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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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den Fall, daß eine Grenzregulirung stattsindet, die Einwilligung des Gläubigers nicht erfordert werde, so muß ich bemerken, daß dies nicht eine besondere Abtrennung ist, sondern nur eine Be stimmung wegen Festsetzung der Grenze. Hier wird aber der Grundstücksbesitzer selbst schon sich vorsehen. Bon diesem Falle scheint aber nicht die Rede zu sein, sondern nur von Abtrennun gen, Ueberweisungen an Andere, wodurch sein abgetretenes Grundstück soll hier frei von der Hypothek werden, lediglich nach dem Ermessen des Richters, das scheint mir inconsequcnt. Es ist aber eine solche Bestimmung für den Nealcredit nachtheilig. Es ist möglich, daß durch Wegfall einer solchen Bestimmung, wiesle in der ß. 57 aufgeführt ist, Dismembrationen erschwert werden. Allein dieser Schaden ist nicht so groß, wie der Nach theil, welcher durch Beibehaltung dieser Bestimmungen für den Credit überhaupt erwachsen kann. Schon vorhin habe ich be merkt, daß der Richter, mag er Unterrichter oder das Appella tionsgericht sein, nicht bemessen kann, wenn die Abtrennung für den Gläubiger gefährdend werden kann. Es ist dies namentlich der Fall bei städtischen Grundstücken. Dort wird selten von dem Richter die Höhe der Gefahr bemessen werden können. Ich will annehmen, daß z. B. ein Lohgerber ein Grundstück besitzt, das einen Platz hat, der zu einem Graben führt. Es ist der Platz geringfügig, er verkauft das Plätzchen, und verliert dadurch den Zugang zum Wasser. Dadurch wird das Grundstück sehr im Werthe herabgesetzt, weil dieses Grundstück zu derselben Han- dirung nicht mehr gebraucht werden kann, und doch ist das Ob ject nur ganz geringfügig. Wo es auf diese Unterscheidung an kommt, da wird es für den Richter schwer sein, festzusetzen, wann der Schuldner versichert ist. Es ist auch deswegen in dem bayri schen Gesetze eine solche Bestimmung nicht ausgenommen worden, und nach dieser kann die Abtrennung nur mit Bewilligung des Gläubigers erfolgen. Aus diesen Gründen glaube ich, daß es angemessener sein würde, aus der §. 56 die Worte: „ der Regel nach" wegzulassen, dagegen in der Z. 57 die Worte: „Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom Richter ergänzt werden, wenn nach dessen pflichtmäßi- gem Ermessen eine Gefährdung der Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Abtrennung wegen verhältnißmäßiger Ge ringfügigkeit der Forderungen oder des abzutrennenden Grund stücks offenbar nicht entstehen kann; hierzu ist aber bei Grund stücken, deren Grund- und Hypothekenbehörde ein Untergcricht ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht ermächtiget", gänz lich in Wegfall zu bringen. Dagegen würde ich mich für die jetzt aufgestellte Bestimmung wegen des Auszugs aus den in den Motiven angeführten Gründen erklären. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, daß mein Antrag wegen Wegfall der Worte: „ der Regel nach ", in der §. 56 und der erste Ehest der §. 57 zur Un terstützung gebracht werde. Präsident v. Haase: Unterstützt die Kammer den eben ge stellten Antrag bei §. 56, wonach die Worte: „der Regel nach" ausfallen sollen? -— Wird ausreichend unterstützt. Präsident v, Haase: Der zweite Antrag bezieht sich auf die Z. 57, und ist darauf gerichtet, daß der erste Satz derselben in Wegfall gebracht werden möchte? — Wird nicht unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Dem geehrten Abg. Tzschucke muß darin vollkommen Recht gegeben werden, wie ich auch schon erwähnt, daß die Conscguenz des Hypothckengesctzes verlangt, daß man Dismembrationen und selbst die geringste Abtrennung nicht gestatte, ohne die hypothekarischen Gläubiger zu fragen. Allein die zu starre und zu strenge Durchführung eines Princips führt zu Härten und macht das Gesetz unpractisch, und so ist es in der Mat auch hier der Fall. Daß das Gesetz Dismembra tionen nicht begünstigen wollte, nicht weiter ausdchnen wollte, l egt in der §. selbst, indem gesagt ist: „offenbar eine Gefährdung nicht stattsinden kann." Es liegt ferner darin, daß man die Ge nehmigung dem Appellationsgericht Vorbehalten hat; denn ehe der Besitzer sich an das Appellationsgericht wendet, wird er, wo es nur ohne große Schwierigkeiten möglich, lieber gleich die hy pothekarischen Gläubiger fragen lassen. Daß das Gesetz eines solchen Zusatzes bedarf, will ich nur durch ein Beispiel erläutern, was schon in der ersten Kammer angcdeutet. Es sollte ein Rit tergutsbesitzer, dessen Ritcergut vielleicht gegen 200,000 L'hlr. in Werth ist, ein Ablösungscapital von 600 Ehlr. für Handsroh- ncn erhalten. Er hatte auf seinem Rittcrgute mehre Hypotheken, und davon war eine ältere dmch Erbfälle auf so viele zerstreut und im Auslände wohnende Interessenten verfällt worden, daß die Befragung der Gläubiger schon zwischen 160 und 180Thir- gekostet hatte, und selbst hiermit war es nicht einmal möglich ge wesen, die Erklärung Aller beizubringcn. Dieser Fall gab daher auch dem Ministerin Veranlassung, die Bestimmung des Gesetzes von 1825 und 1826 auf Ablösungen für anwendbar zu erklären. Es kommen Fälle vor, wo die abzutrenncndcn Grundstücke so ge ring sind, oder die Hypotheken so viel Sicherheit haben, wo mit hin so offenbar eine Gefahr nicht eintreten kann, daß selbst die Gläubiger es für eine Belästigung halten, wenn sie wegen jeder kleinen Abtrennung, welche ihnen nicht zum Nachtheile gereicht, gefragt werden und mitgerichllich recognoscirtcn Erklärungen aus stellen sollen. Um nun für Fälle die Möglichkeit einer Ab trennung nicht auszuschlicßen, hat die Regierung in Ansehung der Rittergüter das, was schon bisher bestand, aufrecht erhalten. Sie hat aber keinen Grund zu finden vermocht, warum es nicht 'aufandere Grundstücke auszudehnen sei, und deshalb den Satz generalisirt. Ich verkenne nicht, daß die ganz strenge Durch führung des Rechtsprincips gegen diese Bestimmung ist, ich weiß aber auch, daß, wenn man es conscquent durchführt, dies zu gro ßen Beschwerden gereichen würde. Das über die Sache selbst. Ob aber der geehrte Abgeordnet', der diese Anträge gestellt hat, da nur der erste Antrag wegen der §. 56 unterstützt, der andere wegen der §. 57 nicht unterstützt worden ist, nicht auch seinen er sten Antrag zurücknehmen wolle, das habe ich ihm zu über lassen. Abg. Iani: Es kann zuweilen zu außerordentlichen Nach theilen gereichen, wenn man alles Suppliren des Konsenses Seiten des Richters ausschlicßen will, indem z. B. bei einem kleinen Fleckchen Land, welches der Gegenstand eines Vergleiches ist, die
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