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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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thek versehene Forderung durch unverdächtige Urkunden oder nach Befinden auf andere Weise bescheinigt, die förmliche Ein tragung in das Grund- und Hypothckenbuch kann aber wegen eines noch zu beseitigenden, das Wesen der Handlung nicht be treffenden Mangels nicht sogleich erfolgen, so kann auf Ansuchen des Betheiligten die Forderung einstweilen im Grund- und Hy pothckenbuch vorgemerkt werden. Diese Vormerkung hat nicht die Wirkungen der förmlichen Eintragung, sondern ist wie eine Protestation (U. 23, 24) zu betrachten, indem sie blos die Stelle für die künftig förmlich ein zutragende Hypothek zu sichern dient. Sie wird wirkungslos, wenn, bevor der Mangel gehoben und die förmliche Eintragung erfolgt ist, Concurs zu dem Ver mögen des Besitzers ausbricht. Die Deputation sagt: Zu §.51. Die Worte: „oder nach Befinden auf andere Weise" auf der zweiten Zeile erregten Bedenken, da, sollen darunter andere Beweismittel, z.B. Zeugen, verstanden werden, dies der Vor schrift dieses Gesetzentwurfes in §. 144 entgegen sein würde. Wollte man aber darunter andere, als unverdächtige Urkun den begreifen, so würde dies ebenso wenig statthaft sein. In Bayern (vergl. v. Gönners Kommentar zum bayrischen Hy pothekengesetze 1. Bd. Seite 525) wurde auch, wie in Oesterreich (Bürgerliches Gesetzbuch §. 453) ein ähnlicher Zusatz abgelehnt, und man kann nur der Kammer anrathen: die §.51 unter Ausscheidung der Worte: „oder nach Befinden auf andere Weise" anzunehmen. Präsident 0. H aa fe: Hat Jemand zu §. 51 eine Bemer kung zu machen? Königl. Kommissar Hänel: 'Es ist in dem Berichte be merkt, daß, wenn unter den von der geehrten Deputation zur Entfernung aus der §. empfohlenen Worten andere Beweismittel, z. B. Zeugen, verstanden werden sollten, dies der Vorschrift des Gesetzentwurfs in §. 141 entgegen sein würde. Dies kann in sofern nicht zugegeben werden, als die Z. 141 nur sagt, wie die Urkunde beschaffen sein müsse, welche dem Eintrag in das Hypo thekenbuch zur Unterlage dienen solle. Nämlich es soll eine öf fentliche, der eidlichen Ablehnung nicht unterworfene Urkunde sein. Dies betrifft die Form. Materiell aber kann den Richter möglicherweise auch auf andere Art als durch von außen beige brachte und ihm vorgelegte Urkunden die Bescheinigung des Rechtstitels der Forderung geliefert werden. Es kann z. B. vor dem Hypothekenrichter der Erbe eines Grundstücksbesitzers mit einem Dritten erscheinen, Beide zeigen an, und der Erbe erklärt sich mit dem Anführen des Andern einverstanden, daß sein Erb lasser jenem für ein empfangenes Darlehn eine Hypothek an dem Grundstücke zugesichert habe. Diese Betheiligten bringen keine Urkunde mit, es ist keine Schuld- und Pfandverschreibung aus gestellt worden. Der Richter kennt den Erben, es fehlt nur noch an der formellen Erblegitimation, die der Erbe von dem Nach laßgerichte, welches ein anderes ist, beibringen muß.' Hier wird der Richter kein Bedenken haben, die Hypothek vorzumerken, in der Erwartung, daß die Erblegitimation noch beigebracht werde. In diesem Falle ist keine Urkunde beigebracht worden, und gleichwohl wird man nicht bezweifeln, daß die Bescheini gung hinlänglich geführt ist. Daß der Richter über diese Ver handlung ein Protokoll aufnehmen muß, daß dieses Protokoll eine öffentliche Urkunde ist, welche zu den Grund- und Hypothe kenacten gebracht wird, und in diesen jederzeit den Nachweis lie fert, wie die in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Hypothek zur Entstehung gekommen, leidet keinen Zweifel; aber es ist die Bescheinigung, die dem Richter bewirkt worden ist, gleichwohl nicht durch eine Urkunde bewirkt worden, sondern durch mündliches Anbringen. Referent Abg. Braun: Ich habe darauf zu erwiedern, daß der Fall, den der königliche Herr Kommissar angeregt hat, eben deswegen nicht an'zuziehen sein möchte, weil der Richter eine Urkunde über das Anbringen aufzunehmen hat. Er muß ein Protokoll aufnehmen, und dieses dient als Urkunde zur Ba sis für den.darauf nöthig werdenden Eintrag. Wollte man die Worte: „oder nach Befinden auf andere Weise" stehen lassen, so würden diese Worte selbst mit der §. 159 in Widerspruch kommen. Da heißt cs: „am Schluffe des Eintrags ist die Ur kunde über das Rechtsgeschäft oder die Verhandlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum anzuführen." Das Gesetz verlangt also in dieser Bestimmung nothwendigerweise, daß der Eintrag blos auf Grund einer Ur kunde geschehen könne, und dcinnach kann von anderen Beweis mitteln, als Urkunden, nicht die Rede sein. Ich gebe Ihnen auch anheim, wie gefährlich es auch sein dürfte, wenn man auf die De- position von Zeugen hin eine Hypothek auf das Grundstück eines Andern bestellen wollte. Die Befürchtung, duß eine Gefähr dung des materiellen Interesses hervorgehen könne, bestimmte die Gesetzgebung Oesterreichs und Bayerns, von jedem andern Be weismittel gbzusehen, und als Unterlage nur eine Urkunde, und zwar unverdächtige Urkunde zu verlangen. Deshalb glaubte die Deputation, um den Zweifel zu beseitigen, als ob auch an dere Beweismittel zulässig seien, den Antrag stellen zu müssen, diese Worte: „oder nach Befinden auf andere Weise" in Wegfall zu bringen, um so mehr, da, wenn man den Zusatz auch nur auf Urkunden beziehen wollte, er eben so unpassend sein würde, weil doch die Eintragung blos auf unverdächtige und nicht aufverdäch tige Urkunden hin zu geschehen hat. Präsident v. Haase: Ich werde, da es sich nur um den Wegfall einiger Worte aus der §. handelt, die erste Frage auf An nahme der §. stellen, mit Vorbehalt einer zweiten Frage hinsicht lich jenes beantragten Wegfalls. Nimmt die Kammer die §. 51 an? — Wird einstimmig angenommen. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß die Worte „oder nach Befinden auf andere Weise" aus der §. wegfallen sollen? — Wird gegen 3 Stimmen bejaht. Sccretair Rothe: 8. 52. Umfang und Wirkungen der Hypothek: 1) in Ansehung der Sache, worauf sie haftet. Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Zubehörungen, den
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