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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Lhielau hingegen ist folgendermaßen gefaßt: „Die hohe Staats regierung zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, inwieweit und durch welche Mittel es möglich sein werde u. s. w." Ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt?— Wird hinrei chendunterstützt. Referent Abg. Klien: Ich glaube nicht, daß dieDeputation Ursache hat, auf dieses Amendement besonders einzugchen; denn wenn wir die Worte genau nehmen, wird das „darauf Bedacht nehmen" und „in Erwägung ziehen" schon aus dem Grunde über einstimmen, weil im Deputationsgutachten gesagt wird, daß ein Fonds von 30,000 Thlr. vorhanden ist; also, ich glaube, über den Fonds hinaus würde das Ministerium ohnedies nicht gehen können. Für den Antrag des Herrn Secretairs v. Schrö der kann ich mich vor der Hand deshalb nicht erklären, einmal, weil dieDeputation darauf bei ihrem Berichte gar keine Rücksicht hat nehmen können; denn es lag keine Petition vor; cs sind auch die Verhältnisse bei dem Geistlichen ganz anders, indem bei ihm ein gesetzliches Minimum des Gehalts gar nicht cxistirt; endlich auch, weil ein so hoher Fonds, wie bei den Schullehrern von 30,000 Thlr., nicht vorhanden war. Jndeß würde ich mich un ter andern Umständen dafür erklären ; es wird aber gar nicht nöthig sein, weil, wie aus dem Deputationsgutachten zu ersehen ist, be-' reits das Ministerium darauf Rücksicht zu nehmen scheint. Wenn nun der Antrag dahin geht» daß nach den Worten: „Schullehrer" gesetzt werden soll: „und Geistlichen", so scheint mir das mit den Schlußworten „das Minimum des Gehaltes" nicht zu passen, eben well wir kein gesetzliches Minimum des Gehaltes bei Geist lichen haben. Secretair v. Schröder: Ich habe allerdings bei meinem Anträge im Auge gehabt, daß die Kammer nur erst im Laufe des gegenwärtigen Landtags ein derartiges Minimum für geistliche Stellen gegründet hat; wir haben beschlossen, daß das geringe Einkommen eines Geistlichen auf ein Minimum von 350 Thlr. gebracht werden solle, und mithin besteht ein Minimum des Ein kommens oder Gehaltes factisch auch bei den geistlichen Stel len. Ich glaube aber, daß mein Antrag ganz den Verhältnissen angemessen ist. Ebenso wie ich nicht wünschen kann, daß dem Schullehrer, der nur 120 Thlr. Einkommen hat, zugemuthet würde, noch an den Emeritus in seinem Amte Etwas abzugeben, ebenso wenig wünsche ich auch, daß ein Geistlicher, der nur 350 Thlr. Einkommen, also eine Stelle hat, die in seiner Branche am geringsten besoldet ist, noch etwa die Hälfte des Gehaltes an seinen Emeritus abgeben soll. Es würde dadurch sofort der Zweck, aus dem wir das Minimum auf so hoch erhöht haben, ver eitelt. Das Minimum. selbst ist bei Geistlichen und Lehrern so gering, nur darauf berechnet, daß ein Geistlicher oder Lehrer mit seiner Familie nothdürftig davon leben kann; verlangen wir nun bei einer solchen Stelle, daß zwei Familien davon leben sollen, so glaube ich, treten wir mit uns selbst in Widerspruch, eben weil wir dafür gehalten haben, daß das Minimum der geringste Ge halt ist, den Jemand haben muß, um in seiner Stellung leben zu können. Deshalb hätte ich auch nicht geglaubt, daß man der Ausdehnung, die ich dem Deputationsgutachten zu geben beab sichtigte, entgegentreten würde. Uebrigens füge ich noch hinzu, daß es mir auch gleichgültig ist, ob der v. Thielau'sche Antrag angenommen wird, oder der Antrag der Deputation, mein Amendement paßt in diesen Antrag ebenso gut, als wie in den der Deputation; denn es kommen darin dieselben Worte vor, an die ich es dort angeknüpft hatte. Ich beabsichtige, wie gesagt, weiter Nichts, als daß, wenn die hohe Staatsregierung erwägt, inwieweit bei einer Emeritirung das Minimum des Gehaltes der Lehrer aufrecht erhalten werden könne, sie zu gleicher Zeit auch mit erwägen möchte, inwieweit dieses bei geistlichen Stellen eben falls möglich ist. Abg. v. Lhielau: Der Herr Referent meinte, es würde auf eins herauskommen, ob der Antrag der Deputation oder der meinige angenommen würde. Das muß ich bezweifeln. Wenn die Ständeversammlung sagt, die hohe Staatsregieru ng soll Bedacht nehmen, daß das und das geschehe, so glaube ich, recht fertigt die Ständeversammlung jede Anordnung, die dieselbe in dieser Beziehung trifft, mithin auch nach den vorliegenden Ver hältnissen den Zwang jeder Gemeinde, bei welcher eine Emeriti rung vorkommt, den Emeritus ohne Zuthun des andern Lehrers zu besolden. Beschließt nun die Ständeversammlung dem An träge der Deputation gemäß, so kann bis zum nächsten Landtage keine Emeritirung erfolgen, wo nicht der Minimalgehalt dem neuen Lehrer verbleibe. Ich mache darauf aufmerksam, daß wir noch gar keine nähere Kenntniß haben, ob der Döhnersche Fonds ganz allein zu diesen Zwecken bestimmt ist, ob nicht andere Ansprüche aus früherer Zeit daraus zu befriedigen sind, zwei tens haben wir überhaupt noch gar keine Kenntniß von den Fonds, oder deren Verwendung, die bei dem Ministerio desCul- tüs vorhanden sind; wenn auch ein Verzeichniß darüber gegeben würde, so ist das immer nicht in der Art gewährt, daß wir eine specielle Uebersicht über die Verwendung erhalten; wenn nun aus der meißner Procuratur für Pensionirung eines abgesetzten Geistlichen 150 Thlr. verwendet werden, so sollte ich doch mei nen, daß die Summe zweckmäßiger für Unterstützung der Com- munen bei Emeritirung der Geistlichen verwendet werden dürfte, und es scheint der Fonds eine Verwendung der Art zuzulassen. Ehe ich nicht die Hulfsmittel, die außerhalb der Gemeinden vor handen sind, übersehe, kann ich mich nicht entschließen, einem An träge beizutreten, dessen Folgen ich nicht übersehe, und ich sollte wohl glauben , daß wir das frühere Verfahren bis zur nächsten Ständeversammlung beibehalten können, der hohen Staatsregie rung jedoch zur Erwägung geben, inwieweit der Beschwerde ab geholfen werden kann. Secretair v. Schröder: Ich habe nur darauf erwiedcrn wollen, daß mein Antrag der Ansicht des geehrten Abg. v. Thie- lau gar nicht entgegen ist; ich habe durchaus nichts Anderes ver langt, als daß die Regierung, wenn sie einmal erwägt, ob dies Verhältniß und auf welche Weise es bei den Lehrern sich beseitigen läßt, ihre Erwägung auch zugleich mit auf das Ver hältniß der Geistlichen ausdehne; eine Bewilligung habe ich nicht verlangt.
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