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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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»nach dem Vorschläge der Deputation §. 49 den Platz vor §. 47 erhalten soll, so würde die Fassung §.47 im Ent würfe, wie ich voraussetze, kein Bedenken erregen. Au ßerdem müßte ich mir gegen die Fassung, die der Bericht vorge schlagen hat, die Bemerkung gestatten, daß es nicht zu wünschen ist, in einer einzelnen §. die übrigens durch den ganzen Entwurf herrschende Sprache zu verlassen und von Eintragung einer Hy pothek zu sprechen, wahrend im ganzen Entwürfe überall die Forderung als das bezeichnet ist,, was eingetragen werden soll: Dies ist auch das allein Richtige; denn die Hypothek kommt da durch eben erst zur Eristenz, daß die Forderung eingetragen wird; eine Hypothek, die noch nicht eingetragen ist, sondern erst einge tragen werden soll, ist ein vou eus, und man könnte nicht zwi schen eingetragenen und nicht eingetragenen Hypotheken unter scheiden, ohne mit dem Princip des Gesetzes in Widerstreit zu kommen. Referent Abg. Braun: Inwieweit das Wort Hypothek mit dem Worte Forderung vertauscht werden könnte, lasse ich dahingestellt sein. Ich glaube, unverständlich ist es keines wegs, man ersieht sofort, was gesagt sein soll, man muß es um so mehr ersehen können, als eben im Eingänge des Entwurfs bestimmt ist, daß die Hypothek nur durch die Eintragung Kraft erhalt. Also eine irrige Auslegung könnte wohl durch dieses Wort nicht entstehen. Uebrigens muß ich wiederholen, daß ich nicht zugeben kann, daß die Mnute der §. 47 auf§. 49 fort wirken soll. Das scheint mir um so mehr gegen die Anordnung des Entwurfs zu sein, als eben in §.48 eine Ausnahme enthalten ist. In §. 48 ist keine Specialität der Hypothek verlangt; wie kann man nun sagen, daß die Vorschrift der Specialität der Hy pothek der §. 47 auf §. 49 fortdauere, wenn eben eine Ausnah mebestimmung von dieser Vorschrift zwischen §. 47 und 49 zu finden ist? Uebrigens betrachte ich die ganze Differenz nur als formeller Natur; in dec Hauptsache ist die Deputation mit dem Grundsätze einverstanden. Soviel ich in Hypothekenordnungen fremder Staaten nachgesehen habe, habe ich noch in keiner gefunden, daß dieser wichtige Grundsatz in zwei verschiedenen §§. abgehan delt worden wäre, in zwei §§., die noch durch eine Aus nahmebestimmung von einander getrennt waren. Wenn man die Fassung des Entwurfs beliebt, so zweifle ich gar sehr, ob diese dazu beitragen werde, die Grundsätze des Gesetzes übersicht lich zu machen. Der Grundsatz der Specialität ist, wenn er sich auch in verschiedenen Wirkungen äußert, doch immer ein Ganzes, und der Gesetzentwurf hat, wie ich meinen sollte, dieses Ganze, diesen wichtigen Grundsatz in einer §. auszudrücken, damit er sofort übersichtlich werde. ' Sraatsminister v. Künneritz: Wenn irgend ein Abschnitt eines Gesetzes eine Ueberschrift enthält, so deutet diese Ueberschrift an, was in diesem Abschnitte zu verhandeln ist, und daß dann der Abschnitt nicht blos die Regel, sondern auch die Ausnahmen dar unter begreifen muß, kann wohl keinem Zweifel unterliegen. Man muß eben nach der Regel zugleich auch die Ausnahmen folgen lassen. Sonach scheint mir kein Zweifel, daß die Minute, wie auch in der Anordnung des Gesetzes liegt, im Gesetze, fortwirkt, H. 105. bis eine neue Minute folgt. Wenn der Herr Referent sagte, daß es in andern Hypothekengesetzen zusammengenommen wäre, so gebe ich das gern zu; aber man wird dort ebenso gut fragen können, warum hat man diesen Grundsatz nicht getrennt behan delt? Nach dem, was ich vorhin, entwickelt, sind es in der Lhat, wenn man auch Beides Specialitat nennt, doch zwei ganz ver schiedene Sätze. Präsident». Haase: Da Niemand mehr spricht > würde ich nun zur Fragstellung übergehen. Zunächst findet sich hier eine Differenz zwischen der Ansicht der hohen Staatsregierung und der Deputation, welche die Redaction und die Stellung der §§. 47 und 49 betrifft. Im Wesentlichen liegt, wie schon be merkt, kein Unterschied vor. Der streitige Punkt ist blos ein for meller und besteht darin, daß im Entwürfe der Grundsatz der Specialität, welcher sowohl von der Forderung, als von dem ver pfändeten Grundstück gelten soll, in zwei verschiedenen von einan der getrennten §§. abgehandclt worden ist, indem zwischen solchen eine andere §. eingeschvben worden, die eine theilweise Ausnahme von diesem Grundsätze enthält, während die Deputation es für angemessener hält, daß der Grundsatz der Specialität, sowohl in Bezug auf die Höhe der Forderung, als auf das Grundstück in einer einzigen §., nämlich in der §. 47 ohne Unterbrechung aus gesprochen werde. Aus diesem Grunde hat die Deputation vor geschlagen, die §. 49 mit in der §. 47 zu verschmelzen und erstere in letztere mit aufzunehmen. Ich werde zunächst die Vorfrage stellen, ob die Kammer der Ansicht der Deputation beitrete, daß der Grundsatz, welcher in §. 49 ausgesprochen ist, zugleich mitin §. 47 ausgenommen werde ? Staatsministcr v. Künneritz: Ich wollte der geehrten Kammer zur Erwägung anhcimgeben, daß, wenn das Depu tationsgutachten in dieser Beziehung abgeworfen wird, sich dann die Regierung dahin erklärt, die §. 49 vor §. 47 zu stellen. Präsident v. Haase: Ich frage: ob die Kammer mit der Deputation darin übereinstimmt, daß die §§. 47 und 49 in eine §. zusammengezogen werden? — Gegen 14 Stimmen wird das Deputationsgutachten angenommen. Präsident ».Haase: Die Deputation schlägt nun vor, die §. 47 so zu fassen: „Die Eintragung einer Hypothek in das Grund- und Hypöthekenbuch kann nur 1) auf bestimmte Grund stücke und 2) für eine der Summe nach b,stimmte Forderung ge schehen." Nimmt die Kammer die §. 47 in dieser Maße an? — Wird gegen 1 Summe angenommen. Präsident v. H aase: Daraus folgt von selbst, daß die §. 49 wegfällt, da sie das Material des ersten Satzes der §. 47 bildet. Was nun den zweiten Satz der §. 47 anlangt, so ist von der De putation vorgeschlagen worden, in selbige noch eine Bestimmung einzuschalten, welche die Größe einer durch Hypothek sicherzustel lenden Forderung feststellt, wenn diese Größe unbestimmt ist; zu dem Ende soll im zweiten Satze der §. 47 nach den Worten: „Grund- und Hypothekenbuch" Noch gesetzt werden: „entweder durch Uebereinkunft zwischen den Belheiligten, oder in deren Er mangelung durch richterliches Ermessen." Staatsminister v. Könneritz: Gegen diesen Satz würde I*
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