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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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genstand der heutigen Berathung abgeben. Ich ersuche nun mehr den Herrn Referenten, uns den fernerweiten Vortrag des Berichts über die Petition der Geistlichen und Schullehrer zu geben. ReferentAbg. Klien: Im Bericht heißt es nun: Zu 3. Was die Gesuche um Pensionirung der zu emeritirenden Schullehrer, ohne Belästigung des Amtsnachfolgers, daher aus Staatscassen, betrifft, so ist die schon früher bestandene Verfassung in der Hauptsache auch in Z.OOdesElementarvolksschülengesetzes übergegangen, wenn darin bestimmt ist, daß bei vorkommenden Emeritirungen der Schullehrer die Vertheilung des Diensteinkommens zwischen dem bis herigen und dem neu eintretenden Lehrer von der betreffen den hohem Behörde mit Rücksicht auf die zeither beob achteten Grundsätze und die Vermögensverhältniffe des zu Emeritirenden erfolgen und nur, wenn demselben hier durch das nöthige Auskommen nicht zu sichern sei, die Schulgemeinde zu einer Beisteuer hierzu angehalten, oder bei deren Unvermögen eine Beihülfe aus Staats cassen beantragt werden solle. Auch hier ist, bei Unzulänglichkeit des Ertrags der Schul stelle selbst, das Communalprincip aufrecht erhalten und eine nur subsidiarische Verpflichtung des Staates zur Beihülfe aus gesprochen worden. Erscheint es, wie früher gezeigt worden, bedenklich, das Communalprincip auch in dieser Beziehung aufzugeben, und kann die Frage, inwieweit dabei Communen oder subsidiarisch die Staatskasse in Anspruch zu nehmen seien, nur nach Verschieden heit der Fälle beurtheilt werden, um so mehr, da es Stellen gibt, deren Ertrag auf 600 und 700 Thaler und darüber berechnet worden ist, wo also die Möglichkeit vorhanden ist, zwischen dem zu Emeritirenden und dem Amtsnachfolger ein für letztem nur transitorisches Abkommen zu treffen, und ist nach der früher vorgetragenen Mittheilung des hohen Mini stern für Emeritirung von Schullehrern bereits ein Fonds von 30,000 Thalern vorhanden, lassen sich noch endlich die Zuschüsse, welche überdies aus Staatscassen zu bewilligen sein würden, vor der Hand nicht feststellen, ist es hingegen höchst wünschenswerth, daß bei Stellen, welche nicht mehr als das zu 1. vorgeschlagene Minimum von 130 Thaler tragen, dieses dem Amtsnachfolger ungekürzt erhalten werde, so empfiehlt die Deputation in ihrer Majorität ihrer geehrten Kammer: die auf allgemeine Pensionirung aus Staatscassen gerich teten Petitionen zwar auf sich beruhen zu lassen, jedoch im Verein mit erster hoher Kammer an die hohe Staats regierung den Antrag zu richten, darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Emeritirung der Schullehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehaltes ungekürzt erhalten werde. Secretair v.Schröder: Die hier erwähnten Petitionen verfolgen denselben Zweck, den die Petition vor Augen hatte, über die wir neulich gesprochen haben, nämlich die Petition des Herrn Pastor Hoffmann aus Großmilkau; diese bezog sich aus Pensio nirung der Geistlichen, die vorliegenden aber handeln von Pen- sionirung der Schullehrer; der Zweck ist aber derselbe. Nun haben wir auf Anrathen der Deputation jene Hoffmann'sche Pe tition auf sich beruhen lassen, und ich glaube, die geehrte Kam mer wird in dieser Beziehung den vorliegenden, eben dahin zke leüden Antrag ebenfalls genehmigen; da jedoch heute unsere ge ehrte Deputation uns außerdem noch anräch, einen Antrag an die hohe Staatsregierung zu stellen, der den Zweck hat, daß die hohe Staatsregierung darauf Bedacht nehme, daß bei Emeriti rung der Schullehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehalts ungekürzt erhalten werde; mein Wunsch aber beider damaligen Berathung über die Hoffmannsche Eingabe derselbe, war, den ich nur damals nicht weiter verfolgte, weil von Seiten des Herrn Kultusministers eine Erklärung abgegeben wurde, die meine Besorgnisse wenigstens vor der Hand zufriedenstellte, so glaube ich doch, daß es angemessen ist, wenn einmal ein derarti ger Antrag gestellt wird, diesen auch auf die Geistlichen mit aus- zudeh'nen. Ich wünsche nämlich, daß die hohe Staatsregierung, wenn sie einmal erwägt, ob und auf welche Weise den Uebclstan-, den, die bei Pensionirung der S ch ullehrer sich herausgestellt haben, abgeholfen werden könne, diese Erwägung auch auf die Geistlich en mit erstrecke, wo dieselben Uebelstände sich gezeigt haben. Ich glaube nicht nöthig zu haben, den Antrag noch weiter zu bevorworten, da er für sich selbst spricht und hier ganz gleiche Rücksichten vorliegen, wie bei den Schullehrern. Ich würde daher bei der geehrten Kammer darauf antragen, daß vor dem Worte „Schullehrer" eingeschaltet werde „Geistlichen und". Auf diese Weise würde der Zweck der Petition des Pa stor Hoffmann zu gleicher Zeit mit erreicht. Präsident v. Haase: Wird dieser Antrag des Herrn Se- cretair 0. Schröder unterstützt? — Wird hinlänglich unter stützt. Abg. Wieland: Dieser Abschnitt, welcher eine tz. des Schulgesetzes ausgenommen hat, gibt mir Veranlassung zu einer Anfrage an die hohe Staatsregierung. Ich nehme dabei Bezug auf eine Thatsache, die ich schon neulich einmal zur Sprache ge bracht habe, und in Betreff deren ich eine Anfrage an die hohe Staatsregierung richtete, es war aber zufällig der Herr Minister des Kultus nicht zugegen, und ich konnte die Auskunft nicht er langen. Nämlich diese Z. des Schulgesetzes spricht im Allgemei nen aus, daß den Schullehrern, welche emeritirt werden, auch eine Provision gewährt werden soll. Nun muß ich dabei auf merksam machen auf ein Verhältniß, wie es bestand vor Erlaß des Schulgesetzes. Damals gab es zwei Klassen von Schullehrern, eigentliche Schulmeister, welche Haupt - oder Kirchenschulen vor standen , und Kinderlehrer oder sogenannte Katecheten. Der Unterschied ist in das Schulgesetz nicht übergegangen. Die Ka techeten hatten die Kinder bis ins eilfte, zwölfte Jahr zu unter richten , und dann wurden sie in die Hauptschule verwiesen, um für die kirchliche Konfirmation vorbereitet zu werden. Es waren die Katechetenschulen nicht selbstständige Schulen, sondern stan den in einem untergeordneten Verhältniß zu den Hauptschulen. Durch das Schulgesetz hat sich dieses geändert. Es gibt nur einerlei Schulen: Elementarschulen, die von einander unabhängig sind. Bei Einführung des Schulgesetzes wurden auch Prü fungen vor Prüfungscommissionen angeordnet, ohne welche kein Lehrer angestcllt werden kann, auch wenn er eine Schule über-
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