„gewisses" m „bestimmtes" in Parenthese zu setzen, und mit dieser und der bereits oben empfohlenen Abänderung die §. anzunehmen. Hierbei gedenkt nur noch die Deputation, daß es weder Bedeutung noch Zweck der tz. ist, vorzuschreiben, daß die darin angegebenen Worte: „eine Hypothek bestellt oder eingetragen," ausschließlich gebraucht sein^müffen, um die Erlangung einer Hypothek auf den Grund eines Vertrags oder letzten Willens zu bedingen, vielmehr, daß andere gleichbedeutende Worte (verbs aequipolle Iltis) dieselbe Wirkung haben. Präsident 0. Haase: Hat Jemand bei dieser §. Etwas zu erinnern? — Unsere Deputation räth uns an, aus den Seite 725 des Berichts ersichtlichen Gründen §. 45 in folgender Fas sung anzunehmen: „Aus einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubiger außer den §. 38 erwähnten Fällen die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hypothekenbuch nur dann verlangen, wenn derselbe ausdrücklich enthält, daß wegen der Forderung eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück bestellt (die Forderung auf ein bestimmtes Grundstück einge tragen) werden soll; dieses gilt" u. s. w., und ich frage die Kam mer: ob sie die §. 45 in dieser Maße annimmt? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Braun: 8. 46. Ist eine an sich richtige Forderuug einmal in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen, so kann die Eintragung und die dadurch für den Gläubiger erlangte Hypothek von andern Gläubigern oder von einem nachherigen dritten Besitzer des Grundstücks aus dem Grunde, weil hypothekarische Sicherheit wegen jener Forderung nicht bedungen oder letztwillig angeordnet gewesen, in keinem Falle angefochten werden. Der Dep utationsbericht sagt: Damit der von der ersten Kammer zu tz. 43 angeregte Fall der einseitigen Bestellung einer Hypothek außer dem Falle des Vertrags zugleich in der tz. mit getroffen werde, wird der Kam mer unter commiffarischer Genehmigung angerathen: das Wort: „bedungen" mit dem allgemeineren: „ange lobt" zu vertauschen und mit dieser Abänderung die §. zu genehmigen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer mit der von der Deputation empfohlenen Vertauschung des Wortes „bedun gen" mit „angelobt" die Z. 46 an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Mir kommen nun auf einen neuen Abschnitt des Gesetzes, auf den Grundsatz der Specialitäc der Hypotheken. Da nun die Zeit nicht ausreicht, um darüber die Berathung heut noch zu beginnen, so lade ich Sie, meine Herren, ein, sich morgen früh 9 Uhr zur Fortsetzung der jetzt abgebroche nen Berathung wieder hier zu versammeln. Schluß der Sitzung 2 Uhr. Berichtigung. In Nr. 1VS, S. 2440, Sp. 2, A. IS v. oben muß es statt: „zweite Deputation" heißen: „betreffende Depu tation". Druck und Papier von B. G. Teubner io Dresden. Mit der Redaction beauftragt: v. Gr et sch kl.