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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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liche Ermessen dazwischen treten, um eben den Betrag der Cau- tionssumme zu bestimmen, mit welcher derVormund hasten soll. In diesen und andern ähnlichen Fallen ist das richterliche Ermes sen gar nicht auszuschließen. Es verst ht sich von selbst, daß der Richter nicht ohne Noth in die R chte der Parteien eingre'ftn darf. Dies will aber auch der Zusatz nicht baden. Der Zu satz sagt ausdrücklich, daß dieBetheiligten sich überden frag lichen Punkt vereinigen sollen, und nur dann, wenn die Betlei- ligten hierübereine Vereinigung nicht treffen, soll das richterl'che Ermessen eintreten. Nun, me ne Herren, wenn ein derartiger Zusatz fehlt, und es kommen Falle dieser Ait im pragischen Le ben vor, so frage ich, was soll denn geschehen? Soll der ganze Anspruch gefährdet werden, soll Jemand das Nisico haben, seine ganze Forderung zu verlieren? Eine Bestimmung scheint mir daher, man mag die Sache in formeller cder materieller Hinsicht betrachten, sehr nothwendig. Staatsminister v. Könne ritz: Es kann allerdingsmög lichsein, daß das richterliche Ermessen eintreken muß, um die Höhe der Hypothek zu bestimmen. Allein, meine He ren, in welchen Fällen kann denn das stattsinden? Das k«nn nur in den Fällen stattsinden, die schon in §. 37 angedeutet sind, das ist bei Minderjährigen, bei Kindern in väkerl cher Gewalt rc. Da heißt es ausdrücklich: „Wegen der Voraussetzungen, unter denen eine solche Cautionsleistung zu verlang n ist, wegen des Betrags der Kautionssumme, einer nachherigen Erhöhung oder Veim'nde- rung ders lben bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die Aufhebung der stillschweig md.m Hypotheken betreffend, ve m 4. Juni 1829, §. 41 ff." Aber es so allgemein zu fassen, daß, wenn die Privatknteressenten unter sich darüber uneinig sind, wie hoch die Hypothek bestellt werden solle, dann das richtet! che E>- meffen einzutretdn bade, und daß es also auch bei vertragsmäßi gen Hypoth ken in das richterl che Ermessen gestellt werden soll, das kann d r Ges tzreb r n'cht b stimmen wollen. . Secretair 0. Schröder: Ich wollte nur noch auf §.57 aufmerksam machen, denn in dieser §. ist namentlich auch von dem richterlichen Ermessen in dem Falle die Rede, wenn geringfügige Parcellen abgetrennt werden soll n und die hypothekarischen Gläubiger nicht zu crl mgen sind, oder sonst ihre Einwilligung dazu nicht bchubringen ist. Hier setzt also der Entwurf auch fest, daß das richterliche Ermessen eintreten soll. Staatsministcr v. Könn eri tz: Aber nicht über die Höhe der Summe, und wenigstens ist es dort näher modisicirt. Ich wünsche nur, daß die Herren, die das Dcputationsgutachten ver- theidigen, sich den Fall klar machen mögen, daß, wenn z. B. Je mand einem Andern versprochen hat, eine Hypothek zu geben, aber nicht die Summe bcst mmt hat, ob man da den Hypothe kenrichter anweisen will, er solle nach seinem Ermessen die Höhe der Hypothek bestimmen, und mithin in die Rechte der Parteien eingreifen? Wo Parteien sich gegenüberstehen, kann das rich terliche Ermessen nicht eintreten, sondern nur, wo das Gesetz eine Hypothek vorschreibt. Referent Abg. Braun: Ich glaube, §.37 hebt die Noth- wendigkeit dieses fraglichen Grundsatzes hervor. Gerade dort ist 8nb 1 gesagt: „zum Behuf der Eintragung in einer bestimmten Geldsumme auszudrückenden beweglichen Vermögens" und es ist sich auf§. 47 bezogen. Wenn nun in §. 47 Nichts gesagt ist, wie und auf welche Weise die Bestimmung der Geldsumme er zielt werden soll, so scheint dies eine Lücke zu sein. Dasselbe gilt von der Bestimmung der §. 37 sul> 4 im zweiten Abschnitte. Was die Bezugnahme auf das Gesetz vom 4. Juni 1829 betrifft, so ist allerdings in diesem G setze das Verfahren, welches der Richter einzuschlagen hat, bezeichnet und vorgeschrieben. Allein dar über fehlt eine Bestimmung, soviel ich mich im Augenblicke aus diesem Gesetze erinnere, daß nämlich der Richter in gewissen Fäl len die Summe zu bestimmen hat, auf welche die Eintragung geschehen soll. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings; aber der Vormundschaftsrichter hat es zu bestimmen, und das wird nicht abgeschnitten. Das richterliche Ermessen des Vormund schaftsrichters wie des Erbschaftsrichters soll bleiben; aber eine Ausdehnung des richterlichen Ermessens auf den Fall, wenn die Parteien sich nicht über die Summe verständigen können, ist in der Lhat nicht angemessen. Referent Abg. Braun: Es kann wenig Fälle geben, wo das richterliche Ermessen eintreten kann, und darin gebe ich dem Herrn Staatsminister Recht; aber daß es cintreten kann, ist ge wiß. Wenn eine Hypoth k eingetragen werden soll, wo d»e Summe nicht bestimmt ist, so kann der Richter die Summe nicht bestimmen. Allein ich gehe weiter, ich behaupte, eine derartige Hypothek kann es gar nicht geben, weil die Hypothek nur das Accessorium einer Forderung ist, diese aber, soll sie den Anspruch auf Eintragung gewähren, bestimmt und quantift'cirt sein muß. Es kann demnach der Zusatz sich blos auf den Fall kn §. 37 be ziehen, und wenn dieser Zusatz sich nur auf einen Fall bezieht, wo nach der Praxis schon dasselbe statlsindet, was der Zusatz ent hält, so finde ich kein Bedenken darin. Staatsminister v. Könneritz: Wenigstens kann der Zu satz in der Allgemeinheit, wie er gefaßt ist, durchaus nicht blos auf §. 37 bezogen werden. Hiernach würde, wenn Jemand eine Hypothek zugcsichert hat, und der Grundstücksbesitzer will sie nicht auf eine bestimmte Summe gewähren und kann sich nicht mit seinem Gläubiger verständigen, der Richter die Summe be stimmen. Der Herr Referent meinte, das könnte nicht füglich Vorkommen, weil die Hypothek nur als Accessorium einer For derung vorkomme, dann brauchen wir aber den Satz nicht. Es kann aber allerdings vorkommen, z. B wenn ein Pachter an statt einer Pachtcaution eine Hypothek auf sein Grundstück be stellen will, dann sichert er eine Hypothek zu; sie sind aber über die Summe noch nicht einig, so würde der Richter sie bescheiden müssen, daß sie über die Höhe der Summe zuvörderst sich einigen müssen. Denn cs ist eine vertragsmäßige Hypo thek, ohne die Summe zu bestimmen, ganz unzulässig. Ebenso wenn Jemand ein Darlehn versprochen hat, ohne die Summe zu bestimmen, so kann es auch nicht auf richterliches Ermessen an kommen. Wie der Richter sich nicht hineinmengen und durch richterliches Ermessen bestimmen, wie hoch das Darlehn bestimmt
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