Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident v. Haase: Ich würde nun erwarten, ob Je mand über die §. 52 sprechen will? . Abg. Iani: Ich möchte doch glauben, daß die Verwandt schaft, die zwischen den fructibus naturalibus mit fructibus civili- bus besteht, auch hier insofern festzuhalten sei, als man zu einem Grundstücke noch diejenigen fructus eiviles rechnen muß, welche noch nicht betagt sind. Wenn Sie einige Tage vor der Reife der Kirschen einen Acker mit Kirschbaumen verkaufen, so hän gen die Kirschen noch daran, es können einige davon eßbar sein, nichts desto weniger sind sie aber noch Pertinenz des Baumes. Daher möchte ich auch glauben, wenn erst zu Michaelis gewisse Zinsen gefällig werden, sie auch demjenigen ganz zufallen müssen, der das Grundstück wenn auch blos einige Lage früher verkauft hat. Ich kann in der That nicht einsehen, wie einem sol chen Unterschied, welcher eine große Rechnung voraussetzt, besser begegnet werde könne, als wenn man sagt: betagte Früchte. Warum wollen wir uns in die Berechnung cinlassen, wie die Zinsen zu repartiren sind. Wenn die Früchte noch nicht betagt sind, fallen sie dem zu, der das Grundstück besitzt, wenn der Ter min zu ihrer Bezahlung cintritt. Königl. Commissar Hanel: Was der geehrte Abgeordnete bemerkte, besagt schon die §. in der von der Deputation vorge schlagenen Fassung. Denn sie weist die fructus civiles dem hy pothekarischen Gläubiger nur an, bezeichnet sie als unter der Hy pothek begriffen nur insoweit, als sie von der Anlegung der Se questration, oder der Eröffnung des Concurses an erwachsen. Was vorher gesagt ist in Betreff der Subhastatkon, das bezieht sich nur auf die fructus naturales und inclustriales. Also das liegt in der daß der Ersteher des Grundstücks, das subhastirt wird, die Zinsen bekommt, die am Tage der Subhastativn noch nicht betagt waren. Abg. Jani: Das scheint mir allerdings in der Fassung der Deputation nicht zu liegen. Ich kann mir daraus keinen andern Sinn entnehmen, als den, daß, wenn zu Michaelis 2Thlr. halbjährige Zinsen gefällig werden und das Gut zu Jo hannis subhastirt wird, die Zinsen so repartirt werden sollen, daß die 3 Monate vor Johannis dem frühern Besitzer zufallen und blos die 3 Monate nachher auf den andern übergehen wür den. Hier würde allerdings eine Reparation eintreten müssen; ich glaube, der Herr Referent wird das bestätigen. Referent Abg. Braun: Ich kann nur dem beitreten, was der königl. Herr Commissar äußerte. Das Bedenken, was der Abg. Jani aufgestellt hat, wird durch die Paragraphc selbst ganz und gar gehoben. Ich sehe nicht ein, wie und auf welche Weise die Sache anders gefaßt werden könnte, selbst wenn man das Bedenken berücksichtigen wollte, das der geehrte Abgeordnete hat. Uebrigens mache ich darauf aufmerksam, daß es sich hier nicht um eine Bestimmung handelt, wie die Nepartition der fructus civiles stattsinden soll, sondern davon, wieweit der Um fang der Hypothek reicht. Das ist ganz etwas Anderes, als der Abg. Jani im Auge hat. Wollte man eine Bestimmung über die Nepartition der fructus civiles treffen, so würde man zu weit ge hen; es würde eine solche Bestimmung nicht hierher gehören. II. 105. Abg. Jani: Es scheint doch soviel hervorzugehcn,daß die 3 ersten Monate, also nach meinem Beispiele I Lhlr., nicht zur Hypothek und die 3 letzten Monate zur Hypothek gehören. Es müßte also eine Sonderung der Zinsen eintreten, und das würde eine Unsicherheit in das Gesetz bringen, so daß es-jeden falls besser ist, wenn man sagt: „die noch nicht betagten Zinsen". Abg, Klien: Ich wollte dasselbe bemerken, was der Abgeordnete soeben gesprochen hat. Es wird überhaupt nur auf das Wort „betagte" ankommen. Wenn Jemand am 28. Sep tember das Gut erstanden hat, so wird er die Erbzinsen beziehen, die am 29. gefällig sind. Abg.v. Geißler: Ich habe auch das Bedenken gehabt, was der Abg. Jani soeben äußerte, und insofern hat mir der frü her gebrauchte Ausdruck „betagte" besser gefallen; ich habe mich aber mit dem zuletzt gebrauchten Ausdrucke: „entstandene," zu friedengestellt, weil ich glaube, es liegt dasselbe darin. Grund zinsen sind nicht zu beurtheilen, wie Zinsen eines laufenden Capi tols. Vor dem Termine ist der Grundzins nicht gefällig, er existirt nicht, mit dem Termine ist er erst betagt oder erwachsen. Ich habe die Worte „betagt" und „erwachsen" ganz gleich gehal ten, sonst müßte ich dem Abg. Jani beitreten. Referent Abg. Braun: Der Herr Abgeordnete hat voll kommen Recht. Ich wollte dasselbe gegen die Bemerkung des Abg. Jani e'mhalten, daß die Worte „betagt" und „erwachsen" hier gleichbedeutend sind. Abg. Jani: Ich glaube, nach den ersten 3 Monaten werden die Zinsen zur Hälfte schon erwachsen sein, betagt sind sie aber erst nach Ablauf von 6 Monaten. Abg. 0. Geißler: Dieser Grundsatz gilt von laufenden Zinsen, Capitalzinsen, aber aus Lerminzinsen, welche nicht einem Capitale gegenüberstehen, nicht von Tag zu Tag laufen, sondern gleich den natürlichen Früchten erst dann existiren, wenn sie reif sind und abfallen, kann dieser Grundsatz nicht angewendet werden. Präsident v. Haase: Es scheint, daß die Debatte über diese Paragraphen geendigt sei: Königl. Commissar Hä n el: Ich würde mir noch erlauben, auf die Verhandlungen der ersten Kammer Bezug zu nehmen. Dort ist über die tz. 52 viel discutirt worden, und es geht daraus hervor, daß unter dem Erwachsen der bürgerlichen Früchte eben das verstanden worden ist, was der geehrte Abgeordnete, welcher zuerst sprach, unter dem Betagtwerden zu verstehen scheint. Abg. Jani: Da möchte es zur Verdeutlichung der Sache heißen: „und noch nicht betagten." Präsident v. Haase: Ein Antrag ist nicht gestellt wor den ; ich würde also zur Fragstellung selbst übergehen. Es hat, wie der Bericht besagt, die erste Kammer diese §. in einer andern Fassung angenommen; unsere Deputation, obschon sie im We sentlichen diese Fassung gebilligt, hat jedoch einige Ausstellungen dagegen gemacht, und sich mit den königl. Herren Commissarkcn über eine neue Fassung der tz. vereinigt. Diese Fassung finden Sie S. 30 des Berichtes, und ich frage: ob die Kammer 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder