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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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§. 17 Nichts unaufgefordert thun; allnn wenn sich die Bethei- ligten über die beantragte Summe nicht vereinigen, so wird eben der Richter aufgefordert sein, sein richterliches Ermessen ein treten zu lassen. Abg. v. Platz mann: Wenn die Interessenten auf das richterliche Ermessen compromittiren, so ist dies ein ganz anderer Fall; dann ist eine Uebereinkunft der Parteien vorhanden, die zugleich die Aufforderung des Richters enthält. Referent Abg. Braun: Wenn das Gesetz disponirt, daß in gewissen Fällen das richterliche Ermessen eintreten soll, so wird dies eine gesetzliche Ausnahme von der Regel, keineswegs abrr ein Widerspruch gegen d'as Gesetz sein; man müßte sonst jede Ausnahme von der Regel einen Widerspruch gegen dieselbe nennen. ' , . Abg. Tzschucke: Obgleich über die Bestimmung des von der Deputation gegebenen Zusatzes schon viel gesprochen worden ist, halte ich es nur für meine Pflicht, zur Motivirung meiner Abstimmung und, da nöthig, Unterstützung des Deputationsgut- achtens und des Antrags des Herrn Präsidenten noch Einiges hinzuzufügen. Das Gesetz ist zur Erhöhung des Realcredits gegeben und muß dahin zu wirken suchen, daß jede, auch die kleinste Veranlassung, um Mißtrauen gegen die Wohlthätigkeit des Gesetzes zu erregen, vermieden werde. Es wird aber Miß trauen entstehen, wenn der Zusatz nicht angenommen wird. Es haben z. B. zwei Personen sich über ein Rechtsverhältniß ver einigt, und gehen nunmehr zu dem Richter, um es zu ihrer Si cherheit in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen. Der Richter wird die Interessenten fragen, ob sie sich auch über die Höhe der Summe vereinigt haben, welche in das Hypothekenbuch einge tragen wetden soll, da er außerdem die Eintragung nicht erfol gen lassen kann. Haben sie sich darüber nicht vereinigt, und können sie sich darüber nicht vereinigen, so wird die Eintragung nicht stattsinden können, wenn nicht das Deputationsgutachten angenommen wird. Unterdessen besinnt sich der Besitzer des Grundstücks eines Andern, geht hin und läßt eine andere Hypothek eintragen, oder es kommt auch seine Ehefrau, oder ein Vormund, oder sonst Jemand, der durch die Eintragung sich sicherstcllen will. Der frühere Interessent hat aber nur das leere Ansehen. Ich weiß nicht, ob dies ein besonderes Vertrauen der neuen Hypothekenordnung geben wird. — Es ist eine Bestimmung da her nothwendig, wie es gehalten werden soll, damit der Eintra gung eines Rechtsverhältnisses aus formellen Gründen ein Hin derniß nicht im Wege stehe. Es ist zwar gesagt worden, daß nach §. 27 eine Protestation freistünde; aber wenn sie eingelegt wird, so ist wieder der Grundstücksbesitzer in einer üblen Lage, denn dann wird er ganz und gar an der Gebahrung mit seinem Eigen- thume gehindert. Haben mehre Sprecher geäußert, es sei als oberster Grundsatz des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzt, daß nur dann Hypotheken eingetragen werden können, wenn die Gläubiger ihre Einwilligung geben, so ist zu erwiedern, daß auch in den H. 37, 38, 39 Ausnahmen davon bestimmt sind. Es ist aber hier gar keine Ausnahme vorhanden, da der Grundstücks besitzer selbst angetragen hat, eine Hypothek zu bestellen, und II. 105. nur aus formellen Rücksichten wegen Mangels der Angabe über die Höhe der einzutragenden Summe die Eintragung nicht erfol gen kann. Staatsminister v. Könneritz: Die Bemerkung des letz ten Redners beweist nur, daß die, welche den Zusatz wünschen, unter sich nicht darüber einig sind, was sie damit wollen. Es muß doch der erste Grundsatz sein, daß Nichts ohne Zustim mung des Grundstücksbesitzers eingetragen werden darf, und dies bezieht sich nicht blos auf sein Einverständniß, daß er überhaupt eine Hypothek eintragen lassen will, sondern auch auf die Höhe, denn sonst müßte dem Richter auch das Ermessen- über die Höhe der Forderung nachgelassen sein, was unmöglich in das Ermessen des Richters gestellt werden -kann. Von dem Satze, daß Nichts ohne Genehmigung des Grundbesitzers eingetragen werden darf, können nur so weit Aus-, nahmen gemacht werden, als es gesetzliche Rechtstitel gibt. Präsident l). Haase: Bei meinem Anträge habe ich den Fall vor Augen, wo zwar der Anspruch auf eine Hypothekbe stellung , aber nicht die Höhe der durch Hypothek zu sichernden Summe feststeht. Dennach will ich durch mein Unteramende- ment dem Nich:er nicht anheimgeben, den Anspruch selbst festzu stellen, sondern ich will nur, daß durch richterlichen Ausspruch in dem gegebenen Falle die Größe der sicherzustellenden Summe ausgesprochen werde, dafern nämlich die Parteien darüber sich nicht vereinigen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn Zwei einig sind, und der Eine verspricht dem Andern ein Darlehn, ohne die Summe zu bestimmen, so steht zwar auch der Anspruch auf ein Darlehn fest, aber nicht auf eine Summe, und deren Bestim mung kann nicht dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben. Präsident 0. Haase: Mir ist der Fall vorgekommen, daß Jemand einem Andern, der in Bezug auf ein von ihm zu über nehmendes Amt eine der Summe nach noch nicht fcstgestellte Caution zu bestellen hatte, versprach, für ihn diese Caution durch Hypothek auf sein Grundstück zu bestellen. Hier stand der An spruch des Andern auf Cautionsbestellung fest, aber nicht so die Höhe der Caution. Diese mußte erst durch richterlichen Spruch bestimmt werden. Diesen und ähnliche Fälle soll mein Unter amendement treffen. Referent A g. Braun: Den Fall, der soeben angeregt wurde, wenn Jemand einem Andern ein Darlehn verspricht, dessen Summe jedoch nicht bestimmt sei, kann ich keineswegs für einen solchen erklären, der rechtliche Wirkung hätte, da hier die Summe des Darlehns als wesentliches Erforderniß zum Vertrag anzusehen sein muß. Was die Intention des Zusatzes anlangt, welche zweifelhaft gemacht worden ist, sd habe ich schon mehr als einmal erklärt, daß die Deputation dabei lediglich auf H. 37 Rücksicht genommen wissen wolle,und sie muß daher alle andern Fälle, auf welche man die Ausdehnung dieses Zusatzes begehren will, als in ihrer Absicht nicht liegend, zurückweism. Abg. v. Ehielau: Ich meinestheils werde für das Mini sterium und gegen die Deputation stimmen. Wenn jetzt der Herr Referent sagt, daß der Zusatz nur auf die §. 37 bezeichne- 2 *
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