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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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werden soll, so kann er auch nicht bestimmen, wie hoch die Hy pothek bestellt werden soll. Abg. v. Zezschwitz: Es will mir scheinen, daß, wenn in solchen Fallen zwischen den Betheiligten eine gütliche Vereini gung nicht erzielt werden kann, dann der Rechtsweg betreten werden muß. Der Rechtsweg darf aber durch ein bloßes rich terliches Ermessen nicht abgefchnitten werden. Ein bloßes Ermessen, weder des Hypothekenrichters, noch des betreffenden Civilrichters, kann solche Fälle nicht inletzterJnstanz entscheiden. Wenn darüber ncch ein Zweifel wäre, so würde ich, um den Rechtsweg zu sichern, die Worte Vorschlägen: „Entscheidung durch die competente Gerichtsbehörde," welche an die Stelle der Worte: „richterliches Ermessen" treten würden. Ich will damit ausdrücken, daß, wenn die Becheil gten sich nicht güt.ich vereinigen können, der Rechtsweg eintreten soll, der durch alle Instanzen verfolgt werden kann, und inzwischen das interimistische Auskunftsmittel der Protestation, nach §. 23 des vorliegenden Gesetzentwurfs, eintreten würde. Referent Abg. Braun: Ich mache den geehrten Sprecher aufmerksam, daß der Jnstanzengang deshalb nicht abgeschnitren ist; denn es wird die Behörde immer entscheiden können, ob das Ermessen des Richters verhältnißmäßig ist, oder nicht. Dazu kommt, daß der letzte Satz sich eben auf Z. 37 bezieht. In sol chen Fällen eine Entscheidung abzuwarten, bis die Differenz durch alle drei Instanzen durch ist, scheint mir doch gefährlich zu fein. Es kann, wie ich schon erwähnte, in Vormundschafts sachen auf Cautionstellung auf den Gütern des Vormundes an getragen werden. Der Vormund sagt: Nein, meine Verwaltung ist nicht so bedeutend, daß ich die und die Summe eintragen lassen könnte. Wer soll nun entscheiden, der Richter, die Obervor mundschaftsbehörde, welche das ganze Sachverhältniß genauer kennt, oder wer denn? Wenn hier nicht eine Entscheidung ex aegua 6t bono zulässig,ist, so werden nimmer die materiellen Rechte der Parteien benachtheiligt werden. Der Zusatz ist für den Fall in §. 37. gewissermaßen eine supplementarische Be stimmung. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß nochmals wie derholen, daß wir diesen Zusatz, um ihn auf Z. 37 zu beziehen, nicht brauchen. Dort steht es schon und zwar rcmissiv unter Ver weisung auf das Gesetz von 1829 ist gesagt, daß der Vormund schaftsrichter eine Carrtion bestimmen soll, und das scheint mir wenigstens nach der Fassung nicht die ursprüngliche Absicht der Deputation gewesen zu sein, es auf die Fälle des gesetzlichen Rechtstilels zu beschränken, denn dort kann von einer Vereini gung der Parteien gar nicht die Rede sein. Hier steht ja der Vormundschaftsrichter nicht als Betheiligter dem Grundstücks besitzer gegenüber, sondern er bestimmt die Höhe ex okllcio. Referent Abg. Braun: Ich mache hier auf den Fall sub 1 in §. 37 aufmerksam. Wenn der Ehemann und die Ehefrau sich über die Sache vereinigen, dann bedarf es der Entscheidung des Richters nicht. Es kann auch der Fall stattfinten in Vor mundschaftssachen. Was die Ansicht der Deputation betrifft, so glaube ich versichern zu können, daß ihr zunächst die Fälle in §. 37 oder wenigstens ähnliche Fälle vorgeschwebt haben; daß sie aber niemals gemeint hat, es könnte der vorgeschlagene Zusatz auf den Fall ausgedehnt worden, wo die Hypothek zugesagt ist, ohne daß die Forderung, auf welche sie haften soll, bestimmt und quantificirt ist. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Herr Referent auf den ersten Satz in Z. 37 hinwies, so enthält das Gesetz von 1829 darüber klare Maße. Die Ehefrau kann die Eintragung der Hypothek verlangen, und ist der Ehemann damit nicht zu frieden, so ist es richterlich, aber nicht von der Hypothekenbehörde zu entscheiden. Wenn der Herr Referent sagte, auch bei Vor mundschaften kamen Betheiligte vor, denn es wären dieOber- vormundschaftsbehörde und der Vormund als Parteien zu be trachten , so würde das zu einem eigenen Satze führen. Sollte sich also der Vormundschaftsrichter mit dem Vormunde über die Höhe der Hypothek vereinigen, und — wenn sie sich nicht ver einigen könnten — sollte der Hypothekenrichter über den Vor- mundschastsrichtcr entscheiden, ob dieser zuviel, oder zu wenig Hypothek verlangt Hot, so würde das, meine Herren, ein ganz eigenes Instanzenverhältniß geben, und wie kann der Hypothc- kenrichter wissen, wie viel Vermögen der Vormund zu verwalten haben wird und wie hoch die Hypothek bestellt werden soll? Fin det der Vormund, daß er zu viel verlangt hat, so würde er nicht an den Hypothekenrichter gehen, sondern nur an den Vormund schaftsrichter. Nimmermehr kann der Hypothekenrichter in sol chen Fällen Entscheidung geben. Referent Abg. Braun: Der Herr Staatsminister kann versichert sein, daß der von mir erwähnte Fall aus dem Leben gegriffen ist. In vielen Fällen wird sich der Vormundschafts richter mit dem Vormund darüber besprechen, auf wie hoch die Eintragung auf die Grundstücke des Vormundes wegen des Vermögens, das der Vormund zu verwalten hat, geschehen soll. Führt die Besprechung dahin, daß der Richter damit zufrieden sein kann, so finde ich nicht, warum der Richter einseitig bestim men soll, so und so hoch soll die Hypothek bestellt werden. In der Praxis kommen Falle der Art nicht selten vor, und ich finde gar nicht die hervorgehobenen Schwierigkeiten darin, am wenig sten wird daran gedacht, daß der Instanzenzug dabei verändert werden solle. Secretair v. Schröder: Ich glaube, an das Beispiel des Herrn Staatsministers von den Unzuträglichkeiten, die im Jnstanzenzuge vorkommen können, darf man hierbei nicht den ken. Denn bei der Hypothekenordnung müssen wir uns den Hypothekenrichter stets getrennt von dem Civil- und Vormund schaftsrichter denken. Stellen wir uns das aber vor, so wird der Vormundschaftsrichter dem Hypothekenrichter sagen, wieweit er die Hyppothek auf dem Grundstücke des Vormundes eintragen soll, und der Vormund wird erklären, ob er damit einverstanden ist. Es werden sich also zwei Parteien einander gegenüberstehen, der Vormundschaftsrichter und der Vormund; in der Mitte steht der Hypvthekenrichter. In vielen Fällen wird dies zwar derselbe sein, das kann aber auf das eigentliche Verhältniß und den Jn- stanzenzug nicht von Einfluß sein. Wenn der Herr Staatsmini-
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