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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Grundsatz der Specialität, vermöge dessen nur der Summe nach bestimmte Forderungen auf bestimmte Grund stücke eingetragen werden können. Der Zweck dieses Grund satzes besteht nur darin, daß man aus dem Grund - und Hypo thekenbuch zu ersehen vermag, mit welchen Hypotheken und son stigen dinglichen Rechten ein jedes Immobile behaftet ist, wor aus sich zugleich ergibt, daß dieser Grundsatz keineswegs so weit reicht, um zu verhindern, daß nicht eine und dieselbe For derung mit ungetheilter Summe auf mehre Immobilien einge tragen werde. Da dieses Princip, wenn auch in zwei Wirkungen sich äußernd, doch als ein leitendes und seinem Zwecke nach ein Ganzes bildet, scheint es nicht räthlich, dasselbe, wie in den ߧ. 47 und 49 geschehen, in zwei besonderen Paragraphen, die überdies von einander noch durch eine Ausnahmebestimmung (§. 48) getrennt sind, aufzustellen, weshalb die Deputation, mit Hinweisung auf eine ähnliche Behandlung dieses Grundsatzes im bayrischen Hypothekengesetz §.11, den ersten Satz der vor liegenden §. 47 in folgender Fassung: „Die Eintragung einer Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch kann nur 1) auf bestimmte Grundstücke und 2) für eine der Summe nach bestimmte Forderung geschehen," empfiehlt, die §. 49 aber in Folge dessen in Wegfall zu bringen, beantragt.' Anlangend den zweiten Satz der §.47, so vermißt man in ihm eine Vorschrift darüber, wem in dem angedeuteten Falle die Bestimmung des Betrags obliege, nach welchem das Grundstück haften soll. Dies können nach der Meinung der Deputation nur die Betheiligten und, sofern diese sich nicht darüber vereinigen können, der Richter sein. Deshalb schlagt man unter Hinblick auf eine derartige Verfügung im bayrischen Hypothekengcsetz §. 19 der Kammer vor: hinter die Worte: „Grund- und Hypothekenbuch" auf der fünften Zeile einzuschalten: „entweder durch Uebereinkunft zwischen den Bethei ligten, oder in deren Ermangelung durch richterliches Ermessen". Mit diesen Abänderungen und bezüglich Zusätzen wird die Annahme der §. 47 empfohlen. Staatsminister v. Könneritz: Die geehrte Deputation hat bei §.47 — 49 zwei Abänderungen vorgeschlagen, wogegen das Ministerium sich erklären muß. Zuerst hat die Deputation vorgeschlagen, §. 49 mit §. 47 zu verbinden. Es ist das aller dings zunächst eine Redactionsbemerkung, so daß es ganz gleich gültig scheinen könnte, ob sie gesondert oder zusamm «gezogen sind. Bei alle dem erachtet das Ministerium für passender, daß sie gesondert gehalten werden, weil es in der That zwei sehr wichtige Sätze sind, und sie nicht unmittelbar mit einander Zu sammenhängen. In §.47 ist als eine Folge der Specialität aus gesprochen, daß die Hypothek auf eine bestimmte Summe be stellt sein muß, also nicht auf unbestimmte Summen. In §. 49 ist dagegen gesagt, daß die Hypothek auf ein bestimmtes einzel nes Grundstück bestellt werden muß, und nicht auf drs ganze Vermögen oder auf alle Grundstücke io geuere. Man begreift allerdings beide Bestimmungen unter dem allgemeinen Worte: Specialität, allein, wie auch im Deputationsberichke bemerkt worden ist, mit sehr verschiedenen Wirkungen. Das Eine ist die Specialität der Forderung, die sichergestellt werden soll, das Andere die Specialität des Objects, was zur Sicherheit dienen soll. Das Erste ist in §. 47, das Andere in §. 49 ausgespro chen . Nun sind es in der That zwei so verschiedene Principien, daß, wenn man sie auch unter dem allgemeinen Ausdrucke Spe- cialtät verstehen kann, es doch besser ist, jedem eine besondere §. zu widmen, zumal da Beides sehr wichtige Sätze sind. Es wird übrigens das, was die gechrte Deputation erreichen will, beide als Specialität zu bezeichnen, auch durch die Überschrift der §.47 schon erreicht, wo es heißt: „Specialität der Hypotheken", und diese Minute dauert fort bis §. 49. Daß §. 48 die beiden Sätze trennt, ist durchaus gar kein Bedenken, weil eben §.48 nur eine Ausnahme von der Specialität im Sinne der § 47 ist, nicht aber von §. 49, und silbst, wenn Z. 49 mit §. 47 verbunden wird, wird §. 48 immer nur eine Ausnahme von dem zweiten Satze sein, und nicht von der ganzen §. In dieser Beziehung muß das Ministerium wünschen, daß es bei der Fassung des Entwurfs in der Maße, daß zwei besondere §§. aufgestellt werden, bewenden möge. Uebn'gens ist das Ministerium dagegen nicht, daß §. 49 vor §. 47 gestellt werde, als wodurch das Bedenken der Deputation sich noch erledigt. Referent Abg. Braun: Seiten der Deputation wurde die ser im Bericht enthaltene Vorschlag deswegen getban, weil eben der Grundsatz der Specialität, wenn er auch cine dopp lte Wir kung hat, dennoch ein Ganzes bildet und dieses Ganze kaum in zwei verschi dene §§, welche noch überdies durch die Ausnahme bestimmung der §. 48 getrennt sind, zu thcilen sein möchte. Dazu kommt, daß die Minute in §. 47, worauf sich der Herr Staatsminister bezogen hat, keineswegs mit auf §. 49 gehen kann, weil eben in §. 48 gerade die entgegengesetzte Bestimmung der §. 47 enthalten ist. In §. 48 ist eben eine Ausnahme von dem Grundsätze der Specialität ausgedrückt, und die Minute, die sich auf§. 49 erstrecken soll, kann sich unmöglich auf §. 48 erstrecken. Wenn man nun annehmen wollte, düse M nute dauere fort, so müßte man auch annchmen, daß sie tz. 48 über springe und erst bei §. 49 wieder ihre Wirkung äußere. Will man §. 49 vormhmen, so glaube ich, würde das Bedenken, wel ches die Deputation bezüglich dieses Punktes gehabt hat, besei tigt werden; aber wie die gegenwärtige Stellung dieser §§. im Entwmfe ist, schien sie der D putation nicht angemessen zu sein. Kö n'gl. Commissar Hänel: Ich erlaube mir zu bemerken, daß nach der ganzen Anordnung des Entwurfs nicht jede §. ihre besondere Minute hat, sondern die Minute, die über einer ß. sicht, allemal — das geht durch den ganzen Entwurf — alle folgenden §§. mit begreift, bis wider eine andere Minute er seh -int. So ist es auch h'er bei §. 47 bis 49. Daß zwei so wichtige Sätze, die zwar verwandt sind, aber doch jcdcr etwas And,res bedeuten, in verschiedene §§. getrennt werden, hat wohl schon im Princip viel für'sich, gewählt aber noch den practi- schen Vortheil, daß sich das Gesetz bequemer citirt. Wenn aber
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