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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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-ich mich erklären müssen , wie ich überhaupt der geehrten Depu tation anheimgcbe, ob nicht der zweite Satz der tz. 47 nunmehr wenigstens eine gesonderte §. bilden könne. Denn er kann doch unmöglich als eine Folge des ersten Satzes in §. 47 mit bezeich net werden, sondern nur als eine Folge des zweiten Satzes. Das scheint eben daraus hervorgcgangen zu sein, daß man beide Sätze, die nothwendig getrennt werden mußten, in einen Satz gestellt hat. Was aberden Zusatz anlangt: „Entweder durch Ueberein- kunft zwischen den Betheiligten, oder in deren Ermangelung durch richterliches Ermessen," so muß das Ministerium sich gegen diesen Zusatz unbedingt erklären. Es gehört durchaus nicht in das Hypothekengesetz, wie und durch wen die Summe bestimmt wer den soll, das kann nur im Civilrecht entschieden werden. Es ist der Satz der Deputation so generell gefaßt, daß das Ermessen des Richters auch dann eintreten müßte, wenn derjenige, der einen Anspruch auf Hypothek hat, und der, welcher den Anspruch zuge stehen soll, unter sich über die Höhe, und wie hoch die Summe eingetragen werden soll, streitig sind. Dies, meine Herren, gehört durchaus nicht vor den Hypothekenrichter, sondern vor den Civilrichter, und nimmermehr würde man dem Hypotheken richter das Recht eknräumen dürfen, nach richterlichem Ermessen die Summe zu bestimmen, nach welcher die Hypothek bestellt werden soll. Dies kann nur Gegenstand eines Civilrechtsstreites sein, der vor den Civilrichter gehört. Allerdings kann ein solches Ermessen eintreten, wo ein gesetzlicher Rechtstitel zu einer Hypo thek vorhanden ist, namentlich bei Vormündern, bei Kindern in väterlicher Gewalt, und überhaupt, wo eine Caution nach einem gesetzlichen Rechtstitel zu geben ist. Dafür ist aher auch schon §.37 gesorgt; denn es heißt auch ausdrücklich in dieser §., daß der Vor- mundschaftsrichter die Summe zu bestimmen hat. Es ist aber auch hier nicht der Hypothekenrichter, der die Summe zu be stimmen hat, sondern der Vormundschaftsrichter oder der Erb schaftsrichter, wenn die Hypothek wegen Legaten bestellt werden soll. Es würde daher dieser Zusatz nicht zulässig sein. Referent Abg. Braun: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß es allerdings unbedenklich ist, wenn der zweite Satz der §. 47 in einer besonderen §. gefaßt wird. Daß eben dieserzweite Satz der §. 47 blos auf den zweiten Punkt der Eintragung der Summe nach einer bestimmten Forderung geht, das ist offenbar, und des wegen wird auch dieser zweite Punkt wegen des Grundsatzes der Specialität hinter den genommen, der sich auf die Bestimmtheit des Grundstücks erstreckt. Was aber den Satz selbst anlangt, der eben angefochten worden ist, so glaube »ich, daß er unbedenklich ist. Ich mache darauf aufmerksam, daß er bereits durch Erfah rung erprobt worden ist, er ist in andern Gesetzgebungen enthal ten, und ich gebe Ihrer Erwägung Folgendes anheim: wenn hier vorgeschlagen worden ist, cs solle nur durch eine bestimmte For derung !die Eintragung einer Hypothek geschehen können, und es ist die Forderung ungewiß, was soll nun geschehen, was soll der Richter thun? Mancher Richter wird in Verlegenheit sein, wenn eine specielle Vorschrift hierüber fehlt, er weiß nicht, wie er sich benehmen soll, um dem Grundsätze der Specialität Geltung zu Verschaffen. Die Rechte der Parteien können selbst darunter ge- 'ährdet werden, denn eben, weil der Richter nicht weiß, was er machen soll, so wird er die Eintragung häufig unterlassen und so lange unterlassen, bis die Oberbehörde darüber Entscheidung ge geben hat. Ob nun das die materiellen Interessen und die Rechte der Parteien zu befördern geeignet ist, das überlasse ich Ihrer Be- urtheilung. Dann sagt Se. Excellenz, daß man die Bestimmung derForderung nicht der Hypothekenbehörde überlassen könne. Da von ist aber auch in dem Zusatze der Deputation gar nicht die Rede; es ist im Allgemeinen gesagt, dem Richter soll es überlassen bleiben. Welcher Richter dies nun sei, darüber gibt das Compe- tenzgesetz klare Maße. Man kann daher aus diesem Grunde den Zusatz der Deputation wohl kaum anfechten. Das sind die Be merkungen, die ich mir erlauben wollte, dem Einwande des Herrn Staatsministers entgegenzustellen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn die Interessenten ein Abkommen unter einander treffen, und ein Grundstücksbesitzer verspricht einem Andern, eine Hypothek zu bestellen, bestimmt aber die Summe nicht, so weiß der Richter recht gut, was er zu thun hat. Er sagt: Werdet erst darüber einig, bis zu welcher Summe die Hypothek bestellt werden soll. Dem Richter aber zu überlassen, die Summe zu bestimmen und in die Privatrechte ein zugreifen, ist nicht zulässig. Die Frage, auf welche Summe die Hypothek bestellt werden soll, ist eine Sache, die ins Privatrecht, ins Civilrecht gehört, und nicht ins Hypothekenrecht. Wenn der Herr Referent bemerkte, daß es gar nicht die Absicht gewesen sei, zu sagen, der Hypothekenrichter solle das zu ermessen haben, so beweist das um so mehr, daß es nicht hierher gehört. Referent Abg. Bra un: Es find in mehr als einer§., auch selbst in diesem Abschnitte des Gesetzentwurfs, Bestimmungen darüber enthalten, was der Richter bei gewissen vorkcmmenden Gelegenheiten, in gewissen bestimmten Fällen zu thun hat. Ter von der Deputation vorgeschlagene Zusatz enthält auch eine solche Bestimmung, und wollte man daher diese als ungehörig im Hypothekengesetze erkennen, so müßten doch auch andere ähn liche und, wie die Deputation nicht verkennt, nothwendige Be stimmungen ebenfalls in Wegfall ko.mmen. Ich will nur auf die Disposition in §. 122 aufmerksam machen, und mehre an dere §§., auf die wir noch kommen werden, welche alle vorschrei ben, wie der Richter in gewissen Fällen zu verfahren haben soll. So ist auch in §. 108 gesagt, was der Richter bei der Ver steigerung zu thun hat, wenn das Grundstück mit hypothekari schen Forderungen behaftet ist. Dies beweist wenigstens, daß der Zusatz der Deputation, wenn er auch eine Bestimmung über das richterliche Verfahren enthalt, doch nicht ganz inconiequent gegen die übrigen Bestimmungen des Entwurfs sein kann. Der Herr Staatsminister äußerte, es greife diese Bestimmung in die Privatrechte ein, wenn nämlich dem Richter überlassen sein soll, die Summe zu bestimmen, nach welcher die Eintragung gesche hen soll. Allein dies wird in vielen Fällen gar nicht anders möglich sein, ich mache in dieser Hinsicht nur aufVormundsHaf- ten aufmerksam. In Vormündschaftssachen, wo eine Cautien geleistet und diese in das Folium des Vormundes im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen werden soll, muß das richter-
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