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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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den. Ich erlaube mir aber bei nochmaliger Erwägung eine an dere Fassung vorzuschlagen. Der Zweck dieser Bestimmung ist doch nur der, daß nicht in andere Jurisdictionsverhältniffe einge griffen werde. Wenn daher zwei Jurisdictionen unter sich einig sind, daß die Parcelle aus dem einen Grund-und Hypotheken buche in das Hypothekenbuch des andern Bezirks und auf das Folium des Hauptguts übergetragen werde, so würde das Be denken schwinden. Daher erlaube ich mir die Fassung so vorzu schlagen, und es könnte dann als Ausnahme mit tz. 61 verbun den werden, so daß §. 61 damit ansinge: ,,Jedoch ist 1) wenn das hinzuzuschlagende Grundstück unter der Gerichtsbarkeit einer andern Grund - und Hypothekenbehörde liegt, die Einwilligung dieser letztem erforderlich. Ferner kann 2)" — und so würde es weiter fortgehen. Referent Abg. Braun: Der vorgeschlagene Zusatz enthält im Wesentlichen dasselbe, was die Deputation beantragt. Die Deputation hat auch anfänglich gewünscht, daß der zur tz. pro- ponirte Zusatz zu tz. 61 unter die Ausnahmen ausgenommen würde, und ist von ihrer Ansicht nur dann zurückgegangen, nach dem von den königl. Commissarien dagegen Einwendungen erho ben worden waren. Um so mehr wird sie sich vielleicht entschlie ßen, diesen Zusatz unter §. 61 aufmhmen zu lassen, und zwar in der Art und Weise, wie der Herr Staatsminister ihn vorgcschla- gen hat. Es ist allerdings gewiß, daß, wenn der Genchtsinha- brr die Hinwegschlagung eines Grundstücks von seiner Gerichts barkeit genehmigt, das Bedenken der Deputation, welches sie zu ihrem Vorschläge zu 8. 60 bestimmte, hinwegfällt und die Hin wegschlagung geschehen kann. Abg. v. Thielau: Ich kann mich mit der Ansicht ins Mi nistern nicht einverstanden erklären, daß es in die W.llkür eines Jeden gelegt werden dürfe, ob er ein Grundstück als besondere Hypothek unter besonderer Nummer und mit eigenem Folio be- sitzen, oder solches zu einem andern Grundstück alsPertinenz Hin zuschlagenwolle. Der beantragte Zusatz derDeputation verbessert zwar die Fassung des Gesetzes etwas, aber nicht genügend, wenn sie diese Willkür durch di. sslbe Gerichtsbarkeit und unter derselben Hypothekenbchörde beschränkt wissen will. Man wird sich künf tig überzeugen, daß jeder Ort sin eignes Hypothekenbuch habe, und in dieses alle und jede Grundstücke des Flurbezirks ausge nommen sein müssen. Man sagt zwar, diese Bestimmung berühre die Communalverhältniffe gar nicht, ich kann dies jedoch nicht zugeben. Wenn ein Grundstück als Pertl'nenz eines and.rn in das Hypothekenbuch des Hauptgukes eingetragen ist, so haben zuvörderst die Ortsgerichtspersonen keine Kmntniß von dun Be sitzstände, weil die Gerichts- und Hypothekenbehörde eine ganz andere, als die Ortsbehörde ist; es kann also zuvörderst eine Ab änderung imOrtsst uerkataster hinsichtlich des Besitzstandes nicht vorgenommen werden ohne weitläufige Correspondenz zwischen den verschiedenen Behörden; cs entsteht aber auch eine Ungewiß heit in der Kenntniß der competentcn Bchö de selbst, ind.m man nur durch besondere Nachfragen eifahrcn kann, welche Behörde die Hypothekenbehörde sei. Waren unsere Gerichte arrondirt und sämmtlich königliche, so ließe sich diese Begünstigung rechtfertigen; denn sie wäre mehr ausführbar, als sie es jetzt ist; allein so lange die Gerichtsbarkeit den Rittergutsbesitzern und Municipalitäten zusteht, und der Gerichtssprengel sich jeden Lag durch Abgabe andern, durch Verkauf erweitern oder verkleinern kann, so lange muß diese Maßregel auch unter Annahme des De- putarionsgutachtms eine große Confusion herbeiführen. Dazu kommt, daß diese Willkür nicht etwa für die erste Einrichtung, sondern auch für die Dauer stattsinden soll, daß man gar nicht weiß, was die Deputation unter „derselben Gerichtsbarkeit und Hypochekenbehörde" verstehe. Ist der Besitzer oder der Gerichts bit ector das Kriterium? Einer von Beiden muß es hcrg-ben; da der Gerichtsdirector wohl nicht gemeint sein kann, so muß also der Besitzer das Kriterium sein. Wenn nun aber ein Ritterguts besitzer 3 oder 4 Güter mit Gerichtsbarkeit besitzt, und die Ge richtssitzungen an einem dieser Orte hält, wie dies häufig geschieht, so ist dies ein und dieselbe Gerichtsbarkeit; es ist aber auch immer noch ein und dicse'be, wenn er auch an jedem Orte Gerichtssitzun gen halten läßt; halte die Deputation dies nicht gemeint, so würde ihr Zusatz Nichts helfen; denn sehr selten tritt der Fall ein, daß mehre Rittergüter zusammen als ein und dieselbe Gerichts barkeit verliehen werden. Wenn nun ein oder mehre solcher Güter wieder vereinzelt werden, entweder durch Verkauf oder durch Abtretung der Gerichte an den Staat, wo bleibt denn da dcrVor- theil der Einrichtung? Ein Rittergutsbesitzer hat in L. und Z. eine Parcelle, wohnt in P., sämmtliche Güter stehen unter einer Gerichtsbarkeit, und er läßt die Parcellen in T. und Z. auf das Hypothekenbuch in P. eintragen; jetzt verkauft der Besitzer die Güter L. und Z. an zwei verschiedene Besitzer m't der Gerichts barkeit, so haben die Gerichte dieser Güter gar keine Cognition über die Parcellen daselbst, welche der Bauergutsbesitzer in P. zu seinem Gute zufällig geschlagen hat; oderderBesitzer dcs Bauer guts veräußert später die Parcellen in T. und Z. an einen Be sitzer in A.; dieser laßt nun diese Parcellen wieder in das Hypo thekenbuch von A. cintragen. Läßt sich eine solche Maßreg l, die nur Confusion über Confusion herbttführen kann, rechtferti gen , und kann man für die erste Einrichtung solcher Hypotheken bücher nicht allein 65,000 Lhlr. in Bausch und Bogen, sondern auch noch 10 Gr. pro Fol um auf das Budjet nehmen? Man rühmt den Vorcheil dieser Maßregel hinsichtlich der Erleichterung des Besitzes einzelner Parcellen; was in dem einen Fall eine Er leichterung herbeisühren kann, kann in dem andern erschweren. Wenn der Bauer in P. die Parcellen in T. und Z. veräußern will, so wird ihm dies weit schwerer werden, wenn er sie zu dem Hauptgute in P. geschlagen und seine Hypotheken darauf mit erstreckt hat. Staatsminister v. Könneritz: Der Sprecher ist im Jrr- thum, wenn er glaubt, es werden die Grundstücke aus dem Hy- polhckcnbuche des Ortes, wo sie gewesen sind, verschwinden. Es liegt in H. 150, daß sic dort auch ihr Folium bekommen. Es brauchen nur die Besitzveränderungen nicht besonders eingetragen zu werden, sondern es steht dort: „ist Psrlincnz dcs und des Gutes in dem Hypothek:»buche des und des Gerichts." Daß es eine große Wohlthat für den Grundbesitzer ist, alle Grund-
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