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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Sicherheit den Betheiligten nicht geben. Freilich muß dieses Ermessen ein verständiges sein, was die Prüfung besteht, auf der einen Seite provisorische Sicherheit gewahrt, und auf der andern die richterliche Entscheidung auf dem Rechtswege nachläßt, wo durch es wieder entkräftet werden kann. Aber ich weiß nicht, wie man sonst der Sache begegnen soll, und die Erfahrung haben wir auch für uns, denn im bayrischen Hypothekengesetz ist dieselbe Bestimmung enthalten. Präsident V. Haase: Nach dieser Erklärung des Herrn Vorstandes der ersten Deputation werde ich meinen Antrag zur Unterstützung bringen, welcher dahin geht, daß in dem gegebenen Falle zwar das richterliche Ermessen provisorisch und interimi stisch eintrete, daß jedoch zur Wahrung der Privatrechte später eine definitive richterliche Entscheidung Platz ergreife. Ich stelle daher, wie ich bereits bemerkt habe, den Antrag, daß in den Satz, welchen die Deputation vorgeschlagen hat, noch nach dem Wort: „ Ermangelung " ausgenommen werde: „einstweilen und bis zur endlichen Entscheidung des kompetenten Richters". Unterstützt die Kammer diesen Antrag ?—Er wird hinlänglich unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Auch gegen dieses Aus kunftsmittel möchte sich das Ministerium erklären, jedoch will ich zuerst auf dis Rede des Herrn Vicepräsidenten antworten, weil darin behauptet ward, daß durch Nichtannahme des Deputations vorschlages eine Lücke in das Gesetz komme, weil §. 37 auf §. 47 Hinweise. Es soll aber in §. 47 Nichts weiter liegen, als daß die Hypothek nach einer bestimmten Summe eingetragen werden muß; die Frage, wie es zu halten sei, wenn die Betheiligten sich über die Höhe des Anspruchs auf eine Hypothek nicht einigen können, die Frage, wie es gehalten werden soll, wenn ein gesetzli cher Nechtst tel fehlt, gehört nicht in das Hypothekengesetz, son dern in das Civilrecht, und nach Befinden in das Vormund schaftsrecht, wo sie auch schon bereits berücksichtigt worden ist. Aber auch gegen den Zusatz, wie er jetzt modificirt worden ist, muß sich das Ministerium erklären; denn jedenfalls ist es immer zu weit gegangen, wenn man bei einer solchen Hypothek richter liches Ermessen eintreten lassen will, wo die Höhe der Summe lediglich auf der Vereinigung zwischen den Parteien beruht. Ge setzt, es verlangt Einer eine Hypothek, dem sie nicht zu einer be stimmten Summe zugesichert worden ist, zu 50,000 Thlr., wäh rend der Grundbesitzer sie nur zu 2000 Tdlr. geben will, wie wollen Sie da richterliches Ermessen eintreten lassen? Soll es blos insoweit geschehen, damit der Gläubiger inmittelst sein Recht nicht verliert? Was soll der Hypothekenrichter in diesem Falle thun? Er wird die Hypothek zu der verlangten Summe von 50,000 Thlr. eintragen, damit der Gläubiger ja nicht gefährdet werde. Neferent Abg. Braun: Die letzte Behauptung des Herrn Iustizministers kann ich nicht zugeben; denn das vorgeschlagene Verfahren ist vorgeschrieben auch in dem bayrischen Hypotheken gesetz, einem der vorzüglicheren, die Deutschland aufzuweisen hat, der Arbeit eines seiner geistreichsten Schriftsteller und Ge lehrten, eines Werkes, welches auch dem vorliegenden Entwürfe als Muster vorgeschwebt hat, und mit Recht, weil das Gute II. 105. überall, wo es anzutreffen ist, nachgeahmt werden soll. Also den Vorwurf, daß der Vorschlag der Deputation gegen alle Rechts- principien streite, kann ich nicht gelten lassen. Man verwickelt sich durch eine solche Behauptung aber auch in Widersprüche; denn einmal sagt man, der Zusatz sei bereits §. 37 enthalten, das andere Mal sagt man, er gehöre nicht in das Hypotheken-, sondern in das Civilgesetz, und wiederum sagt man, er sei gegen alle Nechtsprincipien! Entweder aber ist dieser Zusatz schon in §. 37 enthalten, und dann hat man seine Nothwendigkeit aner kannt, man hat auch seine Gefahrlosigkeit anerkannt, man hat auch anerkannt, daß er in das gegenwärtige Gesetz gehöre; ist er aber darin nicht enthalten, so ist es gut, wenn er hier ausgesprochen wird, denn er ist eben wichtig, zumal wenn das Amendement des geehrten Herrn Präsidenten ange nommen wird, und für welches ich mich hiermit erkläre. Denn cs ist eben nur die Idee der Deputation, daß hier eine Bestim mung getroffen werden soll, welche die vorhanden seienden Rechte sichert, unbeschadet der weitern Ausführung über deren Begrün dung oder Nichtbegründung, und in dieser Hinsicht tritt die De putation in keiner Weise dem Gesetz vom 4. Juni 1829 entgegen, in welchem unter Anderm disponirt ist, daß die Eintragung des Einbringens auf Verlangen der Ehefrau geschehen soll. Allein dieses Verlangen muß specialisirt sein, und wenn es nicht specia- lisirt ist, muß es specialisirt werden, und in vielen Fällen kann hier wohl richterliches Ermessen eintreten, insofern die Ehefrau nicht im Stande ist, die Specialisirung ihres Einbringens selbst zu bewirken. Es ist also diese Bestimmung bereits in der ge genwärtigen Gesetzgebung vorhanden. Da sich §. 37 auf §. 47 bezieht, so muß ich dem Herrn Vicepräsidenten ganz Recht ge ben, wenn er sagt, daß man ohne einen derartigen Zusatz eigent lich gar nicht absehen könne, was diese Bezugnahme bedeute, oder daß sie wenigstens zu vervollständigen sei. Dadurch, daß eine Bezugnahme auf§. 47 in §. 37 enthalten ist, wird zugleich an gedeutet, daß der von der Deputation vorgeschlagene Zusatz sich auf die §. 37 gegebenen Fälle bezieht. Was den Vorschlag des Abg. v. Geißler anlangt, so könnte ich mich damit nicht einver stehen. Nämlich §. 23, wo von Sicherstellung durch Protesta tion die Rede ist, bezieht sich, wie ihr Inhalt deutlich lehrt, auf §. 22, wo eben die bevorstehenden Nachtheile, welche in gewissen Verhältnissen Jemand erleiden kann in Folge des Princips ver Oeffentlichkeit, vermieden werden können durch Sicherstellung mittelst Protcstation. Dieser Fall liegt aber hier kaum vor. Was Z. 51. anlangt, die noch angezogen werden könnte, wo ebenfalls von Vormerkung im Hypothekenbuch die Rede ist, so würde sie ebenfalls nicht angezogen werden können, weil diese Para- graphe nur verlangt, daß das Verlangen nach Eintragung einer Forderung nicht an einem wesentlichen Mangel leide. Allein wenn die Summe nicht bestimmt, also die Forderung ganz un gewiß ist, so glaube ich allerdings, daß ein solches Verlangen nach Eintrag an einem wesentlichen Mangel leide, und deshalb glaube ich, daß §. 37 ebenso wenig hier in Bezug zu nehmen ist. Staatsministerv. Könneritz: Wenn der Herr Referent bemerkte, es könne dieser Zusatz nicht gegen alle Nechtsprincipien 2
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