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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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stücke auf seinem Folium zu haben, nicht verschiedene Käufe und Hypotheken ausfertigen lassen zu müssen, wird dem Sprecher nicht entgehen. Er sagt nur, durch die Nachrichtsertheilung, welche eine Behörde der andern geben müsse, würde große Weit läufigkeit entstehen. Gewiß ist aber diese geringer, als die Weit läufigkeit, wenn besondere Käufe und Hypothckenurkunden ge fertigt werden müssen. Er fand es unpassend, wenn die Ge richtsherren und Gerichtsinhaber sich hierüber vereinigen, und mithin aus, freiem Antriebe und Willkür die Grundstücke dahin und dorthin weisen könnten. Ich kann darin kein Bedenken finden. Der Jurisdictionsbezirk wird nicht verändert. Die Jurisdiction auf dem Grundstücke behält auch jene Gerichtsbe hörde, sowie die Jurisdiction über das Grundstück mit Ausnahme der Grund- und Hypothekensachen. Es ist daher der Ansicht, daß die ganze Jurisdiction aufhöre, nicht richtig. Daß die Er- richtungvvn Hypothekeribüchern Kosten verursache, ist keine Frage. Vermehrt werden sie durch diesen Vorschlag in keinem Falle; im Gegentheile, sie werden dadurch eher vermindert. Für die erste Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern ist diese Be stimmung unbedingt nothwendig, weil oft darüber große Zweifel bestehen, wer die Grund- und Hypothekenbehörde über dieses und jenes Grundstück sei. Daß Grundstücke einzeln geführt wor den sind, hat dazu geführt, daß die Besitzer die Käufe gar nicht haben zur Consirmation bringen lassen, daß man nicht weiß, un ter was für eineJmi-diction sie gehören, und wer der Civileigen- thümer ist. Wollen Sie, daß überall die einzelnen Grundstücke, die in verschiedenen Bezirken liegen, in verschiedene Bezirke in die Hypotheker.bücher eingetragen werden, so werden wir zu dem Zustand kommen, wie er jetzt war. Der Besitzer, welcher ein Gut kaust, hat das einzelne Grundstück mit, versäumt aber, den Kauf über dasselbe bei der Behörde eintragen zu lassen. Im Uebrigen habe ich geglaubt, wiewohl ich der Discussion nicht bei gewohnt habe, daß bei der Discussion über die Grundsteuer und das Katastralionswerk mehrfach die Ansicht laut geworden ist, es wären Grundstücke zum Lheil in die Kataster andrer Orte ein getragen worden, die als Pertinenzen zu Hauptgütern gehört hätten. Es wurde von einem Mitglieds der Ritterschaft aus drücklich der Wunsch geäußert, daß es unbenommen bleiben möge. Inwiefern es in politischer Hinsicht wünschenswerth ist, lasse ich dahingestellt; inprivatrechtlicher Hinsicht scheint es jeden falls wünschenswerth zu sein- Abg. v. Th ielau: Den Antrag, welchen der Herr Staats minister erwähnte, habe ich selbstgestellt, er steht aber milder gegenwärtigen Sache in keinem Zusammenhänge. Ich habe ihn gestellt, weil man willkürlich die Vermessungslinien ge zogen und Grundstücke getrennt hatte, die zusammen gehören, wovon ich noch nachträglich neue Beispiele anführen könnte. Außerdem ging mein Antrag nur auf bereits feststehende Perti nenzen, die bei der Hypothekenbehörde auf demselben Folio stehen, die mit dem Hauptgute grenzen. Er sollte nur die willkürliche Abgrenzung beschränken. Ich kann trotz dem, was das Ministe rium gesagt hat, mich nicht überzeugen, daß die Bestimmung der §. 6V zweckmäßig sei. Man wird in Zukunft sehen, wohin es führen wird. Man sagt, es beständen schon jetzt Zweifel, wer die Hypothckenbehücde sei. Das ist mir unerklärlich , unter irgend einer Hypothckenbehörde muß das Grundstück doch ste hen. Ist Unordnung da, so mögen wir nicht die Unordnung zu perpetuircn suchen. Wenn diese Freiheit der Wahl nur auf die erste Errichtung beschränkt wäre, so wäre doch ein Grund zu ihrer Rechtfertigung vorhanden, obschon immer die Ortsbehörde keine Kenntniß der Hypothekenverhaltnisse, der Besitzveränderun gen u. s. w. haben würde; mindestens würden dann die einmal im Hypvthekenbuch verzeichneten Grundstücke darin i stehen bleiben, so aber kann jederzeit, bei jeder Besitzveränderung sowohl in der Gerichtsbarkeit, als unter den Gerichtsuntergebenen eine Abänderung der Hypvthekenbücher herbeiführen, wie ich schon oben gesagt habe. Ich wiederhole meine Anfrage an die Depu tation, welches Kriterium der Gerichtsbarkeit vorhanden sei? Wer ist eigentlich die G^und- und Hypothekenbchörde? Ist es der Gerichtsdirector, oder ist es der Gutsbesitzer, oder ist es das Beleihungsdecret? Wenn A. 3, 4 Rittergüter hat, und auf jedem einen besondern Gerichtsdirector, so frage ich, sind das ver schiedene Gerichtsbarkeiten oder Hypothekenbehörden? oder wenn derselbe Besitzer ein und denselben Gcrichtsdirector auf allen 4 Gütern hat, ist dann erst ein und dieselbe Gerichtsbarkeit und Hypothekenbehörde vorhanden? oder muß, um ein und dieselbe Gerichtsbarkeit zu begründen, die Gerichtsbarkeit über sämmt- liche Güter in ein und demselben Lehnbriefe ertheilt worden sein ? Ich kenne kein Kriterium für ein und dieselbe Gerichts barkeit, oder für ein und dieselbe Grund- und Hypothekenbehörde hinsichtlich der Patrimonialgerichte. Ein Gerichtshalter hat 3,4 verschiedene Gerichte ein und desselben Besitzers. Wird die be treffende Behörde die Ortsgerichtsbehörde jedes speciellen Ortes sein, so existirt kein Unterschied, sondern jeder Flurbczirk er hält sein eigenes Hypvthekenbuch. Das kann aber nicht gemeint sein. Hat ein Rittergutsbesitzer heute auf jedem dieser Orte einen besondern Gerichtsdirector, so ist dies kein sicheres Krite rium, weil, wenn der Besitzer morgen diese Gerichtsdirectionen in eine einzige vereinigt, oder aus vieren zwei macht, der Begriff der Hypotheken- oder Gerichtsbehörde ebenfalls wechselt; hat rin Rittergutsbesitzer 3 pder 4 Gerichtsbarkeiten zusammengeschla gen, von 3 oder 4 verschiedenen Rittergütern, so muß jedenfalls die Gerichtsbehörde sämmtlicher Ortschaften als dieselbe Be richts- und Hypothekenbehörde angesehen werden. Setzen wir nun eins dieser Kriterien fest, wir haben aber gar keins angenom men , so ist es doch zweifellos, daß bei jeder Veränderung in der Gerichtsdirection, oder im Besitz sich dasselbe ändern muß, daß also eine neue Stabilität in die Hypothekenbücher bei den Patri- monialgerichten auf dem Lande kommen kann. Ich kann also keinen Vortheil in dieser Bestimmung finden. Der Herr Staats minister hat erwähnt, daß die Parcclle aus dem Ortskataster nicht verschwinden solle; zugegeben, so wird doch immer über das Verhältniß dieses Grundstücks Nichts weiter im Ortskata ster sich befinden, als: „ dieses Grundstück ist ein Pertinenzstück des Guts T in dem und dem Orte." Bei jeder Veränderung in dem Besitze, wodurch eine Veränderung des Hypothekenbuchs
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