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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ReferentAbg. Braun: Ich will sofort §. 61 mit hinzu nehmen, weil beide §§. mit einander im engsten Zusammenhänge stehen. §.61. Jedoch kann 1) wenn auf dem Grundstück, zu welchem ein anderes hin zugeschlagen werden soll, Schulden haften, die Hinzuschlagung nur unter der Bedingung geschehen, daß das hinzuzuschlagende Grundstück schuldenfrei sei, oder daß andernfalls die auf dem selben versicherten Gläubiger sich gefallen lassen, mit ihren For derungen den auf dem andern Grundstück versicherten Gläubigern nachzustehen; 2) der Complex eines Rittergutes kann weder zu einem an dern Rittergute, noch zu einem Grundstück anderer Art als Zu- behörung hinzugeschlagen werden; 3) andere Güter, welche aus mehren zu einem Körper ver einigten ländlichen Grundstücken bestehen und mit Wohnsitz ver sehen sind, können ebenfalls nicht zu einem andern Grundstück hinzugeschlagen werden. Letzteres, sowie die Hinzuschlagung eines Ritterguts zu einem andern Rittergute kann nur ausnahmsweise, unter beson der» Verhältnissen von der Oberbehörde gestattet werden. Die Motive sagen: Zu§.6I. Die hier unter 2 und 3 bemerkten Beschränkungen beruhen auf politischen Gründen, auf Rücksichten theils des öffentlichen Rechts, theils der Nationalökonomie, der privatrechtliche Ge sichtspunkt tritt bei denselben an und für sich nicht hervor. So wie sich aber Verhältnisse denken lassen, unter denen die Hinzu schlagung eines Ritterguts zu einem andern Rittergut, oder die Hinzuschlagung eines ganzen, mit Wohngebäude versehenen Bauerguts zu einem andern Grundstück unschädlich und unbe denklich, vielleicht zu Vermeidung außerdem nothwendiger schwie riger Ermittelungen sehr wünschenswert!) erscheinen kann, so wer den in dergleichen besondern Fällen Ausnahmen von der Regel zuzulassen sein, doch ist es rathsam, sie von der Genehmigung der Oberbehörde abhängig zu machen. Die Hinzuschlagung eines ganzen Ritterguts zu einem an dern Grundstück, welches kein Rittergut ist, kann hingegen un ter allen Umständen nicht gestattet werden. Referent Abg. Braun: Der Bericht sagt zu §. 60 Folgendes: So vortheilhaft auch auf der einen Seite das Princip der Z. insonderheit bei Einführung der Grund - und Hypothekenbücher sein mag, so ist doch auf der andern Seite nicht zu verkennen, daß, wenn es blos unter den §.61 gedachten Voraussetzungen Jeder mann sreigestellt wird, seine Grundstücke als Pertinentien zu an dern Besitzungen zu schlagen, dann die Verhältnisse der Gerichts barkeiten abhängig werden von der Willkür der Grundstücksbe sitzer, indem dann ein Jeder seine Besitzung, die er nicht unter der Jurisdiction dieses oder jenes Gerichts fernerhin belassen will, durch Hinzuschlagung derselben zu einem unter anderer Juris diction gelegenen Grundstücke der zeitherigen kompetenten Be hörde zu entziehen hinreichende Gelegenheit haben würde. Dies kann man aber um so weniger gutheißen, als auf diele Weise die Möglichkeit geboten wäre, daß ein Gerichtsinhaber die ganze, mindestens die ganze freiwillige Gerichtsbarkeit und so die damit verbundenen Gefälle verlieren könnte (vergl. §. 154 und 155). Hält nun auch die Deputation die Zerrissenheit der Gerichtsbar- H. 106. keiten, das Bestehen zu kleiner in einander greifender Bezirke der selben in mehr als einer Hinsicht für nicht wünschenswerth, viel mehr eine größere Umfänglichkeit und Geschlossenheit derselben zu einer guten und prompten Gerechtigkeitspflege für erforderlich, so glaubt sie doch, daß diesem Bedürfnisse nicht durch das Mittel der vorliegenden §. zu genügen sein möchte. Deshalb erachtet die Deputation eine Beschränkung des in der §. nachgelassenen Rechts der Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern auf die Fälle, wo das hinzuzuschlagende Grundstück unter derselben Gerichtsbarkeit liegt, worunter das gehört, zu welchem es geschlagen werden soll, für nöthig, und schlägt daher unter Einverständniß mit den Herren Cvmmissarien der Kammer vor, nach den auf der fünften Zeile ersichtlichen Worten: „welches er" einzuschalten: „unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund- und Hypothekenbehörde", mit dieser Einschaltung aber die §. anzunehmen. Referent Abg. Braun: Dann heißt es zu §. 61: Zu §. 61. Auf commissarischen Vorschlag soll zu dieser §. noch eine anderweite Ausnahme und zwar folgenden Inhalts hinzu kommen: „1 b ein mit einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht be haftetes Grundstück kann zu einem andern Grundstück, welches nicht dem nämlichen Vorkaufs- oder Wieder kaufsrecht unterliegt, nicht hinzugeschlagen werden." Diese Ausnahme von der Regel der §. 60 findet in der Rück sicht ihren Grund, daß außerdem dem Berechtigten die Ausübung des ihm zustehenden Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts völlig ent zogen und unmöglich gemacht werden würde. Aus diesem Grunde, jedoch mit dem Antrag, daß zu Vermeidung der ver schiedenen Bedeutung, unter welcher das Wort: „anders" auf der zweiten und sechsten Zeile S. 19 vorkommt, die Worte: „auf dem andern Grundstück" in der vorletzten Zeile derselben Seite mit: „auf jenem ersten" und zu Findung des Gegensatzes das Wort: „demselben" auf vorhergehenden Zeile mit „dem Letztem" zu vertauschen ist, wird die §. mit vorstehendem Zusatz der Zustimmung der Kammer empfohlen. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf die §. 60 zu sprechen? Abg. Klien: Meine Bemerkung bezieht sich auf den Zu satz , welchen die Deputation zu §. 61 beantragt hat. Es fragt sich, ob damit die andern Dispositionsbeschränkungen, die in §. 15 unter 7 genannt sind, ausgeschlossen sein sollen. Ich glaube, sie stehen in derselben Kategorie. Es waren dort ange geben: „7) die nicht aus einer besondern rechtlichen Eigenschaft des Grundstücks (§. 14, Nr. 2) fließenden, sondern auf den Be sitzer sich beziehenden Beschränkungen des letztem in der Verfü gung über das Grundstück, jedoch nur solche Beschränkungen, die nicht in allgemeinen persönlichen Eigenschaften des Besitzers, wie z. B. dem minderjährigen Alter beruhen, sondern sich auf einen speciellen Rechtstitel gründen, wie Vorkaufsrechte, Wieder-/ kaufsrechte,einfache fideiccmmissarische Substitutionen; das einest 1 * /
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