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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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meine Bedenken'nicht ganz beseitigt. Denke ich mir nämlich den Zusatz, wenn cs heißt: „insofern nicht ausdrücklich Wider spruch erfolg!", so kann ich mir drei Fälle denken, 1) wenn der Gläubiger widerspricht, so gibt es keine Entscheidung, 2) er wi derspricht nicht und dann geht die Trennung vor sich, und 3), wenn er stillschweigt, dann kann er allerdings Nichts sagen, weil er nicht aufgefordert worden ist, seine Erklärung zu geben, und ich glaube, diesen dritten Fall muß man berücksichtigen. Ich zweifle an der Möglichkeit der Ausführung, denn es heißt in §.57 selbst: „diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom Richter ergänzt werden". Secretair Rothe: Ich sollte meinen, daß aber dann das pflichtmäßige Ermessen des Richters eintrete. Abg. Klien: Wenn für ihn kein Schaden entsteht. Secretair Rothe: Sobald dies zu besorgen, würde ich es allerdings vorziehen, den Gläubiger zu fragen. Abg. v. Lhielau: Ich glaube, daß aus dem soeben Ge sagten sich nachweisen ließe, daß die Annahme der Paragraphe ohne den Zusatz vom Abg. Kasten sehr bedenklich wäre, eben weil dieses Ermessen rein individuell ist. Der eineNichter glaubt, es ist kein Bedenken dabei, er ist der'Meinung, der Gläubiger verliere Nichts, der andere Richter glaubt, der Gläubiger werde verletzt, und es entscheidet allerdings lediglich eine individuelle An sicht. Ich sollte glauben, meine Herren, das Erste wäre die Sicherung des C-rdits; selbst das hohe Ministerium der Justiz hat in der Vorlage über die Schuldhaft ausgesprochen, cs halte zur Aufrechterhaltung des Crediks für nothwendig, daß das alte Sprüchwort: „Ein Wort, ein Mann" volle Geltung erhalte, und will deshalb Jeden verhaften lasten können, der sein Wort nicht hält, und doch ist in dem vorliegenden Falle eine weit ge ringere Verpflichtung, als körperliche Haft, in Frage, und die Haltung des Wortes erfordert nur, daß man wider Wissen und Willen des Betheiligten Nichts abtrcnne. Wenn Strenge noch- wendig ist, so ist sie bei Hypotheken nothwendig, bei deren Er richtung man ausdrücklich erklärt, daß man das Grundstück mit der Bedingung verpfände, Nichts davon abtrennen zu wollen. Was die Creditvereine anlangt, so weiß ich nicht einmal, ob diese einen solchen Widerspruch im Voraus erheben können, ob in den Statuten steht, daß Nichts abgetrennt werden solle; ich glaube, sie könnten sich am Ersten mit dem Ermessen des Richters zusiie- denstellen, denn sie creditiren nur bis zur Hälfte, weit eher ist die andre Hälfte gefährdet. Eiserne Capitalien, glaube ich, hindern eine Abtrennung nicht; denn habe ich das Amendement vom Abg. Kasten richtig verstanden, so sollen die Gläubiger im Allgemei nen gefragt werden durch öffentlichen Aufruf, und wenn ein Termin der Erklärung bestimmt wird, so ist dem Rechte voll- kommm Genüge geschehen. Wenn z. B. ein Justizamt bekannt macht, es werden bei dem Gute *** die und die geringfügigen Abtrennungen beabsichtigt, das Justizamt siude wegen der Ge ringfügigkeit der Abtrennung kein Bedenken, darein zu willigen, es fordere jedoch die bekannten und unbekannten Gläubiger auf, sich, falls sie einen Widerspruch erheben wollten, sich binnen der und der Zeit darüber zu erk.ären, widrigenfalls ihre Einwilligung II. 105. werde präsumirl werden, so ist Niemandes Recht beeinträchtigt. Es ist nicht meine Sache, dieses Amendement auszuführen, die Verbesserung, glaube ich, ist Nedactionssache; ich würde also immer glauben, man muß den Realcredit zu befördern suchen, und man muß nicht versprechen, was man nicht hält. Man hat versprochen, das Grundstück als Pfand einzusetzen, und hat nun nicht das Recht, davon abzutrennen. Abg. v. d. Planitz: Ich theile im Ganzen die Ansichten des letzten Sprechers; indeß kann ich nicht umhin, das Bedenken zu hegen, daß dadurch viele und vielllicht sehr nothwendige Dis membrationen sehr erschwert, wenn nicht gänzlich unmöglich ge macht werden. Es kann der Fall eintreten, daß einzelne Gläubi ger eine weite Reise gemacht haben, so daß man nicht weiß, wo sie sich aufhalten, was natürlich die Ausführung eines Geschäfts ganz unmöglich macht. Es würden daher, wenn es sich z. B. um den Verkauf eines kleinen Grundstücks, eines Gartens han delt zum Behuf eines Hausbaues, Schwierigkeiten entstehen, die doch .für Einzelne sehr erschwerend sein dürften. Wir haben ja schon bei andern Gegenständen, wenn es sich darum handelte, die freie Gebahrung über dieAblösungsgelder zu erlangen, auch ähn liche gesetzliche Bestimmungen angenommen, so daßdieLehns- oder Hypothekenbehörde, wenn das Interesse der Gläubiger nicht gefährdet wird, die freie Verfügung als zulässig anerkennen und gestatten, ohne die einzelnen Creditoren zu befragen. Das Nütz liche und Nothwendige dieser Bestimmung hat sich auch hinrei chend erwiesen. Ich glaube daher, daß, wenn man ja Bedenken gegen §.57 haben könnte, indem man glaubt, daß das richterliche Ermessen zu weit gehen könne, insofern das Interesse der Real gläubiger nicht immer genügend dadurch geschützt werde, man dieses richterliche Ermessen an eine bestimmte Bedingung knüpfen müsse, nämlich, daß man vielleicht ausspräche, wenn die Ab trennung nur zwei Procent oder den fünfzigsten Theil betrüge, könne die Hypoihekenbehörde die Einwilligung zur Abtrennnung ohne Weiteres ertheilen, während die Realgläubigcr jedesmal zu befragen sein würden, wenn das Lrennstück größer sei. Ich er laube mir nicht, einen Antrag zu stellen, sondern ich gebe nur dem Referenten anheim, inwieweit er meint, daß auf mcinen Vorschlag einzugehen sei, oder nicht. Stellv. Abg. v. Ab end ro th: Ich glaube, die Bedenken werden sich doch in der Praxis größtenteils erledigen. Ich denke mir nämlich, wenn Jemand, der Capitalien ausleiht, besorgt, daß dismembrirt werden könnte und das Capital so bedeutend sei, daß keineDismembration zulässig wäre,so wird er einenWiderspruch in das Dokument Niederlagen. Dies würde ich als das Sicherste für den Gläubiger halten. Indeß muß ich dem Abg. v.d. Planitz beistimmen,daß dieses pflichtmaßige Ermessen durch Bestimmung einer Quote ausgeschlossen werden möchte. Ich glaube, man müßte weiter als zwei Procent gehen; doch ich enthalte mich, einen Antrag zu st llen. Zweckmäßig scheint er mir zu sein. Staatsmin ster v. Könneritz: Das Ministerium setzt vor aus, daß bei den Appellationsgerichten feste Grundsätze sich bilden werden. Es kann aber nicht füglich nach Procenten bcstimmt werden; einmal müßte dann eine Taxation vorausgehen; da man 4
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