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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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1) wenn das hinzuzuschlagende Grundstück unter Gerichtsbarkeit einer Grund - und Hypothekenbehörde gelegen ist, hierzu die Ein willigung dieser letzter» erforderlich." Wird dieser Satz angenom men? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Es ist die Frage auf den Zusatz gestellt worden, der von der hohen Staatsregierung gegeben wor den ist, allein dieser Zusatz kann nicht mehr in Berücksichtigung kommen, weil eben der Zusatz der Deputation zu §. 6V, der ganz dasselbe enthält, angenommen worden ist. Abg. Klien: Ich glaube doch nicht, daß das ein Wi derspruch ist, denn hier ist es etwas ganz Anderes. Daß ein Grundstück unter verschiedener Gerichtsbarkeit gelegen ist, schließt noch nicht aus, daß, wenn die Gerichtsbehörden unter sich einig sind, die Abtrennung des Grundstücks dennoch vor sich ge hen kann. Referent Abg. Braun: Aus der Motivirung des Herrn Staatsministssrs ging hervor, daß der Zusatz ganz und gar iden tisch ist mit dem, den die Deputation bereits §. 60 vorgeschlagen hat. Abg. Klien: Da muß ich bemerken, daß die Deputation gar nicht gegen denZusatzdesHerrnSraatsmim'sters gestimmt hat. Präsident 0. Haase: Ich kann diese Bemerkung nicht für richtig anerkennen. Gegen die stattgefundene Fragstellung dürfte sich weder in formeller noch in materieller Rücksicht eine Einsprache rechtfertigen. Es handelt sich um zwei Modisica- tionen, von denen die eine, von der Deputation in ihrem Bericht vorgeschlsgen und von dem königl. Commissarien gebilligt, zu §. 60 des Entwurfs gehört, die andere von dem Herrn Staats minister erst in heutiger Sitzung zu §. 61 vorgeschlagen und von der Deputation nicht gebilligt worden. Beide gehören zu ver schiedenen Paragraphen, stehen mit einander nicht in Widerspruch und keine hebt die andere auf. Daher war auch nach Annahme der zuerst erwähnten Modifikation zu §. 60 von mir die Frage auf Annahme der andern Modisication zu tz. 61 zu stellen, und da auch diese von der Kammer gebilligt und angenommen ist, so wird es bei diesem Beschlüsse verbleiben müssen, wenn nicht durch abweichenden Beschluß der ersten Kammer eine Abänderung des selben herbeigeführt wird. Referent Abg. Braun: Ich fordere den Herrn Staatsmi nister auf, zu erklären, daß er den von ihm gemachten Vorschlag an die Stelle des Zusatzes der Deputation zu Z. 60 zu setzen beabsichtigte. Staatsminister v. Könneritz: In Widerspruch steht der Vorschlag der Deputation und der Vorschlag der Regierung nicht, wenigstens in materiellem Widcrspruchö nicht, wenn schon viel leicht in der Redaction. Die Deputation schlug vor: „ es solle ihnen nur gestattet sein, wenn die Grundstücke unter Gerichtsbar keit der nämlichen Grund- und Hppothekenbehörde liegen." Da mit ist die Regierung vollkommen einverstanden. Sie glaubte aber, daß die Beschränkung Hinwegfallen könnte, wenn die Ge richtsbehörden einig sind, und daher schlug sie eine andere Fassung vor, die gewissermaßen zu dem Satze der Deputation einen Zu satz , oder eine Ausnahme enthalten soll. Also materiell stehen sie nicht im Widerspruch, die Redaction würde aber allerdings dann anders gefaßt werden müssen, weil bei dieser Fassung die Negierung im Auge hatte, daß der Zusatz bei §. 60 wegft'ele und mit dem Zusatz zu §. 61 verbunden werde. Sccretair v. Schröder: Ich mache nur darauf aufmerk sam, daß auch der Herr Präsident selbst von dieser Ansicht aus gegangen ist; denn kurz vor der Abstimmung fragte er die Depu tationsmitglieder, ob man dem Vorschläge des Herrn Staatsmi- nisters beitreten oder auf dem Vorschläge der Deputation beharren wolle. Die Deputation hatte erklärt, auf ihrem Vorschläge zu beharren, mithin hat sie zu erkennen gegeben, daß man den Vor schlag des Herrn Staatsministcrs nicht an dessen Stelle gesetzt wissen wollte. Nun gebe ich zwar zu, daß dieAbstimmung über diesen Satz vorhin erfolgt ist, ich muß aber bemerken, daß die Frage des Herrn Präsidenten so schnell geschah, daß ich selbst nicht einmal genau wußte, über welchen Punkt die Frage gestellt worden. Die Kammer ist daher bei dieser Abstimmung gewiß im Jrrthume gewesen. Präsident 0. Haase: Ich muß dagegen einhalten, daß ich hinsichtlich des Antrags der hohen Staatsregierung zu §. 61 die Deputation keineswegs gefragt habe, ob sie bei ihrem Amende ment zu,§.60 beharren oder dem Vorschläge des Herrn Staats ministers bcitreten wolle. Vielmehr ist der faktische Hergang dieser. Ich habe ausdrücklich bemerkt, daß bei §. 60 zwei Mo- disican'onen vorlagen, die eine von der Deputation gegeben und die andere von dem Abg. v. Thielau. Mit Vorbehalt des v. Lhielau'schen Amendements ließ ich zuerst über die von der Deputation zu §. 60 gegebene Modisication abstimmen. Die Kammer nahm diese von der Deputation vorgeschlagene Modi sication an. Darauf wurde über das v. Lhielausche Amende ment abgestimmt, dasselbe jedoch abgelehnt und hierauf erfolgte bei weiterer Frage die definitive Annahme der §. 60. Dann habe ich ausdrücklich bei §. 61 erwähnt, daß zu selbiger als erster Satz noch ein Zusatz von dem königl. CommissariuS vorgeschla- genwäreund daraufdieserZusatzzurAbstimmung gebracht. Da gegen ist von der Deputation kein Einspruch geschehen. Die selbe hat lediglich, früher darum von mir befragt, ob sie mit dem Zusatz zu §. 61 einverstanden sei, solches verneint. Unter diesen Umständen lag es mir gewiß ob, die Frage auf einen Zusatz zu §. 61 zu stellen. Ich habe die Frage gestellt, und es ist nicht nur von keiner Seite ein Widerspruch dagegen erfolgt, sondern es ist sogar dieselbe einstimmig mithin auch von den anwesenden Deputationsmktgliedern bejaht worden. Secretairv. Schröder: Der Herr Präsident hat mich falsch verstanden, wenn er'meint, ich hätte gesagt, er hätte die Kam mer befragt. Ich habe aber nur gesagt, er hätte die Depu- tationsmitglieder befragt, ob sie dem Vorschläge des Herrn Ministers bektreten, oder ob sie bei ihrem Vorschläge beharren wollten. Ich und mehre Mitglieder haben sich hierbei dahin ausgesprochen, daß man diesen Vorschlag nicht annehmen, son dern bei dem Vorschläge der Deputation stehen bleiben müsse. Deß wird mir die ganze Kammer Zeuge sein.
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