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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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daß bei Grundstücksabtrennungen eine Borthesiung cher vorher auf dem ganzen Complex haftenden Forderung sammt der Hypo thek zwischen dem verbleibenden Stammgut Md den Trennstü cken rechtlich zulässig und durch Isie Bestimmung in §. 58 nicht ausgeschlossen ist; allein dieselbe kann nur das Werk freiwilliger Uebereinkunft zwischen Grundstücksbesitzer und Gläubiger sein, aufgedrungen hingegen kann Letzterem eine solche Vertheilung nicht werden. Es ist hierbei in Erwägung gekommen, ob eine Befragung der hypothekarischen Gläubiger um ihre Einwilligung in eine be absichtigte Grundstücksabtrennung durch die Grund - und Hypo thekenbehörde erfolgen solle, und zwar so, daß letztere sich hier bei eines Präjudizes für den Fall des Stillschweigens, nämlich des Präjudizes, daß die Einwilligung für ertheilt zu achten, be dienen dürfe. Sowohl in Hinsicht auf die Rechte der zu befra genden Gläubiger, als in Hinsicht auf die damit für die Grund- und Hypothekenbehörde verbundene große Verantwortlichkeit und Weitläufigkeit, da ihnen oft Namen und Wohnort unbekannt sein wird, scheint indessen die Anwendung eines solchen Präju dizes bedenklich und es überhaupt richtiger zu sein, daß dem Grundstücksbesitzer selbst, dessen Angelegenheit es ist , die Er langung und Beibringung der Einwilligung der Gläubiger über lassen werde, wodurch übrigens eine Mitwirkung der Grund- und Hypothekenbehörde in den Grenzen des Vermittleramts auf Anrufen des Grundstücksbesitzers keineswegs ausgeschlossen ist. Was im zweiten Satze der Paragraphe vom Auszug gesagt ist, entspricht demjenigen, was schon bisher als Rechtssatz an genommen war. *) - Der Bericht darüber sagt: Zu §.58. Man tritt zwar hier ebenfalls dem Beschlüsse der ersten Kammer, nach dem Worte: „erklärte" auf der ersten Zeile die Worte: „oder nach §. 57 vom Richter ergänzte" einzuschalten, deswegen bei, weil der muthmaßlichen, vom Rich ter supplirten Einwilligung der Gläubiger dieselbe Wirkung, welche die ausdrückliche hat, vorzuenthalten, kein Grund vor handen sein würde, und beantragt daher mit dieser Einschaltung die Annahme der §. Allein die Bedenken, welche sich gegen das Princip dieser §. erheben lassen, sind hierbei der Deputation keineswegs ent gangen. Es ist nicht zu bestreiten, daß dieses Princip mit der Ansicht des römischen Rechtes (!. 4. §. 1. I. 8. v. guik. mock. xiga. vel kyp. solv. I. 158. v. rle R. 1.) übereinstimmt, nach welcher die vorbehaltlose Einwilligung des Gläubigers in Veräu ßerung der ihm verpfändeten Sache für Aufgebung seines Pfand rechts daran gehalten wurde, und insoweit fußt die Bestimmung der §. auf bereits bestehendes Recht. Dieses aber paßt eigentlich und streng genommen zu einem auf öffentliche Bücher gebauten Hypothekensystem, wie das im vorliegenden Entwurf aufgestellte ist,«nicht (v. Gönner Commentar a. a. 0.1. Bd. S. 565 und Mayers Commentar zum württembergschen Pfandgesetz sä srt. A-und4,1. Bd. S.64). Wenn nun gleichwohl die Deputa tion, allerdings nach längerer Erörterung, sich für die Bestim mung der ß. erklärt hat, so hat sie sich zu diesem Beschlüsse durch die Erwägung bestimmen lassen, einmal, daß es sich hier nur um geringfügige (vergl. §. 57) Gegenstände handeln kann, sodann *) Bekanntmachung des Oberappellationsgenchts, einige Rechts sätze über den Auszug betr., vom 2. Oktober 1839, Nr. 89. daß die§. 57 gar keinen practischen Nutzen haben würde, wenn nicht die Vorschrift der §. 58 hinzukäme, und endlich, daß der zu §. 57 befürwortete Zusatz den Gläubiger wenigstens dagegen sichert, daß nicht gegen seinen Willen ein ihm zustehendes Recht aufgegeben werde. Präsident 0. Haase: Es ist jetzt über die vorgetragene §. zu sprechen. Die erste Kammer hat zu §. 58 einen kleinen Zu satz angenommen, der in den Worten besteht, „oder nach §. 57 vom Richter ergänzte", welche an den Eingang der §.: „Die ohne Vorbehalt erklärte" sich anschließen sollen. Unsere Deputation hat angerathen, diesem Beschluß der ersten Kammer beizutreten, und in dieser Maße §. 58 anzunehmen. Nehmen Sie §. 58 in dieser Fassung an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 59. Wegen der auf einem Grundstück haftenden, im Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Lasten (§. 14, Nr. 5) bedarf es der Einwilligung der Berechtigten zu Grundstücksabtren nungen nicht; es ist aber ein verhältnißmäßiger Theil dieser Reallasten auf das Lrennstück zu repartiren, ehe dasselbe im Grund - und Hypothekenbuch vom Hauptgute abgeschrieben wird. Dieser Reparation ungeachtet bleibt den Berechtigten das Hauptgut wegen des auf das Lrennstück gelegten Antheils von Reallasten subsidiarisch verhaftet, sofern sie nicht ersteres deshalb Anspruchs entlassen haben. Wegen der auf den Grundstücken, bei denen Abtrennungen vorkommen, haftenden Ablösungsrenten bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheits- theilungen vom 17. März 1832, §§. 47, 48. Der Bericht der Deputation hierüber lautet: Seiten der Deputation wünscht man zu Erzielung einer leichtern Fassung nach dem Worte: „Hauptgut" im zweiten Satze der§. die Worte: „sofern sie es nicht Anspruchs entlassen haben," einzuschalten und dann mit den Worten: „subsidiarisch verhaftet" den zweiten Satz zu schließen. Mit dieser Fassungsveränderung empfiehlt man der Kammer: die §. anzunehmen. Referent Abg. Braun: Es ist nur eine Redactionsbe merkung. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer die vorgetra gene §.59 mit der bemerkten Redactionsveränderung an? — Einstimmig Ja- Referent Abg. Bra un: / §«60. I ' Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern. Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, welches nicht schon Zubehörung eines andern ihm zugehörigen Grundstücks ist, steht der Regel,nach frei, ob er dasselbe als ein besonderes Grundstück unter besonderer Nummer und mir einen: eignen Folium im Grund - und Hypothekenbuch besitzen „oder,ob er es zu einem andern Grundstück, welches er besitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund - und Hypotheken buch eintragen lassen will.
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