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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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worden wäre, an Sicherheit verlöre; denn die Concursmaffc würde größer gewesen sein, wenn es zusammengcblieben wäre. Wün schenswert!) ist es, und die Erfahrung hat gezeigt, daß Etwas darüber bestimmt wird, und zwar muß es in Grenzen gehalten werden, sie können aber nicht fest bezeichnet, sondern müssen nach dem concreten Falle abgemessen werden. Wenn erwähnt wurde, man sollte gewisse Procmte annehmcn vom Areal, es käme nicht immer auf die Steuereinheiten an, so bin ich damit nicht einverstanden, es kann ein Grundstück nach Verhältniß höher» oder minder hohen Werth haben, und so glaube ich wohl, daß, so schwierig die Sache ist, man sich doch der Ansicht der Regie rung wird hinneigen müssen. Abg. v. Thielau: Man sucht, den Hauptgrund für die Zulässigkeit des Ermessens darin, daß es sich nur um kleine Dis membrationen handle, aber 50 kleine machen eine große. Wo fangt eine Dismembration an, groß oder klein zu sein? Es wird ein halber Scheffel abgetrennt, und die Sicherheit der Gläubiger soll noch dieselbe sein; wenn aber wieder A Scheffel und immer mehr abgetrennt wird, so fragt es sich, wenn findet nun der Rich ter, was zu viel ist? Wenn z. B., wie der Herr Vic. Präsident meinte, ein Grundstück abgetrennt werden soll, was vom Haupt punkte entfernt ist, dann komme es auf eine Berechnung an, ob das Hauptgut verliere. Meine Herren, das ist eine rein ökono mische Berechnung, die der Bewirthschafter des Hauptgutes, nicht aber das Gericht macht, um zu ermitteln, ob das Hauptgut durch das Beigut gewinne oder nicht. Gesetzt aber auch, das Hauptgut gewinnt durch den Verkauf des Beiguts, so entscheidet das noch nicht über den Hypothckenwerth des Guts. Denn setzen wir den Fall, ein Vor,werk, was A Stunde vom Hauptgut entfernt liegt, würde für 10,000 Thlr. verkauft, und das Haupt gut hätte nur Nachtheil, keinen Nutzen aus dem Vergüte gezogen, so ist doch soviel gewiß, daß der Werth des Hauptguts als Si cherheit mindestens 10,000 Thlr. weniger Werth hat. Staatsminister v. Könneritz: Der Abgeordnete meinte, es würde zur Folge haben, daß ein Jeder, der sich auf ein Grund stück borgte, die Beschränkung machte. Dagegen bemerke ich, wir haben seit dem Jahre 1826 diese Bestimmung schon gehabt, und ich habe nicht gehört, daß hypothekarische Gläubiger sich ei nen solchen Vorbehalt gemacht oder die Gutsbesitzer einen gerin geren Realcredit gehabt halten. Wenn Einer oder der Andere sich dies Vorbehalten will, so ist doch schon ein großer Unterschied, oberes sich ausdrücklich vorbehält, oder ob man auch ohne dies alle fragen soll. Abg. v. Thielau: Wenn der Herr Justizminister anführt, daß man in der genannten Gesetzgebung keinen Nachthell gespürt habe, so muß ich bemerken, daß damals eigentlich gar kein Hypo thekengesetz existirre. Es wurde parcellirt, ohne daran zu den ken, Jemanden zu fragen, so daß ganze Rittergüter bis auf we nige Scheffel veräußert wurden. Das lag in den damaligen Zuständen. -Secretairv. Schröder: Wenn der Herr Abg. v. Thielau vorhin meinte, daß der Antrag des Abg. Kasten keine Schwie rigkeiten machen würde, indem man die Gläubiger von der beab- n. 105. sichtigten Dismembration nur zu benachrichtigen brauche, so muß ich darauf erwiedern, daß cs eben schwierig ist, ihnen eine derar tige Bekanntmachung zugehen zu lassen. Denken Sie an einen Fall, wo der Gläubiger in Rußland, in der Türkei, in Italien, oder sonst wo weiter auf Reisen ist, oder wenn ein Capital, was öfter vorkvmmt, durch Erbgangsrecht auf20 30 Leute zersplittert ist, die hier und da zerstreut wohnen. Es würde eine Be kanntmachungin solchen Fällen viel mehr kosten, als vielleicht das ganze Grundstück wcrth ist, das abgetrennt werden soll. Wenn der Sprecher darauf hinwics, daß man durch eine öffentliche B eka nn tmachungwohlfeilerund schneller zum Zftle kommen werde, so muß ich dem widersprechen; denn daß durch Edictalien an den Kosten Nichts erspart werden kann, ist gewiß, da es hin länglich bekannt ist, was die Edictalladungen bei uns für Kosten verursachen. Stellv. Abg. Kasten: Ich kann nicht damit einverstan den sein, daß cs viel Kosten machen wird, wenn man den Be theiligten bekannt macht, daß von einem Grundstücke Etwas ab getrennt werden soll. Dies kann unmöglich so viele Kosten machen, als ein Edictalverfahren. In einer solchen Bekannt machung darf nur eine Frist gestellt werden, innerhalb welcher sich die Gläubiger erklären müssen, und zwar bei Verlust ihres Widerspruchsrechtes. Wenn Gläubiger im Auslande sind, so werden sie Bevollmächtigte dagclassen haben, die ihre Rechte wahrnehmen. Secretair v. Schröder: Unter allen Umständen würde hier der Edictalproceß eingeleitet werden müssen. Wenn der Ab geordnete eine Frist vorgeschrieben haben will mit der Verwar nung , daß diejenigen, die sich nicht melden, für einwilligend an gesehen werden, so müssen doch offenbar alle Vorschriften, die in Bezug auf das Edictalverfahren vorhanden sind, beobachtet wer den, denn man würde außerdem einen Nechtsnachtheil an die un terlassene Erklärung der Gläubiger nicht knüpfen dürfen. Abg. Todt: Da das Deputationsgutachten und der Ge setzentwurf so vielfache Angriffe erfahren haben, so sehe ich mich genüthigt, auch meinerseits Etwas darüber zu erwähnen. Ich habe mich gewiß noch nie als einen Freund des Ermessens und der Willkür der Behörden, seien es niedere oder obere, gezeigt. Hier aber sehe ich denn doch, daß man dem richterlichen Er messen einigen Spielraum gestatten müsse. Ich kann auch eine so große Gefahr darin nicht finden. Es handelt sich hier aller dings um den Schutz des Vermögens, und ich will nicht leugnen, daß auch dies eine gewisse Berücksichtigung verdient. Wenn man aber dem Richter in so sehr vielen Fällen Spielraum läßt und seinem Ermessen Manches anheimgibt, wo es sich uni Frei heit und Leben handelt, wenn man annimmt, daß der Richter „pflichtmäßig erwägen" würde, wo es so bedeutungsvollen Gü tern gilt, so glaube ich, muß man dies hier, wo es sich um Ge ringeres handelt, voraussetzen, ohne daß deswegen eine Gefahr vorhanden ist. Was das Kasten'sche Amendement anlangt, so ist schon vom Secretair O. Schröder auf die Schwierigkeit hin gewiesen wocden, welche dasselbe bei seiner Ausführung finden würde. Der Antragsteller leugnet sie zwar und meint z. B., 4*
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