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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mitt Heilung en über die Verhandlungen des Landtags. H. Kammer. .4^ 10^. Dresden, den 1. August 1843. Einhundert und vierte öffentliche Sitzung am 19. Juli 1843. Inhalt: Bemerkung zum Protokoll. — Vortrog aus der Registrande. — Entschuldigungen und Urlaudsertheilung. — Fortsetzung der Berathung des Berichts der ersten Deputation über die im allerhöchsten Decrete vom 2. Januar 1843 vorgelegten Ge setzentwürfe: I. die Grund - und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen, II. die Aufhebung der einzelnen noch be stehenden stillschweigenden Hypotheken, und III. das Vor zugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse betr. — (Allgemeine Berathung. — Besondere Berathung §§. 58 — 65).— Die heutige von 62 Mitgliedern besuchte Sitzung, bei wel cher der Staatsminister v. Könneritz und der königl. Com- missar Hänel zugegen waren, wird begonnen mit dem Vor trage des vom Secretair v. Schröder über die letzte Sitzung aufgenommenen Protokolls. Nach Beendigung die ses Vortrags erhebt sich Königl. Commissar Hänel: Ich habe um eine kleine Be richtigung zu bitten. Z. 49 würde nach dem Vorschläge der Regierung nicht vor §. 48, sondern vor §. 47 zu stehen kommen. Ich glaube gehört zu haben, daß im Protokoll§.48 genannt ist; §. 48 kann nicht von §. 47 durch §. 49 getrennt werden. Secretair ».Schröder: Dann werde ich die Zahl andern. Hierauf erhalt das Protokoll die Genehmigung der Kammer und wird von dem Abg. Schwabeund dem Stellv. Abg. L ö- ser mit vollzogen. Dann folgte der Vortrag aus dcrRegistrande: 1. (Nr. 959.) Den 18. Juli. Der Abg. Herr Serre bittet um Urlaub vom 19. Juli bis zum 15. August d. I. Präsident». Haase: Will die Kammer den Urlaub be willigen? — Einstimmig Ja. 2. (Nr. 960.) Den 18. Juli. Der Abg. Herr Leuner bittet um Verlängerung seines Urlaubes auf 6 Wochen. Präsidentv.H a ase: Meine Herren, wir haben den Stell vertreter des Abg. Leuner in unserer Mitte, und cs steht zu hof fen, daß derselbe auch während der in Rede stehenden Urlaubszeit des Abg. Leuner dessen Stelle in der Kammer werde vertreten können. Ich frage Sie daher: ob Sie dem Abg. Leuner, wel cher durch ärztliches Zeugniß bescheinigt hat, daß er ein Bad ge il. los. brauchen muß, den gebetenen Urlaub bewilligen? — Einstim mig Ja. 3. (Nr. 961.) Den 19. Juli. Protokollextract der ersten Kammer vom 14. Juli, die Berathung über das Ausgabebudjet 6, das Cultministerium betreffend. Präsident ». Haase: Geht an die zweite Deputation zurück. 4. (Nr. 962.) Den 19. Juli. Protokollextract der ersten Kammer vom 14. Juli, die Berathung des Ausgabebudjets, den Pensionsetat betreffend. Präsident ».Haase: Geht gleichfalls an die zweite De putation zurück. — Noch habe ich der Kammer anzuzeigm, daß die Abgg. Ludwig und Todt sich heute wegen Unwohlseins ent schuldigt haben. Der Abg. Schumann hat von mir für heute Urlaub erhalten, was ich der Kammer zur Genehmigung nach träglich anzei'ge. Wir gehen über zum fernerwriten Vortrag des Berichts, die Hypothekenordnung betreffend. Referent Abg. Bra u n: Wir sind gestern bis zu §. 57 ge kommen. ES wird also heute Z. 58 die erste sein. Der Gesetzentwurf lautet: §.58. Die ohne Vorbehalt erklärte Einwilligung der Gläubiger in die Abtrennung gilt als Aufgebung ihrer dinglichen Rechte an dem abzutrennenden Grundstück, Willigen sie nur mit Vorbehalt dieser Rechte in die Abtren nung, so haben sie Anspruch darauf, daß ihre Forderungen so, wie sie auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem das Trenn stück bisher gehörte, eingetragen sind, auch auf dem neuen Fo lium des abgctrennten Grundstücks, oder dem Folium des Grundstücks, dessen Zubehörung es wird (Z. 60), eingetragen werden. Ist der Gegenstand der Forderung ein Auszug, so gibt ein solcher neuer Eintrag dem Auszugsberechtigten nur ein sub sidiarisches Recht gegen den Besitzer des Trennstücks. Die Motive sagen: zu §. 58. Aus der hier enthaltenen Bestimmung folgt, daß, wenn eine beabsichtigte Grundstücksabtrennung einmal von dem Be lang ist, daß die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger nicht entbehrt werden kann, diese Einwilligung aber nicht zu er langen steht, die Grundftücksabtrennung unterbleiben muß. Das Nämliche würde dann der Fall fein, wenn die hypothekarischen Gläubiger nicht anders einwilligen wollten, als mit Vorbehalt ihrer Hypothek an dem Trennstück, derjenige aber, welcher das Trennstück erwerben wollte, sich nicht dazu entschließen könnte, diese Schulden mit zu übernehmen. Es versteht sich von selbst, 1
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