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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abtretung oder Vertauschung nicht ohne Hypothek stattsinden kann, wenn hypothekarische Gläubiger vorhanden, und nicht so fort auszumitteln oder zu erlangen sind. Ich muß aber doch auch erinnern, daß, wenn das abgetrennte Grundstück aufhört, Perti nenz zu sein, es doch immer der Hypothek des frühem Haupt gutes mit verhaftet bleibt, daß daher der Gläubiger wider die Abtrennung kein eigentliches Widerspruchsrecht hat, aber auch von der mit auf dem Trennstücke haftenden Hypothek blos dann Gebrauch machen wird, wenn er von dem Hauptgrundstück nicht bezahlt werden kann, was nicht zu erwarten steht. Wenn ich mir daher die Vortheile und Nachtheile gegenseitig erwäge, so weiß ich in der That nicht, wohin ich mich wenden soll. Aberdas möchte ich fragen, ob es nicht allerdings zur Minderung des Credits, namentlich bei den Creditvereinen, führen könnte, wenn man die Abtrennungen auf das Ermessen des Richters stellt. Ich habe nur noch eine kleine Nedactionsbemerkung zu machen, die mir nicht so ganz unwichtig scheint, als daß ich nicht hoffen dürfte, solche von der hohen Staatsregierung berücksichtigt zu sehen. Es steht nämlich im letzten Satze der „und kann solchen falls selbst sein ausdrücklicher Widerspruch die Abtrennung nicht hindern?' Hier ist es zweifelhaft, ob das „sein" auf den Richter oder den Auszugs berechtigten geht. Es möchte daher wohl, ob sich gleich der Sinn, wie ich nicht verkenne, schon aus dem Zusam menhänge ergibt, vielleicht besser sein, wenn man sagte: „Und kann solchenfalls selbst der ausdrückliche Widerspruch eines solchen Auszugsberechtigten die Abtrennung nicht hindern." Staasministcr v. Könneritz: Es wird den Creditvereinen unbenommen bleiben, in den Statuten zur Bedingung zu ma chen, daß keine Abtrennung ohne ihre Einwilligung geschehe. Abg. Stockmann: Ich muß bemerken, daß dies bereits geschehen ist, und der geehrte Abgeordnete es vielleicht übersehen hat; es sind in den Statuten zwei §§., welche der bestehenden, und dieser künftigen Gesetzgebung sich anschließen. Stellv. Abg. Kasten: Ich wollte mir denselben Antrag, wie der Abg. Tzschucke, zu stellen erlauben, Da aber derselbe durchgefallen ist, so stelle ich einen andern Antrag, nämlich den, daß dem betheiligten Gläubiger vor Ausführung der in der tz. 57 gedachten richterlichen Entschließung von dieser Entschließung Nachricht gegeben wird. Ich halte dafür, daß es nicht nur im Interesse der Gläubiger, sondern auch im Interesse der Schuld ner liege, daß dieser Zusatz in die §. komme. Daß es im Inter esse der Gläubiger liege, bedarf keiner weiteren Erläuterung, daß es aber auch im Interesse der Schuldner liege, darüber will ich mir eine kurze Bemerkung erlauben. Wer sich als Advocat oder sonst als Geschäftsmann mit Erborgung von Capitalien für An dere oder mit Unterbringung von Capitalien beschäftigt, wird mir darin Recht geben, daß die Gläubiger vorzüglich bei kleinen Grundstücken jetzt schwer zu befriedigen sind in Ansehung der Si cherheit, die ihnen durch Bestellung von Hypotheken gewährt wird. Ich habe den Fall selbst oft gehabt, daß Gläubiger ver langen, daß wenigstens der Werth der Grundstücke noch einmal sö hoch sich belaufen muß, als das Capital, welches sie auf das Grundstück hergeben. Wenn nun der beantragte Zusatz nicht j in die §. ausgenommen wird, wenn erlaubt wird, Theile des Grundstücks ohne vorgängige Benachrichtigung der Gläubiger, welche Hypotheken darauf haben, zu veräußern, dann fürchte ich, daß der Fall bald eintretrn wird, daß die Besitzer kleinerer Grundstücke keine Capitalien mehr dargeliehen erhalten, und so genöthigt werden, ihre Besitzungen zu verkaufen. Lassen Sie bei kleinen Grundstücken, wenn der Werth nur noch einmal soviel beträgt, als das Capital, welches der Gläubiger darauf hergege ben hat, es zur Veräußerung kommen oder einen Concurs eintre ten, so wird ost der Fall vorkommen und ist schon oft vorgekom men, daß der Gläubiger noch an seinem Kapitale verlieren muß. Noch viel öfterer wii d dieser Fall eintretcn, wenn es dem Schuld ner freisteht, Grundstücke von seiner Besitzung abzutrennen, ohne vorgängige Benachrichtigung des Gläubigers. Daß dies Alles die Gläubiger veranlassen wird, auf kleine Grundstücke kein Geld mehr herzugcben, das ist eine ausgemachte Sache. Es läßt sich nicht verkennen, daß die beantragte Bekanntmachung an die Gläubiger Kosten verursachen und der Fall cintreten kann, wo diese Kosten bedeutend sind; allein das kann mich nicht von die sem Anträge abhalten; denn es lassen sich recht gut Mittel fin den, diese Bekanntmachung auf eine minder kostspielige Weise zu bewirken. Nehmen Sic an, daß unbekannte Gläubiger da sind, denen die Bekanntmachung zu Theil werden soll, so stünde ja der Weg der öffentlichen Bekanntmachung offen, und es könnte eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher sie sich bei Verlust ih res Widerspruchsrechtes erklären müßten. Präsident v. Haase: Will der Abgeordnete einen beson- dern Antrag stellen? Abg. 0. Geißler: Ich weiß nicht, ob cs jetzt an der Zeit ist, von der H. 56 zu sprechen, da eben von der §. 57 gesprochen worden ist. Pra sident v. Haase: Es ist bereits über die §. 56 gespro chen worder. Abg. v. Geißler: Die Erklärung, welche mir aufmein Bedenken.von Seiten des Herrn Referenten und des Herrn Ju stizministers geworden ist, vermag zwar mich für meine Perscn zu beruhigen, ob sie aber auch zur Beruhigung des Hypotheken gläubigers gereichen werde, weiß ich nicht; denn auch die §. 63 b nimmt auf weiter Nichts Bezug, als auf die Realberechtigungen, die in der tz. 14 gedacht sind. Das sind aber Berechtigungen anderer Natur und überhaupt begreift man unter diesem Aus druck nicht den Erbzins. Dann ist auf h. 9 des Ablösungsge setzes Bezug genommen; allein die Bestimmung dieser sowie überhaupt die Ablösungen haben mit der Abtrennung derGrund- zinsbcrechrigung Nichts zu thun, da die Grundzinsen nicht im Sinne des Ablösungsgefttzes ablösbar sind. Ich vermisse also doch in dem gegenwärtigen Gesetze die geringste Andeutung über die Erbzinsen. Es ist mir nicht darum zu thun, meine Meinung geltend zu machen, sondern aus wirklicher Besorgniß wegen dec Hypothekengläubiger sehe ich mich veranlaßt, einen kleinen Zu satz zur h. 56 zu beantragen, nämlich daß es heiße: „oder über haupt eines dem Grundstücke anhängenden Nealrechtes". Soll ich den Antrag schriftlich einreichen?
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