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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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die von der Deputation vorgeschlagcrre Fassung unter Ablehnung der von der ersten Kammer beschlossenen und der in dem Gesetz entwurf enthaltenen annehme? — Wird einstimmig be jaht. Referent Abg. Braun: §. 53. Daß Forderungen auf einzelne Zubehörungen eines Grund stücks oder Theile eines Grundstückskörpers versichert und sol chergestalt in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen wer den, ist unzulässig. Referent Abg. Braun: Es sind keine Motive dazu gege ben und auch im Berichte ist Nichts darüber bemerkt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer diese §. 53 an? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Braun: §. 54. Wohl aber können, wenn Mehre ein Grundstück gemein schaftlich ungetheilt besitzen, an den ideellen Antheilen der einzel nen Mitbesitzer Hypotheken erlangt und Forderungen darauf in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden (vergl. je doch §. 79). Die Motive sagen zu §. 54: Sowie nach richtigen Grundsätzen demjenigen, welcher zu einem ideellen Theil Miteigenthümer eines Grundstücks ist, wenn er aus dieser Gemeinschaft herauszutreten und seinen Grundstücksantheil zu veräußern wünscht, nur der Weg der Pro vokation auf Lheilung offen steht, so kann auch der Gläubiger, welchem ein ideeller Lheil eines Grundstücks von dessen Eigen- thümer verpfändet ist, auf Subhastation des ganzen Grundstücks antragen, um aus dem auf seinen Schuldner fallenden ideellen Theil der Erstehunzsgclder befriedigt zu werden, und findet eine Subhastation blos jenes ideellen Theils nicht statt. Dieses ist in §. 79 ausgedrückt zu finden. Der Bericht sagt: Zu §. 54 beschloß auf commifsarischen Antrag die jenseitige Kammer, am Schluffe der §. noch hinzuzufügen: „Bei Grundstücken, welche Lehnseigenschaft haben, be darf es hierzu der Einwilligung der Mitbesitzer." Je mehr dieser Zusatz den noch geltenden Principien des Lehnrechts entspricht, nach welchen den Mitbesitzern eines Lehns das Recht auf Theilung anzutragen, nicht zusteht, desto unbe denklicher empfiehlt man diesen Zusatz und mit ihm die §. zur Annahme. Präsident O. Haase: Die Deputation empfiehlt uns, den eben bemerkten Zusatz, welcher von dem Herrn Commifsar vor geschlagen und von der ersten Kammer angenommen worden ist, ebenfalls und mit diesem Zusatze die ganze §. 54 anzunehmen. Ich frage: ob die Kammer mit der Deputation einverstanden sei, und in dieser Maße die §. annehme? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 55. Als Zubehörungen eines andern Grundstücks und Bestand- theile eines Grundstückskörpers können nur diejenigen Grund stücke angesehen werden, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sind. Präsident V. Haase: Es scheint, daß Niemand in der Kammer über diese §. sprechen wolle. Nimmt die Kammer die § 55 unverändert an? — Wird einstimmig angenom men. Referent Abg. Braun: §. 56. Grundstücksabtrennungen. Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, dessen Zubehörung es ist, kann der Regel nach nicht anders ge schehen, als mit Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger. §- 57. Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom Richter ergänzt werden, wenn nach dessen pflichtmäßigem Ermessen eine Gefährdung der Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Abtrennung wegen ver- hältnißmäßiger Geringfügigkeit der Forderungen oder des ab- zutrcnnendcn Grundstücks offenbar nicht entstehen kann; hierzu ist aber bei Grundstücken, deren Grund- und Hypothekenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht er mächtiget. Die Einwilligung eines Auszugsberechtigten kann, wenn für ihn keine Gefahr und kein Nachtheil aus der Abtrennung entsteht, auch vom Unterrichter nach pflichtmäßigem Ermessen ergänzt werden, und kann solchenfalls selbst sein ausdrücklicher Widerspruch die Abtrennung nicht hindern. Der Berich t lautet: Zu §. 56. Die Zubehsrungen eines Guts sind von den Bestandtheilen desselben verschieden; v. Gönner, Commentar zum bayrischen Hypotheken gesetz, I.Bd. S. 355. Da nun in der vorliegenden §. blos der Zubehörungen, nicht aber auch zugleich der Bestandtheile eines Gutscomplexes gedacht ist, gleichwohl das, was über jene disponirt ist, auch von diesen gilt und gelten muß, so schlagt man unter Einver- ständniß mit den Herren Commissarien vor, nach den Worten: „dessen Zubehörung" einzuschalten „oder von einem Grundstückskörper, dessen Bestandtheil", und mit dieser Einschaltung die §. zu genehmigen. Zu §.57. Die Staatsregierung geht von der Ansicht aus, daß die in Z. 57 dem Richter nachgelassene Ergänzung der Einwilligung der Gläubiger nicht erfolgen kann, dafern die letztem dagegen ei nen ausdrücklichen Widerspruch erheben, weshalb auch die Herren Commissarien vorschlugen, nach den Worten: „sondern kann" auf der ersten Zeile der Z. 57 noch einzuschalten: „wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt." Hiermit ist die Deputation einverstanden und will mit die sem Zusatz die H. bei der geehrten Kammer hiermit befürworten. Abg. v. Geißler: Obgleich die geehrte Deputation die§- 56 vervollständigt hat, so vermisse ich doch darin sehr wichtige Bestandtheile vieler Grundstücke, nämlich die, von denen der Abg. Iani schon gesprochen hat, die den Grundzinsen gegenüber stehenden Realrechte. Dieser Grundzinsberechtigung ist weder
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