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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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„und in einem und demselben Flurbezirke." Wird dieses Amendement unterstützt? — Wird zahlreich unter stützt.— Stellv.Abg.v. Abendrot!): Danach §. ISOfüreinen Ort, wenn er unter mehre Gerichte gehört, mehre Hypotheken bücher vorhanden sein können, so kann man sich auch in Bezug auf tz. 60 drei Falle der Hinzuschlagung eines Grundstücks zu ei nem andern denken. Nämlich es kann Jemand 1) zwei Kar tellen in demselben Hypothekenbuche und demselben Orte haben; 2) er kann 2 Parcellen in demselben Orte, aber unter 2 verschie denen Hypothekenbehörden haben, und er kann 3) nach §. 60 2 Parcellen, Vie eine im Hypothekenbuche des Orts A., die an dere im Hypothekenbuche des Orts B. haben, aber unter dersel ben Gerichtsbarkeit. Hinsichtlich des ersten Falles, wo Einer 2 Parcellen in demselben Hypothekenbuche und demselben Orte hat, wird kein Bedenken obwalten, es wird jedenfalls zweckmä ßig sein, wenn ihm freisteht, sie auf ein Folium schreiben zu lassen. Auch im zweiten Falle scheint mir die Zufammcnschla- gung zweier in verschiedenen Hypothekenbüchem desselben Orts stehenden Parcellen dann unbedenklich, wenn, wie das hohe Ministerium vorgeschlagen hat, dazu die Einwilligung der betreffenden Hypothekenbehörde erforderlich ist. Es würde das zur Bequemlichkeit der Grundstücksbesitzer beitragen, und die Un ordnungen, die der Abg. v. Thielau angedeutet hat, nicht herbei führen. Den dritten Fall dagegen wünschte ich ausgeschlossen, und es verboten zu sehen, daß Jemand, der zwei Parcellen, eine im Hypothekenbuche des Orts A., die andere im Hypolhekenbuche des Orts B., wenn auch unter derselben Gerichtsbarkeit, besitzt, diese zusammenschlagen dürfe. Es kann nicht fehlen, daß durch die Erlaubniß, ein Grundstück, welches Zubehör eines Guts bis her nicht war, aus dem Hypothekenbuche des einen in das des an deren Ortes übertragen zu können, in Zukunft mannigfache Ver wirrungen in den Communal- und Parochialverhältnissen her vorgerufen werden. Dieser Fall würde durch das Amendement desAbg. v. Thielau ausgeschlossen werden, und deshalb werde ich auch für dasselbe stimmen. Präsident v. Haase: DerAbg. Stockmann hat das Wort. Abg. Stockmann: Ich hatte früher blos um das Wort gebeten, um dasselbe Amendement zu stellen, welches der Abg. v. Thielau so eben gestellt hat. Stellv. Abg. Kasten: Ich muß mir auch eine Bemerkung zu §. 60erlauben. Es ist nämlich bei der übereinstimmend ge nehmigten tz. 7 b gesagt: „Durch vorstehende Bestimmungen 7) werden Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitzveränderungen an Grundstücken oder bei Hypothekenbestel lungen, wie namentlich Lehngeldbefugnisse, oder Gunstgeldbefug nisse, wo dergleichen hergebracht oder sonst auf rechtsgültige Weise erworben sind, nicht aufgehoben." Da'scheint mir nun Z. 60 mit dieser angenommenen §. in Widerspruch zu stehen. Wenn man den Fall annimmt, wie er zeither schon vorgekom men ist, daß Einer ein abgetrcnntes Grundstück besitzt, worüber besondere Kauf- und Lehnbriefe ausgestellt-sind, und der Inha ber das Recht hat, bei Confirmation der diesfallsigen Veräüße- rungsvertrage ein Siegelgeld oder eine andere Abgabe zu erheben, so wird, wenn dem Besitzer das Recht eingeräumt wird, dieses Lrennstück auf das Folium eines andern ihm zugehörigen Haupt guts eintragen zu lassen, so wird der Gerichtsinhaber um sein Recht, bei Veräußerungen sothanen Lrennstückes ein Siegelgeld oder eine andere Abgabe zu erheben, kommen, eben weil nun dieses Grundstück zugleich mit dem Hauptgute verkauft wird. Dies kann nach meiner Ansicht nicht in die Willkür der Grundbe sitzer gestellt werden. Es wurde vorhin gesagt, daß die Kostcn- ersparniß wünschen lasse, daß die Grundstücke zusammengeschrie ben würden. Damit bin ich vollkommen einverstanden, allein ich kann nur nicht zugeben, daß diese Kostenersparniß auf Kosten des Rechtes eines Dritten herbekgeführt wird. Secretair v. Schröder: Auf die Gerichtsnutzungen soll die Hypothekenordnung durchaus keinen Einfluß haben, das ist in tz. 7 b ganz genau ausgesprochen. Also wenn eine Gerichts herrschaft besondere Nutzungen unter dem Titel: Siegelgeld rc. gehabt hat, so wird sie diese vor wie nach bekommen müssen. Stellv. Abg. Kasten: Blos bei der Eintragung kann das erhoben werden. Wenn aber ein Grundstück mit einem andern zusammen eingetragen wird und sonach kein besonderes Folium im Grund-und Hypothekenbuche bekommt, so scheintmir es doch, als wenn die Gebühr nicht doppelt erhoben werden könnte, we nigstens habe ich die §. so verstanden. Staatsminister v. Könneritz: Nach dem Vorschläge der Deputation, wornach es nicht zulässig sein soll, wenn ein Grund stück unter verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, würde das schon von selbst wegfallen. Aber auch nach der Modifikation, die das Ministerium vorgeschlagen hat, würde das Recht nicht alterirt sein, wenn der Gerichtsinhaber es genehmigt. Ich erlaube mir noch gegen das Amendement des geehrten Abg. v. Thielau zu bemerken, daß es Gegenden gibt, wo dieJurisdictionsverhällnifse so gemischt und zweifelhaft sind, namentlich wo es viel Marken gibt, daß man garnicht weiß, wer die Jurisdiction hat; für solche ist der Satz unbedingt nothwendig. Es müssen dort fast erst Flurbezirke und Jurisdictionsbezirke gebildet werden. Noch muß ich darauf aufmerksam machen, daß besondere Schwierigkeiten bei Rittergütern entstehen. Sie haben Rittergüter, meine Her ren, die ein, zwei Stunden davon entfernte Grundstücke haben, Waldungen, Wüsten, die alle zeither als Pertinenzbehandelt wor den sind, und alle diese können nach dem Gesetze auf das Folium des Hauptgutes bei dem Appellationsgerichte gesetzt werden. Fügen Sie diese Beschränkung Hinzu, so kann das nicht geschehen, jenes wird das, was bis jetzt zusammengchörtchat, auseinander gerissen und das würde wenigstens mit dem Principe des Credit- vereines in Widerspruch stehen; denn dann würden Sie wieder bli mehren Behörden Hypothek auswirken müssen, um sich bei dem Creditvereine den nöthigen Credit zu verschaffen. Abg.v.Thielau."Ich habe bereits gesagt, daß, wenn man em Gesetz gibt,"so muß man nicht das ins Auge fassen, was für den Augenblick nothwendig ist, sondern was überhaupt für die Dauer nothwendig ist. Ich kann ein Gesetz, welches für die
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