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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v, Haase: Ja. Der Antrag, welcher einge- gangcn, ist nicht so redjgirt, daß er in die Paragraphe wörtlich einzufügen. Stellv. Abg. Kasten: Ich bitte, diesen meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Nach der Landtagsordnung muß jeder Antrag , der zu einer §. gebracht wird, gehörig und so redi- girt sein, daß er ohne Weiteres in die §. einzufügen. Indessen um zu hören, ob die Kammer das Princip billige, was in dem Anträge enthalten ist, will ich ihn vorläufig und vorbehältlich der Redaction zur Unterstützung bringen. Nämlich der Abg. Kasten hat beantragt, „daß der betheiligte Gläubiger vor Ausführung einer in dieser Beziehung gefaßten richterlichen Entscheidung Nachricht erhalte." Wird der Antrag unterstützt? — Er wird hinreichend unterstützt. Abg. v. Lhielau: Ich muß mich allerdings ganz für die sen Antrag erklären, um so mehr, als ich mich ganz gegen die §. 57 aussprechen möchte. Ich bin der Meinung, daß man die Parcellirung der Grundstücke so wenig als möglich durch di- recte Gesetze beschränken soll; ich bin aber auch nicht der Mei nung, daß man sie dadurch erleichtere, daß man die Rechte schmälere, welche Andere darauf haben. Ich bin der Meinung, daß hypothekarische Gläubiger ein vollkommenes Recht haben, zu fordern, daß Nichts von dem Grundstücke abgetrennt werde. Hierzu kommt, daß nach Einführung der neuen Grundsteuer es Schwierigkeit haben wird, um den Credit des Grundbesitzes aufrecht zu erhalten. Denn wir werden Noch haben, nur die Hypothekenbücher in Ordnung zu bringen und die Sicherheit des Realcredits herzustellen. Ich sollte glauben, daß es zweckmä ßig wäre, jedes Amendement anzunehmen, was die Rechte der Gläubiger sichert. Das Amendement vom Abg. Kasten ist zweifelsohne dringend nothwendig, wenn der Zusatz der Depu tation von Wesentlichkeit sein soll; es Heißthier: „inwiefern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt." Nun frage ich, wie soll der Widerspruch erfolgen können, wenn die Einwilli gung der Gläubiger nicht beigebracht werden darf. Wenn Je mand nicht weiß, daß Etwas abgetrcnnt werden soll, kann er auch keinen Widerspruch erheben; erst das Amendement des Abg. Herrn Kasten salvirt, daß nothwendig die Gläubiger in Kenntniß gesetzt und gehört werden müssen. Referent Abg. Braun: Ich habe nur zwei Worte zu er wähnen, das Uebrige Vehalte ich mir vor; nämlich daß das Amendement nicht von der Deputation ausgeht, sondern von der Regierung. Abg- v. Zezschwitz: Es scheint mir das Amendement des geehrten Abg. Kasten nothwendig zu sein. Die Creditvereine wer den sich in ihren Statuten ausbedingcn, daß sie in einem solchen Falle befragt werden müssen; sie werden sich in der Regel soviel Pfandbriefe abzahlen lassen, als im Verhältnisse zur abgetrennten Parcelle steht. In einem Nachbarlande, wo landwirthschaftliche Creditvereine bestehen, müssen in solchen Fällen die auf dem be treffenden Gut haftenden Pfandbriefe verhaltnißma'ßig abgezahlt werden. Ich muß mich für das Amendement des Abg. Kasten verwenden, damit die Gläubiger in Kenntniß gesetzt werden, um bei Zeiten ihre Erklärung über Dismembrationen abgebcn, und sich darüber entschließen zu können, ob sie solchenfalls entweder ihre ganze Forderung oder einen verhältnißmäßigen Theil der selben kündigen wollen. Abg. Klien: Ich habe mich eben so auszusprcchen, wie es der Abg. v. Thielau gethan hat. Ich kann nicht einsehen, daß nicht Widerspruch erhoben werden könne in Folge solcher Dis membrationen, die hinter dem Rücken der Gläubiger erfolgen. Auch kann ich nicht darüber urtheilen, — weil ich das Dismem brationsgesetz nicht mitgebracht habe — ob diese Bestimmung nicht vielleicht der Berathung des Dismembrationsgesetzes vor greifen könne. Obgleich das Amendement des Abg. Tzfchucke nicht unterstützt worden ist, so erlaube ich mir doch, auf Trennung der beiden Sätze in §. 57 anzutragen. Ich werde gegen den ersten und für den zweiten Satz stimmen, und zwar noch aus einem andern Grunde. Nämlich in dem ersten Satze wird ausgesprochen, der Gläubiger könne cs nicht hindern, wenn ihm eine Substanz seines Pfandrechts entzogen wird; im zweiten Satze wird etwas ganz Anderes ausgesprochen: der Auszugsberechtigte verlicrtdurch die Trennung Nichts von seinem Rechte, sondern behält seine Hypothek in allen einzelnen Stücken. Dies bestimmt mich, dar auf anzutragen, daß beide Sätze getrennt würden. Abg. Tzschucke: Mein Antrag ist nicht unterstützt wor den. Es hat dies wahrscheinlich an meiner unvollkommenen Darstellung gelegen, denn die Wichtigkeit der Sache kann die Schuld kaum tragen. Da es aber geschehen ist, so bleibt mir Nichts übrig, als gegen die ganze §. 57 zu stimmen. Ich will noch ein Bedenken hinzufügen. Es ist vom Referenten gesagt worden, daß es bedenklich gefallen sei, den Untergerichten die Ermächtigung zur Supplirung der von dem Gläubiger abzu gebenden Erklärung zu ertheilcn, weil sie oft die Vertretung zu übernehmen haben würden und diese Vertretung groß sein könne. Diese Vertretung wird aber sehr groß sein, die künf tig den Appellationsgerichten oder vielmehr dem Staate aufge bürdet wird. Es wird unbedingt — ich will dem Finanzbudjet auch einmal eine Perspective stellen — eine Summe auf dem Budjet erscheinen, die nicht unbedeutend werden kann. Des halb scheint es mir doch bedenklich, hier auszusprcchen, daß den Appcllationsgerichten eine Vertretung angesonnen werde, die sie bisher nicht gehabt haben. Abg. Sahrer v. Sahr: Ich glaube, wenn man ge setzlich aussprache, daß alle Trennstücke, die von einem Grund stücke genommen werden, bis zum nächsten Besitzwechsel den Hypothekengläubigern des Hauptgutes solidarisch verpflichtet bleiben, könnte man weit leichter über solche Dismembrationen weggehen. Ich weiß nicht, ob sich dagegen rechtliche Einwen dungen machen lassen; aber ein einfaches Auskunftsmittel wäre es. Abg. Jani: Es ist ohnedem Rechtens, daß die Trenn stücke ohne ausdrückliche Erklärung des Gläubigers so lange ver pfändet bleiben, als das Hauptstück; indeß ein Auskunftsmittel scheint mir doch darin zu liegen, wenn man die Hypothek auf
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