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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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streite diese Bestimmung dem Grundsteuergesetz. Auch das kann ich nicht gelten lassen, es ist ja eben der Zweck des vorliegenden Gesetzes, die durch die neue Grundsteuerverfassung hervorgehenden Veränderungen insoweit in ihren Wirkungen zu paralysiren, als eben diese Wirkungen auf die privatrechtlichen Verhältnisse der Grundstücke sich schädlich äußern können. Es sagen hierüber die Motive S. 86 das Weitere, und ich werde mir erlauben, Ihnen diese Stelle vorzutragen. Es heißt daselbst: „Mitdem neuen Grundsteuersystem tritt hierin eine große und folgenreiche Ver änderung ein. Nach diesem werden, genügend für den Zweck der Steuererhebung, und sogar diesem entsprechender, als Besteue- mngsobjecte durchgängig die einzelnen Grundstücke betrachtet, wie sie neben einander liegen, und durch Raine, Wege, Zäune, Grasränder, Culturart oder auf sonst bemerkbare Weise von ein ander unterschieden, vor dem leiblichen Auge erscheinen, ohne Rücksicht auf rechtlichen Zusammenhang, und der Begriff von geschloffenen Besitzungen wird auf solche Weise in Bezug auf die Grundbesteuerung gänzlich aufgegeben. Dieser Grundidee ent spricht nun auch die Einrichtung der neuen Steuerkataster, in welchen auf Pertinenzialität (im zeitherigen Sinne), ja sogar auf Gerichtshörigkeit eine Rücksicht nicht zu nehmen war. Sind nun aber unter dem Schutze des Begriffs einer Zusammengehö rigkeit der zusammen besteuerten Grundstücke zeither Eigenthums- rechte und andere dingliche Rechte, namentlich Unterpfandsrechte, erworben worden, so wird auch, wenn dieser Begriff bei der neuen Grundbesteuerung verschwindet, — möge man übrigens in poli tischer Beziehung über die ^Heilbarkeit des Grund und Bodens beschließen, was man wolle, — die gleichzeitige Verpflichtung sich nicht in Abrede stellen lassen, dafür zu sorgen, daß jene wohler worbenen Rechte dadurch nicht gefährdet werden, und es ergibt sich hieraus die Nothwendigkeit, festzustellen, welche Grundstücke zeither vor Aufstellung der neuen Steuerkaraster und Eintritt der neuen Grundbesteuerung zusammengehört und einen Grundstücks körper ausgemacht haben." Man hat weiter ein Amendement eingebracht, welches den Zusatz der Deputation noch mehr be schränken soll. Ist, meine Herren, die Bestimmung der §. 60 für den Grundbesitz ersprießlich, wie ich behaupten zu können glaube, so wird eben der Nutzen derselben über die Gebühr beeinträchtigt, wenn das fragliche Amendement angenommen wird. Man sagt zwar, die Deputation habe schon eine Schmälerung der§. vorge schlagen, aber diese Schmälerung schien nur eben nothwendig, wenn sie wohlerworbene Rechte bewahren wollte. Allein dieser Grund fällt in dem eingebrachten Amendement hinweg. Die rsiio kann also hier nicht durchschlagen, es kann weiter kein Grund für das Amendement angeführt werden, als der, daß keine Verwir rung in den Communalverhältnissen eintrete. Wenn ich aber ge zeigt zu haben glaube, daß dem bereits vorgesehen worden ist, so glaube ich, daß das Amendement nicht nothwendig, ja daß es schädlich ist, weil es eben die wichtigen Vortheile der §. 60 ohne Noth beschränkt. Noch will ich einige Worte rückfichtlich der von der hohen Staatsregierung beantragten Aenderung bemerken. Ich habe schon erwähnt, daß diese Veränderung im Wesentlichen dasjenige ist, was die Deputation vorgeschlagen hat; allein da ich doch aus der Debatte wahrgenommen habe, daß dennoch em Mißverständniß daraus hervorgehen könnte, so würde ich doch Vorschlägen, es bei dem Vorschläge der Deputation, wie sie ihn gethan hat, zu belassen. Ich für meinen Theil muß mich daher nunmehr dagegen aussprechen, daß die Fassung der Staatsre gierung anzunehmen sei, und bitte nur den Herrn Präsidenten, die übrigen Deputationsmitglieder darüber zu befragen. Präsident v. Haase: Ich habe auf den Antrag des Herrn Referenten dir übrigen Mitglieder der berichterstattenden Depu tation um ihre Erklärung in Bezug auf die Ausnahme von dem tz. 60 aufgestellten Grundsätze zu fragen, welche von der hohen Staatsregierung bei Discutirung der §§. 60 und 61 beantragt worden ist. Diese Ausnahme soll nämlich den Eingang der §. 61 bilden und so lauten: „8-61. Jedoch ist 1) wenn das hin zuzuschlagende Grundstück unter Gerichtsbarkeit einer Grund- und Hypothekenbehörde gelegen ist, hierzu die Einwilligung dieser letz Lern erforderlich; ferner kann 2) wenn auf dem Grundstück u. s. w." Vicepräsident Eisenstuck: Ich werd? bei dem Deputations vorschlage verbleiben. ' Secretair.v. Schröder: Ich halte auch dafür, daß wir bei dem Deputationsgutachten stehen, da so Vieles gegen den An trag des Herrn Staatsministers geltend gemacht worden ist. Abg. Oehmichen: Ich schließe mich auch dieser An sicht an. Abg. Klinger: Ich bleibe auch bei dem Deputationsgut achten stehen. Präsidentv. Haase: Meine Herren! Es würde nun über Z. 60 und 61 und beziehendlich über die eingebrachten Amende ments abzustimmen sein. Bei tz. 60 sind zwei Modisicationen por- geschlagen; die eine ist von der Deputation gegeben, im Berichte enthalten, und hat auch die Zustimmung der königl. Commissa- rien erhalten. Diese Modifikation besteht darin, daß in §. 60 nach den Worten: „welches er" eingeschaltet werden soll: unter der Gerichtsbarkeit der nämlich en Grund-un-d Hy- pothekenbehörd e". Und ich frage die Kammer, mit Vorbe halt des v. Lhielau'schen Amendements: ob sie diese zu §60 von der Deputation vorgeschlagene Modifikation annimmt? — Sie wird gegen 3 Stimmen angenommen. Präsident 0. Haase: Noch hat der Abg. v. Thielau bean tragt, daß zu der von der Deputation vorgeschlagenen Modifika tion nachdem Wort: „Gerichtsbehörde" hinzugefügt werde: „und in einem und demselben Flurbezirke." Ich frage die Kammer: Nimmt dieselbe das v. Thielau'sche Amendement an? — Es wird mit 38 gegen 24 Stimmen abg eworfen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer die §.60 in der beschlossenen Maße an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Ich komme nun auf §. 61. Sie enthält mehre Ausnahmen von der §. M aufgestellten Regel. Zunächst werde ich auf den ersten Punkt übergehen, welcher nach Vorschlag der hohen Staatsregierung annoch in die §. 61 ausge nommen werden soll. Es soll nämlich der erste Punkt oder die erste Ausnahme in §. 61 folgendermaßen lauten: „Jedoch ist
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