erlangt, so gilt von ihr dasselbe, wie nach §. 34 von denjenigen Hypotheken, welche ein Lehnsbesitzer ohne Einwilligung des Lehnsherrn und der Mit belehnten seinenOläubigern einräumt. Der Deputationsbericht sagt: Die §. 39. hebt, wie aus ihrem Inhalte deutlich hervorgeht (vgl. die Worte: „außer welcher" auf der neunten Zeile), die zeilher noch üblichen Formalitäten bei der Hülfsvollstreckung in Immobilien (vcrgl. Executionsgesetz vom 28. Februar 1838, §. 40), sowie den zeit- her geltenden Rechtssatz auf, nach welchem das durch die Hülfs vollstreckung erlangte dingliche RechtauchaufdenKheilderSchuld ausgedehnt wird, der zur Zeit der Hülfsvollstreckung noch nicht liquid war. Lieuer, Systems yrocess. jucl. §. 219. Je mehr diese Verfügung an sich zu billigen, auch als nothwcn- diger Ausfluß des Grundsatzes der Oeffentlichkeit anzuerkenncn ist, desto unbedenklicher empfiehlt die Deputation die Para graphe zur Annahme. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 39 an? --- Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.40. - Außerdem ist Jeder, für den ein Auszug entweder bei Ver äußerung des damit zu belastenden Grundstücks Vorbehalten, oder auch durch letztwillige Verfügung einem zur Zeit des Kodes des Verfügenden in dessen Eigenthum sich befindenden Grund stück auferlegt worden ist, die Eintragung desselben in das Grund- und Hypothekenbuch unter den Schulden des Grundstücks zu verlangen berechtigt. Das Deputationsgutachten lautet: Um mehr hervorzuheben, daß der Auszug, worunter, bei läufig gesagt, alle und jede Auszugsgebührnisse, jedoch unter der in derParagraphe angegebenen alternativen Voraussetzung, zu verstehen sind, ebenfalls einen Rechtstitel zur Erlangung einer Hypothek, gleich den in der §§. 37,38 und 39 angegebenen, bil det, soll, dem Wunsche der Deputation gemäß, laut commissari- scher Erklärung bei der endlichen Redaction des Gesetzes nach dem Worte: „Außerdem" noch die Zahl 7 eingeschaltet werden. Mit dieser Bemerkung wird die Paragraphe zur Annahme empfohlen. Hierbei, wo die Kategorien der Rechtstitel sich schließen, auf deren Grund hin die Eintragung von Hypotheken verlangt wer den kann, möchte cs, wenn irgendwo in diesem Gesetze, am Orte sein, der an die hohe Ständeversammlung und zunächst an die zweite Kammer gerichteten und an die unterzeichnete Deputation abgegebenen Petition mehrer Maurer- und Zimmermeister zu Dresden und Leipzig, Johann Christian Donaths und Genossen, zu gedenken, worin dieselben unter dem Anführen, daß ihnen durch ! accordweise Uebernahme von Hausbauten im Falle der immit-
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