Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Andern zustehende Nießbrauchsrecht, die gegen einen Abmiether eingegangene Verpflichtung, bei Veräußerung des Grundstücks dem Käufer die Erfüllung des Mielhcontracts zur Bedingung zu machen, oder welche aus einem gerichtlichen Veräußerungsver bot herrühren und die mit dergleichen Dispositionsbeschränkungen vorgehenden Veränderungen." Referent Abg. Braun: Der Zusatz ist der Deputation von der Staatsregierung zugegangen. Sie hat ihn ausgenommen aus den Gründen, welche der Bericht enthält, glaubte aber hier bei, daß die Rechte vorzugsweise zu nennen gewesen sein dürften, weil ste die wichtigsten unter den Eigenthumsbeschränkungen bilden. Was die Rechte anlangt, welche Z. 15 unter 7 weiter genannt sind, so würden diese allerdings die Hinzuschla- gung nach der Fassung wohl keineswegs hindern. Ich überlasse es der Staatsregierung, ihren Zusatz weiter zu motiviren. Königl. Commissar Hänel: Historisch ist zu bemerken, daß zu diesem Zusatze Anregung gegeben worden ist durch ein Be denken, welches in der ersten Kammer bei Berathung des Gesetzes über Dismembrationen gemacht wurde. Man vergegenwärtige sich den Fall, wenn ein Grundstück, bei welchem ein Vorkaufs recht besteht, mit Einwilligung des Vorkaufsberechligten, so daß dieser sein Vorkaufsrecht für einen künftigen Fall behält, verkauft worden wäre, und dieses Grundstück dann mit einem andern ver bunden werden sollte, hier würde es Schwierigkeit haben, das Vorkaufsrecht zu exercircn. Es wurde dabei der Wunsch geäu ßert, daß in dem Hypothekengesetz darauf Bezug genommen werden möchte, dieses zu verhindern. Abg. Klien: Ich bin mit dem Zusatz allerdings einverstan den, glaube aber, daß, wenn die in h. 15 unter 7 genannten Rechte darunter mit begriffen sein sollen, es wünschenswerlh sei, dem Zusatz eine andere Fassung zu geben. Man könnte sagen: „oder andere mit den §. 15 unter 7 genannten Dispositionsbe schränkungen behaftete Grundstücke." Königl. Commissar Hänel: Ein Grundstück mit den an dern Dispositionsbeschrankungen könnte ohne Einwilligung des Berechtigten nicht verkauft werden; ist es aber mit dessen Ein willigung verkauft, so kann der Fall sich nicht wiederholen, daß der Berechtigte einen Anspruch daran zu machen hätte. Abg. Klien: Ich muß annehmen, daß die Deputation nur das Vor- und Wiederkaufsrecht hat benannt wissen wollen. Referent Abg. Braun: Ich habe das schon vorhin ge äußert. Die h-15 unter 7 genannten Rechte würden nicht am Platze sein. Wenn Jemand sich im Miethcontract gesichert hat, so kann darin nicht die Verhinderung ausgesprochen werden, daß der Vermiether das Haus nicht verkaufen solle. Dieses würde zu weit greifen. Was die sideicommissarische Substitu tion anlangt, welche in §. 15 unter 7 auch genannt ist, so hindert diese am Verkauf des Grundstücks. Beim Nießbrauchsrccht kann es sich der Nießbrauchsberechtigte nur gefallen lassen, wenn das Grundstück verkauft würde. Das Nießbrauchsrecht würde sich dann über den ganz-n Complex des Grundstückes, der durch die Hinzuschlagung entsteht, erstrecken. Es würde nicht eine Verletzung des Berechtigten, sondern nur eine Begünstigung stattsinden. Abg. Klien: Wenn dem Berechtigten das Nießbrauch recht Vorbehalten, und ein Holzgrundstück dazu geschlagen wird, so dürste sich das Recht nicht darauf erstrecken. Wenn ein Grundstück einmal nicht verkauft werden kann, so muß dasselbe auch auf das Vor- und Wiederkaufsrecht angewendet werden können, weil sich von selbst verstünde, daß nicht verkauft werden könne. Abg. Scholze: §. 60 sagt: Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks steht es der Regel nach frei, ob er es zu einem andern Grundstück, welches er besitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund- und Hypothckenbuch eintragen lassen will. Von der Deputation ist das insoweit ab geändert worden, daß es unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund - und Hypothekenbehörde liegen soll. Ich muß doch be merken, wird das nicht Einfluß haben auf die Gemeindeverhält nisse? Es gibt in allen Gemeinden in meiner Gegend viele Foren- ser, die außer der Gemeinde wohnen, aber immer zu den Ge meindelasten haben beitragen müssen, und auch zu den Gemein deleistungen aller Art geschlagen sind; könnten sich diese Forenser nun ihre Grundstücke, die sie auswärts haben, nach Belieben zu ihren Grundstücken und wo sie wohnen in das Hypothekenbuch mit eintragen lassen, würde dadurch nicht Confusion in den Gemeinden entstehen, und würden nicht die Leistungen von diesen Grundstücken den Gemeinden entzogen werden ? Referent Abg. Braun: Ich habe dem Herrn Abgeordneten zu erwiedern, daß die von ihm angedeuteten Verhältnisse, die Parvchialverhältniffe, die Communalverhältnisse im Allgemeinen dieselben bleiben, wenn das Gesetz eingeführt wird. Diese Ver hältnisse werden durch dieses Gesetz nicht getroffen. Die Depu tation hat, um dieses anzudeuten, zu §. 155 einen Zusatz be schlossen des Inhalts, daß der Richter des Grundstücks, unter welchen dasselbe gehört hat, wenn mit diesem Grundstücke eine Hinwegschlagung in ein anderes Gericht vorgenommen wird, stets von den Besitzveränderungen desselben in Kmntniß enthal ten werde, damit die Communalverhältnisse nicht alterirt werden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann die Ansicht des Referenten nur bestätigen. Es ist nicht die Absicht gewesen, politische Rechte zu berühren, wenn es schon wünschens wert!) gewesen wäre, daß der ganze Flurbezirk sich mehr nach den Hypothekenbüchern richtete. Was den Zusatz der Deputation anlangt, so hat sich das Ministerium damit einverstanden erklärt. Es ist eine große Wohlthat für die Grundbesitzer, wenn ihnen gestattet wird, das, was sie außerdem zerstreut in mehren Grund- und Hypothekenbüchern haben, auf ein Folium bei einer Be hörde zu bringen. Es werden die Güter dadurch geschlossen, und die Besitzer sind nicht genöthigt, wenn sie ein Capital aufnehmen wollen, alle Grundstücke einzeln zu verpfänden, oder wenn sie verkaufen, über jedes Grundstück soviel einzelne Käufe fertigen zu lassen. Das Ministerium mußte jedoch anerkennen, daß hierdurch leicht Jurisdictionsverhältnisse verletzt werden könnten, und hat sich deshalb mit dem Zusatze der Deputation einverstan-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder