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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verwenden. Der Hauptzweck derselben geht dahin, daß diejeni gen Grundbesitzer, welche walzende Grundstücke besitzen, nun mehr in die Berechtigung gesetzt werden sollen, diese einzelnen Avulsen entweder unter sich oder mit ihren Hauptgütern zu ver einigen. Nehmen Sie das weg, so nehmen Sie den größeren wie den kleineren Besitzern das Recht der Consolidation, und es scheint mir doch im Interesse des öffentlichen Rechts begründet, daß diese Parcellen nicht einzeln stehen bleiben, sondern mit dem Haupt gute verbunden werden. Man klagt über die Masse von wal zenden Grundstücken und deren immer größere Zersplitterung, hier wird nun die beste Gelegenheit gegeben, diesem Uebelstande zu begegnen. Wenn übrigens gesagt worden ist, man werde aus einzelnen Jurisdictionen einzelne Grundstücke in andere herüber nehmen, um sie zu verbinden, so muß ich das für eine höchst sel tene Ausnahme erklären. Nur dann wird dieser Fall vorkom men , wenn die Parcellen von einem größeren Gute aus bewirth- schastet werden, sie werden aber nicht von Adorf nach Freiberg, und von da nach Zittau gezogen werden. Ich glaube deshalb, daß wir ganz im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt handeln, wenn wir der tz. 60 des Gesetzes unsere Genehmigung schenken. Abg- v. Lhielau: Wenn der geehrte Abgeordnete den Grundsatz aufstellt, daß es in dieser Hinsicht zweckmäßig sei, die größer» Grundstücke in geschlossenen Complexen zu besitzen, so hätte die Deputation hinzufetzen müssen: „bei der ersten Einrich tung der Hypothekenbücher", alsdann würde ich mich haben da mit einverstehen können. Wenn man dies bezwecken will, so kann man in einem Gesetz es nicht so ausdrücken, daß künftig Jedem in Perpetuum freistehen solle, seine Grundstücke mit einem dritten zu einem Hypothekencomplexe zu verbinden. Ich halte mich daher nicht für widerlegt. Abg. Jani: Ich kann mich auch nicht von dem Bedenken trennen, daß der Eigenthümer eines Gutes, von dem er die Ge richtsbarkeit an den Staat abgetreten hat, mit seinen Gerechtsa men und Zinsen in ungünstigere Verhältnisse kommt. Denn Lis dahin hatte er die ihm zinspflichtigen Grundstücke blos in dem Gerichts-, Handels- und Consensbuche seiner Gerichte zu suchen gehabt; es kann aber nunmehr ein solches Grundstück in einem ganzen Amtsbezirke in 10,15 Dörfer zersplittert werden, dann wird er seine Zinsen und Gerechtsame schwer aufsinden können. Auch geht man wohl zu weit, wenn man sagt: wenn 20 verschiedene Grundstücke verkauft oder verpfändet worden wären, so wären auch 20 verschiedene Kaufe oder Consense ge macht worden. Nein, meine Herren, so wird es in unserer Provinz nicht gehalten. Werden 20 Grundstücke zusammen Verkauft oder verpfändet, so wird auch nur ein Kauf oder Con sens ausgefertigt, wohl aber 20 Lehnbriefe, wo 20 verschiedene Lehne vorhanden und Lehnbriefe überhaupt hergebracht sind. Ich glaube, das Bedenken würde dadurch beseitigt werden, wenn man den Zusatz der Deputation so faßte: „In demselben Flur bezirke, und unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund- und Hypothekenbehörde." Solchenfalls würde Jeder seine Rechte bewahrt sehen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir zu bemer- II. 106. ken, daß das Ministerium über diese Sache schon Erfahrungen gesammelt hat. Das Ministerium hat in dem Bezirke des Land gerichts Wurzen durch einen Commissar die Vorarbeiten der Grund- und Hypothekenbücher nach diesem Gesetze machen las sen, und es hat die Erfahrung dabei gemacht, daß diese Bestim mung nicht allein wünschenswerth und nothwendig ist, sondern daß man sogar noch eine größere Ausdehnung wünschest möchte. Ich erlaube mir einen Fall anzuführen. Es ist in der Nahe von Wurzen eine Mark, die Lauch m'tzmark, die unter Amtsgerichts barkeit steht. Die Grundstücke darin werden aber fast aus schließlich von den Bauern des benachbarten Ritterguts Zschepa besessen und zwar mit diesem selbst. Diese Mark ist daher auch bei der Grundsteuervermessung zu Zschepa vermessen undkatastrirt worden, obschon wieder andere Lheile der Lauchnitzmark bei Bauergütern in Dörfern unter einer dritten Gerichtsbarkeit be sessen werden. Die Besitzer wünschen nun, daß diese Grund stücke in der Lauchnitzmark gleich als Pertinenzen ihrer Güter in den Grund- und Hypothekenbüchern von Zschepa mit eingetragen werden. Es ist eine ganz angrenzende Flur, die Gerichtsbarkeit ist aber eine ganz verschiedene. Zschepa gehört unter Patrimo nialgerichtsbarkeit, während die Lauchnitzmark unter der Ge richtsbarkeit des Landgerichts steht. Sollte es nun nicht zweck mäßig sein, wenn man gestattet, daß das, was zeither Pertinenz- stück gewesen ist, nun zum Hauptgute geschlagen werde? Es ist von der Gemeinde dieser Wunsch dringend ausgesprochen worden, und das Ministerium wird seinerseits kein Bedenken haben, daß, wenn auch die Jurisdiction dem Landgerichte gehört und auch künftig dabei verbleibt, doch die Pertinenzstücke auf das Folium der Hauptgüter in Zschepa geschlagen werden. Es ist dann allerdings das Hypothekenbuch für diese tauchm'tzer Mark bei dem Landgericht in Wurzen großentheils nur ein blindes, mehr ein Kataster. Es wird dann heißen: gehörig als Pertinenz da und da hin. Soviel kann ich übrigens versichern, daß bei diesen Vorarbeiten sich der dringendste Wunsch der Grundstücksbesitzer hervorgethan hat, alle Grundstücke auf ein Folium schreiben zu lassen; sie sehen die großen Vortheile ein, wie ich überhaupt be merke , daß sie den großen Nutzen der Grund- und Hypotheken bücher anerkennen, daß sie sich mit dieser Idee auf das Beste be freundet haben, daß sie alle Mittel darbieten, das Verfahren der Behörde zu erleichtern; ja ich möchte noch mehr hinzusetzen, daß sie sehr schnell den Geist des Gesetzes begriffen haben. Daß es nicht möglich sein wird — um noch auf eine Einwendung zu ant worten — die Grund- und Hypothekenbücher durchgängig nach den Flurbüchern zu machen, das, meine Herren, wird Ihnen aus den frühem Discussionen über die Grundsteuer einleuchten, und selbst der frühere geehrte Sprecher führte an, daß man Lei den Flurbüchern nicht durchgängig die zeitherigen Flurbezirke und auch nicht die Jurisdictionsbezirke beachtet habe. Präsident v. Haase: Es ist mir soeben von dem Abg. v. Thielau ein Amendement eingereicht worden; es gehört zu dem Zusatze, welchen die Deputation bei Z. 60 anempfohlen hat. Es soll nämlich nach den Worten: „unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund- und Hypothekenbehörde" gesetzt werden: 2
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