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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verstoßen, weil er in der bayrischen Hypothckenordnung enthalten sei, so ist mir diese nicht zur Hand, da das Ministerium das sämmtliche Material an die geehrte Deputation abgegeben hat; vermag also auch nicht zu übersehen, in welchem Zusammenhänge dort dieser Satz steht, weiß auch nicht, ob die bayrische Gesetz gebung soweit vorgeschritten ist, wie die sächsische, in welcher die betreffenden Fälle schon durch andere Gesetze geordnet sind. Der Herr Referent sagte ferner, das Ministerium gerathe mit sich in Widerspruch, wenn cs diesen Satz für unzulässig erkläre und doch selbst zugebe, daß er schon §. 37 enthalten sei. Darauf muß ich erwiedern, daß er überflüssig ist, insofern er §. 37 schon steht, daß aber §. 37 auch nur remissiv auf schon bestehende Gesetze spricht. Wenn derHerrVicepräsident daraufaufmerksam machte, daß tz 37 auf Z. 47 Hinweise, so geschieht dies nicht, um zu sagen, wie jede Summe bestimmt werden soll, sondern man hat in §. 37, wo es heißt, daß gesetzliche Rechtstikel nur bis zu einer be stimmten Summe gehen können, nur auf§. 47 als auf den dort stehenden höhern Grundsatz Hinweisen wellen, aus dem jene Be stimmung §. 37 folgte. Wenn der Herr Referent ferner noch bemerkte, daß nur von den §. 37 erwähnten Fällen die Rede sein solle, so deutet das wenigstens die Fassung des Zusatzes nicht an; denn hier ist nur in der Allgemeinheit von all en Fällen die Rede, in welchen die Betheiligten sich über die Höhe nicht verein baren, aber nicht von den Fällen, wo der gesetzliche Rechtstitel eintritt. Sollte es die Absicht sein, daß der Richter die Höhe nur provisorisch bestimmen solle, wie der Herr Präsident vor schlug, so wird cs paffender in §. 23 kommen, obwohl ich dem Herrn Referenten Recht gebe, daß es dahin nicht gehört; denn es kann ein Recht, welches noch nicht bestimmt ist, einem bereits bestehenden Rechte nicht Vorgehen. Referent Abg. Braun: Aus dem letzten Grunde hat die Deputation geglaubt, daß dieser Zusatz nur auf die §. 37 ange führten Fälle bezogen werden könne, weil sie sich den Fall un möglich dachte, daß Jemand eine Hypothek angelobt habe, ohne zugleich die Summe zu bestimmen, und es kann hiernach der Zu satz nicht anders erklärt werden, als für die Fälle anwendbar, welche in §. 37 genannt sind. Königl. EommkssarHänel: Aus dieser Bemerkung folgere ich, daß es nothwendig wäre, dieses ausdrücklich zu sagen; denn schon die bisherige Discussion hat bewiesen, daß die Fassung al lerdings so mißverstanden werden kann, als ob auch Fälle, wo es auf Privatwillenserklärung ankommt, in den Bereich des rich terlichen Ermessens fallen sollten. Abg. v. Platzmann: Es wird mir schwer, den Zusatz der geehrten Deputation mit §. 17 in Einklang zu bringen, wo es heißt: „Die Grund- und Hypolhekenbehörden haben als solche Nichts unaufgefordert m das Grund- und Hypothekenbuch ein zutragen oder darin zu löschen, sondern jeder Eintrag und jede Löschung setzt voraus entweder den Antrag eines Betheiligten oder die Requisition einer öffentlichen Behörde." Solchemnach scheint das richterliche Ermessen ausgeschlossen. Abg v. Geißler: Mit dem, was der Herr Referent hin sichtlich dcr §.51 erwähnt hat, bin ich vollkommen einverstanden, denn ich habe selbst cingcräumt, daß, weil §. 51 nur von solchen Mängeln spricht, welche das Wesen derHandlung nicht betreffen, der wesentliche Mangel einer Unbestimmtheit dcr Summe die Vormerkung verhindern würde. Was ober §.23 anlangt, so hat mich cinestheils das von dem königl. Herrn Cvmmissar sehr richtig angeführte Beispiel eines Pachters und Verpachters darüber ge wiß gemacht, daß es bedenklich ist, dem Richter eine Entscheidung einzuraumen, wo er sie nicht geben kann. In diesem Verhältnisse kann der Hypothekenrichter auch nicht einmal annähernd die Höhe der Caution bestimmen, und die Entscheidung muß auf dem Pro- ceßwege erfolgen. Das Beispiel hat mich aber auf der andern Seile auch ebenso gewiß gemacht, daß §. 23 gerade auf dieFälle paßt, wo keine bestimmte Summe angegeben werden kann. Denn obgleich der Herr Justizminister erklärt hat, daß, wo keine be stimmte Summe cxistire, auch kein Recht existire, so hatderHerr Commifsar durch das angeführte Beispiel den Beweis geliefert, daß wohl ein Recht auch ohne bestimmte Summe existire. In Preußen ist, soviel mir bekannt, die Protestatio» in der Art ein geführt, daß dieselbe wegen eines hinreichend bescheinigten Rech tes erfolgen kann, auch wenn es hinsichtlich dcr Summe nicht vollständig normirt ist. Abg. Jani: Es möchten doch aus dem Vorschläge der De putation zuweilen ganz sonderbare Verhältnisse entstehen. Denn nehmen Sie z.B. an, daß der persönliche Richter des Vormundes ein anderer ist, als der Vormundschaftsrichter, und dieser wieder ein anderer, als der, welcher die Hypothek an dem Grundstücke bestellen soll, so würde sich die Sache so gestalten, daß der Nor- mundschaftsrichter bei dem Hypothekenrichter ausEintragung der Hypothek antragen und, wenn sich beide über die Höhe der Hypo thek nicht vereinigen könnten oder der Vormund Widersprüche da gegen erregte, nunmehr der persönliche Richter des Vormundes in allen diesen Fallen die Entscheidung übernehmen müßte, ob gleich er mit den übrigen dabei concurrirenden Richtern auf ganz gleicher Stufe steht. Daraus möchte doch eine große Verwirrung in der Competenz entstehen. Referent Abg. Braun: Dem habe ich einzuhalten, daß es der Deputation nicht beigekommen ist, die Competenzverhältnisse, welche schon stattsinden, zu ändern, und deshalb hat sie sich so allgemein als möglich gehalten, um eben dieFälle alle zu begrei fen, welche möglich sind. Es kann dcr Hypothekenrichter und der Vormundschafsrichter derselbe, aber auch verschicken sein; wenn nun hier gesagt wäre „die Hypothekenbehörde", so würde der Zweifel des geehrten Abgeordneten an seinem Orte sein. Aber eben um dies Bedenken zu beseitigen, hat die Deputation den Ausdruck , Richter" gewählt; sie wollte eine Bestimmung dar über, wer in den einzelnen concreten Fällen competent sei, nicht fcstsetzen. Es können daher, nach meinem Bedünken, aus dem Vorschläge der Deputation nicht Conflicte entstehen, denn es wird in dem Proceßrechte dadurch Nichts geändert. Was die Bemerkung des Herrn 0. Platzmann anlangt, so habe ich zu entgegnen, daߧ. 17, die er anzog, mit der Behauptung, als ob dieselbe dem Zusatze der Deputation entgcgentrete, mit die sem letzter» keineswegs collidirt, denn der Richter sollte nach
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