Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dauer gegeben wird, nicht nach dem Bedürfnisse des Augenblicks beurtheilen- denn ich glaube, daß das hohe Justizministerium die ses Gesetz nicht blos für 3 Jahre gibt und nicht die Absicht hat, dem nächsten Landtage wieder ein neues vorzulegen. Wenn das hohe Justizministerium bemerkt, daß dieFlur- und Jurisdictions bezirke noch zu schaffen wären, so ist also in diesem Falle gar Nichts vorhanden; dann kann man dieselben einrichten, wie man will, es handelt.sich aber hier von bereits vorhandenen. Ich habe aber noch eine Bemerkung gegen den Vorschlag der Deputation und gegen das hohe Justizministerium zu machen, nämlich wie kann man Etwas, was so allgemein als nützlich anerkannt sein soll, in den Willen des Gerichtsinhabers stellen; wenn der Ge richtsinhaber des einen Bezirkes Lust hat, es zu thun, so thut er es, und die Unterthanen werden dieser Vortheile theilhaftig; wenn der Gerichtsinhaber in dem andern Bezirke nicht Lust hat, so thut er cs nicht, und die Unterthanen haben den Vortheil nicht. Nun, meine Herren, die Gerichte werden nicht zum Nutzen dessen ver waltet, der deren Inhaber ist, sondern zum Nutzen dessen, der darunter gehört; eine als allgemein nützlich anerkannte Sache kann man also nicht in die Willkür der Gerkchtsherren stellen; dergleichen Principien in die Gesetzgebung aufzunehmen, halte ich gegen jedes Recht. Abg. Jani: Der Herr Staatsminister hat geäußert, daß nunmehr die Grundstücke, die weit entfernt von dem Hauptcom- plexe wären, nicht auf ein Folium eingetragen werden könnten. Diese sind aber bereits bei dem Hauptgute eingetragen, es kann daher hinsichtlich ihrer das Amendement auch nur in künftigen Fällen zur Anwendung kommen. Referent Abg. Braun: Der Zusatz zu §. 60, dendieDe- putation vorgeschlagen hat, hat viele Anfechtung gefunden und dennoch glaubte sie, durch diesen Zusatz nur wohlerworbene Rechte zu wahren. Der Abg. Jani meinte, es würden da durch die Emolumente der Gerichtsinhaber geschmälert; da mit aber eben diese nicht geschmälert werden, hat die Depu tation sich bewogen gefunden, diesen Zusatz vorzuschlagen. Was sollte, meine Herren, aus dieser Bestimmung werden, wenn die Deputation sie nicht in der Art und Weise, wie sie es gethan hat, amendirt hätte; was sollte werden, wenn einem Jeden frcigege- ben wäre, sein Grundstück aus eines Andern Gerichtsbarkeit heraus- und in die eines Dritten zu schlagen? Es könnte da durch mancher Gerichtsinhaber um seine ganze nicht, streitige Ju risdiction kommen. Man hat oft in diesem Saale anerkannt, daß wohlerworbene Rechte keine Beeinträchtigung erfahren dür fen. Die Deputation hat nun den Grundsatz befolgt, den Sie selbst, meine Herren, so häufig ausgesprochen und anerkannt ha ben. . Der Abg. v. Thielau meinte, die ganze Sache werde nun mehr in das Belieben des Gerichtsherrn gestellt. Das ist durch aus irrig; denn wenn man die §. 60 ansieht, so findet man, daß es in dem Belieben der Besitzer der einzelnen Grundstücke beruht, ob diese einen Antrag auf Hinzuschlagung eines Grundstücks stellen wollen oder nicht; blos diese haben darüberdieDisposition, aber keineswegs die verschiedenen Gerichtsherren. Diese Inter pretation muß ich demnach als vollkommen irrig zurückweisen. n. IV6. Man sagt weiter, die ganze Disposition habe keinen Nutzen. Nun, ich glaube, meine Herren, das ist doch wohl ein großer Nutzen, den vorhin der Herr Secretair v. Schröder erwähnt hat. Ich frage Sie, ob Sie es vorziehen, 20 Khlr. oder vielleicht nur 2 Lylr. zu bezahlen ? Gehen Sie die Taxordnung durch, wie sie dem Entwürfe beigedruckt ist, so finden Sie, daß sich allerdings die Höhe der Kosten nach der Höhe der Kaufsumme oder über haupt der Werthssumme richtet, für welche eben der Eintrag ge schehen soll. Je mehr Eintragungen geschehen, desto mehr müs sen Sie Kosten bezahlen., je mehr die Grundstücke zerstreut sind, desto mehr müssen Sie Wege machen, um die Einträge darauf in Ordnung zu bringen. Ich weiß nicht, ob dies den Grund stücksbesitzern angenehm und vortheilhaft ist. Man sagt weiter, es möchten die Kataster des Orts dieselben sein, wie die Kataster der Hypothekenbchörde. Wenn dies zulässig wäre, so wäre ich der Erste, der dafür spräche, aber das geht einmal nicht, es ist einmal in Sachsen so, daß mehre Jurisdictionen in einem und demselben Orte befindlich sind. In manchen Orten sind 5,6,7, ja noch mehr Gerichtsbarkeiten und jede Gerichtsbarkeit muß ihr besonderes Hypothekenbuch haben. Also kann man bei der jetzt bestehenden Gerichtsverfassung nicht sagen, daß die Kataster des Orts, des Flurbezirks, zugleich mit den Katastern der Hypothe kenbehörde in Verbindung zu setzen sein müßten. Man sagt fer ner, die Behörde erhielte nun weiter gar keine Cognition über die Verhältnisse eines Grundstücks, wenn eine Wegschlagungaus der zeitherigen Gerichtsbarkeit stattfinde. Allein ich wiederhole, daß die Deputation sich für diesen Fall vorgesehen hat; sie hat zu §. 154 und 155 einen dahin gehenden Antrag gestellt und motivirt, daß stets die zeitherige Gerichtsobrigkeit von den verschiedenen Veränderungen, welche mit einem weggeschlagenen Grundstücke vor sich gehen, in Kenntm'ß gesetzt werde. Man sagt weiter, es sei ungewiß, wer die Hypothekenbchörde sei. Das kann unmög lich ungewiß sein, die Hypothekenbchörde, von der in §.60 die Rede ist, ist eben diejenige, welche zeither das Hypothekenwesen und die damit verbundenen Geschäfte zu besorgen hatte, welche zeither die Hypothekenbehörde war. Die Behörde, die die Käufe zu consirmiren, welche zeither die Consense auszuftellen hatte, soll eben diese Competenz behalten, es soll weder dem Staate auf der einen, noch dem Pairimonialgerichtsherrn auf der andern Seite Etwas entzogen werden. Man sagt weiter, cs würden die Emolumente des Gerichtsherrn vermindert werden. Ich habe schon vorhin darauf geantwortet, und zur Beruhigung der Herren, welche dieses Bedenken angeregt haben, muß ich noch auf den Zusatz verweisen, der im Berichte S- 770 als §. 156 b vorgeschlagen worden ist, worin es heißt: „Durch die in den §§. 154 flg. getroffenen Bestimmungen werden auch Seiten der Inhaber der Gerichtsbarkeit über Pertinenzstücke Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitzveränderungen von Grund stücken oder Hypothekenbestellungen, wo dergleichen hergebracht oder sonst rechtsgültig erworben sind, in keiner Weise abgeändert." Ich glaube also, hierbei können Sie auch Beruhigung fassen, dabei, daß ein Emolument, welches zeither rechtsgültig war, keineswegs geschmälert werden soll. Man sagt ferner, eswider- 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder