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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nicht blos die Steuereinheiten berücksichtigen kann. Nicht allein die Größe des abzutrennenden Grundstücks gibt den Factor ab, sondern auch die Höhe der Verschuldung. Dies ist der zweite Factor. Darum hat ein bestimmter Grundsatz in das Gesetz nicht ausgenommen werden können. Wenn übrigens der geehrte Abge ordnete die Beförderung des Realcredils als die einzige Rücksicht bezeichnet hat, so kann das Ministerium, wie cs schon im Anfänge gesagt hat, dem gar nicht entgegentreten. Allein soviel ist gewiß, daß die Ritterschaft in der Oberlausitz, und ihnen nachgebend die Ritterschaft in den Erblanden, das Gesetz vom Jahre 18M aller dings für eine große practische Wohlthat betrachten, und deshalb hat die Regierung geglaubt, diese Wohlthat erhalten, zugleich aber auf den ganzen Grundbesitz ausdehnen zu müssen. Abg. v. Thielau: Wenn der geehrte Herr Justizminister die Einwendungen oder Bedenken der Ritterschaft gegen die Be stimmung der angezogenen Gesetze anzieht, so erlaube ich mir zu bemerken, daß diese eine andere Bewandtniß hatten. Damals kam es daraufan, die Abtrennungen überhaupt zu erschweren, aber nicht blos wenn Jemand Schulden hatte, sondern auch wenn er kerne hatte. Ohne Einwilligung der Behörde sollte an und für sich Nichts abgetrennt werden können, und noch heute würde ich mich ebenso hinsichtlich der Oberlausitz erklären müssen; denn nicht die Regierung als solche, noch die Lehnsbehörde hat ein Recht, die Parcellirung in der Oberlausitz zu verbieten, sondern nur die Gläubiger. Staatsministerv.Könneritz: Das Gesetz in der Ober lausitz von 1825 über Dismembrationen von Rittergütern hat allerdings, wie der Abg. v. Lhielau bemerkte, in der einen Rich tung hin die Absicht, dem Landes- und Lehnherrn gegenüber die Dismembrationsfreiheit zu erleichtern. Es hat aber auch zugleich die ausdrückliche Bestimmung, die Dismembrationsfreiheit den hypothekarischen Gläubigern gegenüber zu gestatten, und ermäch tigt die Grund- und Hypothekenbehörde, wo eine Gefahr für die hypothekarischen Gläubiger offenbar nicht eintritt, auch ohne Bei bringung der Einwilligung die Dismembration zu genehmigen, und nach Analogie dessen ist dies in den Erblanden eingeführt worden. Secretair v. Schröder: Die vorliegende Frage hat auch in der Deputation zu einer sehr lebendigen Diskussion Veran lassung gegeben, und es ist auch die Meinung, die jetzt von der Mehrzahl der Redner ausgesprochen worden ist, in der Depu tation sehr stark vertreten gewesen. Ich selbst habe zu den jenigen gehört, die in der Deputation die Meinung vertheidigt haben, die jetzt durch den Antrag des Abg. Kasten geltend gemacht werden soll und vielfältig bevorwortet worden ist. Allein ich habe mich ebenso wie die übrigen Mitglieder, welche in der De putation diese Meinung verfochten, doch überzeugen müssen, daß den practisch en Rücksichten gegen die aus der Unverletzlich keit der Hypothek hervorgehenden Bedenken der Vorzug einzu räumen sei. Es soll nämlich, wie man ja nicht außer Acht lassen muß, hier nur von ganz geringfügigen Abtrennungen die Rede sein, bei welchen nach pflichtmäßiger Ueberzeugung des Appella- tionsgerichtes an eine Gefährdung des Gläubigers nicht zu denken ist. Erwäg- ich nun Alles das, so habe ich mich doch mit dem Entwürfe einverstchen müssen, zumal wenn ich berücksichtige, was für Kosten unnützerweise auf Herbeischaffung der Einwilligung der Gläubiger in dergleichen geringfügigen Abtrennungen ver wendet werden müßten. Ich kann im Interesse der Sache nur wünschen, daß der Entwurf angenommen werde, wie er hier vor liegt. Ich hätte vorher, und ehe ich von den practischen Gründen, welche der Bestimmung des Entwurfs zu Grunde liegen, genauer unterrichtet war, nur wünschen, können, daß ein solcher Antrag, wie der Pes Herrn Abg. Kasten, durchgegangen wäre, ja in der Deputation hatte man bereits darauf hinzielende Fassungsver änderungen beschlossen, allein in Berücksichtigung der angeführten practischen Bedenken sind sie wieder aufgegeben worden. Abg. v. Zezschwitz: Ich habe beide Anträge des geehrten Abg. Tzschucke unterstützt, und kann nur bedauern, daß der zweite Antrag nicht unterstützt worden ist. Wie nun die Sache liegt, so habe ich den Antrag des geehrten Abg. Kasten unter stützt. Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn nicht im Sinne des Abg. Kasten ein Amendement hinein kommt, dann die Praxis sich so gestalten wird, daß die Gläubi ger sich denselben Vortheil', welchen die Creditvcreine durch ihre Statuten erlangen, dadurch sichern, daß in jedes Hypotheken instrument die.Clausel kommt, daß man im Voraus gegen jede Abtrennung protestire. Präsidentv. Haase: Der Abg. Kasten hat nunmehr sei nen Antrag gehörig redigirt; derselbe soll sich den Worten: „ent- stehen kann (Z.-ile 5 der §.57) anschließen, er lautet so: „Es ist jedoch vor Ausführung einer in dieser Be ziehung gefaßten richterlichen Entschließung von letzterer den betheiligten Gläubigern Nachricht zu geben. Vicepräsident Eisen stuck: Es ist vorhin schon von dem Abg. v. Schröder erwähnt worden, wieviel in der Deputation über diesen Gegenstand gesprochen worden ist. Was nament lich den Antrag des Abg. Kasten betrifft, so ist auch meine An sicht dahin gegangen, die Bekanntmachung zu erlangen. Ich bin jedoch davon zurückgegangen, und zwar ist mir entgegen gehalten worden, daß es große Schwierigkeiten haben würde, da, wo die Gläubiger nicht zu erlangen waren; ja bei unserm der- maligen Stande der Hypotheken, wo so viele alte noch unge löschte Hypotheken sind, wird es große Schwierigkeiten haben. Zweitens hat man sich doch wohl nur gedacht, daß entweder der Gegenstand von keinem großen Belang ist, oder daß bei einer Forderung von vielleicht nur 5 Thalern die Dismembration könnte gestattet werden. Es ist nicht zu verkennen, daß häufig Fälle eintreten, wo man ein ganz unbedeutendes kleines Grund stück, was wegen der Entfernung mühselig zu bewirthschaften ist, abtcennen will. Nun bei so Etwas ist die Rechnung zu machen, daß es keinen Nachtheil bringt. Dann hat man es hauptsächlich deshalb unter die Appellationsgerichte gestellt, weil man voraus setzte, daß sorgsame Erwägung eintrcten müßte wegen der Ver antwortlichkeit. Nun, die Verantwortlichkeit könnte blos darin liegen, daß der Gläubiger dadurch, daß ein Stück abgetrennt
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