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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gar die den Interessenten vorteilhafte, gleichsam nur formelle Mitwirkung des R cht rs ablehnte, hier aber ihm eine offenbare Bestimmung über die materiellen Verhältnisse eines sich Wei gernden auflegen will. Referent Abg. Braun: Es ist wohl etwas ganz Anderes, wenn man dem Richter dir Gelegenheit des officiösen, allzu weit greifenden Handelns durch Hinwegnahme einer diese Gelegenheit gewährenden Bestimmung entzogen wissen will, als wenn man einen Zweifel über gewisse Fälle durch eine Bestimmung, welche diesfalls den Eintritt d.-s richterlichen Ermessens vorschreibt, ver hütet wissen will. Das richterliche Ermessen ist immer eine Art richterlicher Function; es ist eine Unterart der richterlichen Ent scheidung. Man sagte vorhin, es wäre bereits durch §. 37 be stimmt, wo das Ermessen des Richters eintreten soll. Nun, meine Herren, wenn durch §. 37 bestimmt ist, daß das richter liche Ermessen eintreten soll, so sehe ich nicht ein, warum jetzt auf einmal in dem Zusatze der Deputation eine so große Gefahr liegen soll. Ist das bereits in Z. 37 enthalten, was die Depu tation in Z. 47 vorgeschlagen hat, so kann man nicht sagen, die Bestimmung sei gefährlich; denn der Entwurf hat sie selbst an erkannt. Dann mache ich noch auf einen speciellen Fall auf merksam. Eine Ehefrau kommt zum Richter und bittet um Ein tragung ihres Einbringens auf die Güter ihres Mannes. Diests Einbringen besteht nicht blos in baarem Gelde, es besteht auch .in Mobilien, Effecten rc. Nun frage ich, wer soll den Werth dieser Effecten und Mobilien bestimmen in dem Falle, wo die Ehefrau sich außer Stande befindet, selbst einen Werth anzuge ben, dagegen aber all.' Mobili.'n und Effecten, die sie einge bracht haben will, zu bezeichnen vermag. Der kluge Richter würde dasselbe machen, was hier vorgsschlagen ist; er würde Sachverständige kommen lassen, und auf diesen Ausspruch der Sachverständigen wird er nun die Summe bestimmen, welche auf die Güter des Mannes zu Deckung des fraglichen Einbrin gens der Ehefrau eingetragen werden soll. Diese Falle werden vorkommen und die Bestimmung ist daher nicht überflüssig. Auch sehe ich nicht ein, inwiefern man eine Gefahr darin er blicken will. König!. Commissar Hänel: Die Gefahr liegt darin, daß in dem Zusatze nicht auf §. 37 verwiesen ist, daß nicht gesagt ist, es sei dies nur von Fällen des gesetzlichen Rechtstitels zu ver stehen. Entweder ist es so, daß die geehrte Deputation cs nur von den Fällen der gesetzlichen Rechtstitel versteht, die in §. 37 erwähnt sind, dann ist der Zusatz nicht nöthig ; denn es steht dann schon das Nöthige in tz. 37, und es ist doch nicht rathsam, ohne Grund Bestimmungen an verschiedenen Orten des Gesetzes zu wiederholen, vorzüglich wenn in Ermangelung einer bestimmten Andeutung, daß nur dasselbe an zwei Orten gesagt werden solle, der Ausleger des Gesetz.s veranlaßt wird, die Vermuthung zu schöpfen, daß etwas Anderes das zweite Mal gesagt werden solle. Jedenfalls wird aber nicht nöthig stin, diesen Zusatz zu machen, um das Nämliche zu sagen, was schon in H. 37 gesagt ist. Wäre aber die Meinung, daß der Zusatz sich nicht auf die gesetzlichen Rechtsritel beschränken solle, sondern auch in Fällen, wo die Hy pothek auf einer Privatwillensetklärung beruht, das richterliche Ermessen eintreten solle, so würde das sehr bedenktlich sein. Es wurde von einem geehrten Abgeordneten das sehr gut gewählte Beispiel angeführt, wo ein Pachter und Verpachter zwar darüber einig sind, daß der Pachter eine Caulion stellen soll, die durch Hypothek geleistet werden soll, sie sind aber nicht einig, wie hoch sie gestellt werden soll; sollte hier der Richter nach seinem Ermessen die Summe aussprechen, ob der Pachter 1,000 Thlr. oder 2,000 Lhlr. oder wie hoch er sonst Caution zu stellen habe, so glaube ich, daß dies nicht einmal für den Fall zu rechtfertigen sein würde, daß nur einstweilen sein Grundstück mit einer Hypo thek nach Höhe dieser nach richterlichem Ermessen bestimmten Summe zu belasten sei, sondern es wird nöthig sein, daß sie erst einig werden, wie hoch die Caulion gestellt werden soll; der Richter kann hier, wo sich Privaten gegenüberstehen, diesen durchaus keine Gewalt anthun. Staatsminister v. Könne ritz: Der Herr Referent er wähnte noch das Bedenken wegen des Einbringens einer Ehe frau, welches dec Richter müsse taxiren lassen; das Gesetz von 1829 abergibt hierüber klare Bestimmungen, denn es gibt der Ehefrau das Recht der Eintragung einer Hypothek, und es heißt dann: „Die Eintragung darf nur wegen bestimmter Summen, mithin in Ansehung anderer Sachen, als des Geldes, nur, soweit deren Werth angezeigt worden, geschehen." Die Frau muß also den Werth angcben, und dieser wird eingetragen. Gibt sie ihn aber nicht an, so weist sie der Richter zurück. Diese Eintragung muß übrigens erfolgen, und wenn der Ehemann Einwendungen dagegen macht, so steht tz. 30 nicht, daß richterliches Ermessen eintreten soll, sondern es heißt: „es steht ihm frei, seinen Wider spruch besonders auszuführen." Er ist also auf den Rechtsweg gewiesen. Vicepräsident Eisenstuck: Ich habe der Discussion auf merksam zugehört, habe aber eine andere Neberzeugung nicht ge winnen können, als daß in Z. 47 eine Lücke bleibt, wenn man nicht den Vorschlag der Deputation annimmt. Die 37. §. ver weist nämlich auf die 47-, und es steht in dieser: „Wenn die Größe eines durch Hypothek sicherzustellenden Anspruchs unbe stimmt ist, so muß behufs der Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch ein Beitrag bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück hasten soll." Wird nun unser Vorschlag nicht angenommen, so fehlt dann eine Grundlage in der Bestimmung von §. 37, und wir gewinnen Nichts durch §. 47. Wenn man aber nicht verkennen kann, daß dadurch eine Lücke, eine Ungewiß heit entsteht, wenn nicht der Vorschlag der Deputation angenom men wird,, so scheint die Staatsregierunz darüber wohl einver standen zu sein, daß eine Uebereirkunft der Belheiligten das Nö thige bewirke; aber der ganze Streit ist ja eben darüber, wenn die Betheiligten nicht einig sind. Soll hier richterliches Ermes sen oder Entscheidung eintreten? Mir scheint, es muß richter liches Ermessen eintreten, aber es hat nur eine provisorische Gel tung, es kann durch richterliche Entscheidung wieder beseitigt wer den, aber ein Zwisch'rz istand darf nicht bleiben; inmittelst muß Etwas geschehen, denn ohne alle Bestimmung können wir eine
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